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7Bs50/25i•OLG Linz 7Bs50/25i
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15 Abs 1, 206 Abs 1 StGB über die Beschwerde des (ehemaligen) Verfahrenshilfeverteidigers Mag. B*, LL.M. (LSE), gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. April 2025, HR* (= St*-1.2 der Staatsanwaltschaft Linz), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15 Abs 1, 206 Abs 1 StGB.
Mit Beschlüssen vom 23. April 2025 verhängte das Landesgericht Linz zum einen die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO (ON 7; inzwischen wurde die Haft bis längstens 10. Juni 2025 verlängert [ON 15]) und gab es dem Beschuldigten zum anderen über dessen Antrag (ON 6, 3) einen Verteidiger bei, dessen Kosten er nicht zu tragen hat (§ 61 Abs 2 StPO; vgl ON 1.2).
Die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer bestellte daraufhin mit Bescheid vom 23. April 2025 Mag. B*, LL.M. (LSE), zum Verfahrenshelfer im Rahmen der Beigebung (ON 9; zur mittlerweile erfolgten Umbestellung: ON 16).
Dessen (zur Rechtsmittellegitimation: RIS-Justiz RS0125078, Kirchbacher, StPO15 § 87 Rz 1/1; Tipold in WK-StPO § 87 Rz 15) rechtzeitige Beschwerde richtet sich gegen den Beigebungsbeschluss vom 23. April 2025 und strebt mit dem Argument, der Beschuldigte verfüge über ausreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung eines Wahlverteidigers, primär die Kassation desselben an (ON 11.2).
Weder die Oberstaatsanwaltschaft noch der Beschuldigte haben sich dazu geäußert.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Beigebung eines Verteidigers, dessen Kosten der Beschuldigte nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, setzt nach § 61 Abs 2 StPO kumulativ ein Erfordernis im Interesse der Rechtspflege und (so genannte) wirtschaftliche Bedürftigkeit voraus. Die erstgenannte Voraussetzung ist bei notwendiger Verteidigung (wie hier: § 61 Abs 1 Z 1 StPO) stets gegeben (vgl § 61 Abs 2 Z 1 StPO; Soyer/Schumann in WK-StPO § 61 Rz 55).
In einem solchen Fall ist nur noch zu prüfen, ob der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen. Als Richtwert für eine einfache Lebensführung nehmen Rechtsprechung und Lehre einen Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen an. Es handelt sich um einen objektiven Begriff, der aber in der Weise relativiert werden kann, dass dabei auf die Bedürfnisse des Beschuldigten und seiner (ihm gegenüber unterhaltsberechtigten) Familie und die erforderlichen Mittel zur Erhaltung ihrer geistigen und körperlichen Persönlichkeit sowie ihrer Erwerbsfähigkeit Bedacht genommen werden soll (Soyer/Schumann aaO § 61 Rz 51 f; Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO² § 61 Rz 23; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 63 Rz 3). Der Verfahrenshilfewerber hat zu diesem Zweck seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu bescheinigen, wobei die Angaben dazu meist im Stammdatenblatt der Polizei oder anlässlich der Erstvernehmung festgehalten werden. Zu deren Kontrolle besteht keine gesetzliche Verpflichtung (Soyer/Schumann aaO Rz 53).
Hier gab der Beschuldigte nach seiner Festnahme an, als Mitarbeiter einer Buchdruckerei (ON 2.6, 4) EUR 2.000,00 zu verdienen und finanziellen Verpflichtungen von monatlich EUR 200,00 für Wohnraummiete zu unterliegen (ON 2.3). Bei der Vernehmung durch die Haft- und Rechtsschutzrichterin mutmaßte er, „seine Arbeit verloren“ zu „haben“ und im weiteren eine „AMS-Unterstützung“ zu erhalten, von der er sich keinen Anwalt leisten könne (ON 6, 3).
Der tatsächliche Verlust des künftigen Arbeitseinkommens war zu diesem Zeitpunkt zwar durchaus naheliegend, nicht aber bescheinigt. Insoweit ist der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten im Recht.
Bereits einem vom Rechtsmittelgericht eingeholten (§ 89 Abs 5 StPO) Versicherungsdatenauszug ließ sich allerdings entnehmen, dass der Beschuldigte seit 18. April 2025 nicht mehr bei C* als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist und damit aus dieser Erwerbstätigkeit kein Einkommen mehr bezieht. Mittlerweile liegt außerdem eine Entlassungsmitteilung (wenn auch zum 9. Mai 2025) vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kann der Beschuldigte während der Zeit der behördlichen Anhaltung nicht erwarten (vgl § 12 Abs 3 lit e AlVG und BVwG L504 2107693-1).
Ausgehend davon wurde ihm im Ergebnis (zur Rechtsnatur der Beschwerdeentscheidung: Ratz in WK-StPO Vor §§ 280-296a Rz 6/1) zu Recht Verfahrenshilfe gewährt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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