OLG Linz 6R62/25t

6R62/25tTribunal de Recurso22 de mai. de 2025

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OLG Linz 6R62/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00062.25T.0522.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Angestellter, **, *, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in Bischofshofen, gegen die beklagten Parteien 1. B, geboren am **, Elektrohelferin, **, *, 2. C AG, FN **, **, *, beide vertreten durch die Linsinger Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, wegen EUR 35.810,05 sA und Feststellung (Interesse EUR 10.000,00), über den Kostenrekurs des Klägers (Rekursinteresse EUR 880,90) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 8. April 2025, Cg-65, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er einschließlich des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teils zu lauten hat:

„Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 34.548,58 (darin EUR 10.544,70 Barauslagen und EUR 4.000,65 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

Der Kläger hat den Beklagten EUR 296,90 (darin EUR 49,48 USt) an Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte vom Beklagten aus einem Verkehrsunfall die Zahlung von EUR 35.810,05 sA sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Das Landesgericht Salzburg sprach dem Kläger EUR 26.985,25 samt Zinsen zu und gab dem Feststellungsbegehren Folge. Ein Mehrbegehren von EUR 8.824,80 wies es ab und behielt die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache vor (ON 55). Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht wurde das angefochtene Ersturteil insofern abgeändert, als es dem Kläger EUR 34.985,25 samt Zinsen zusprach und ein Mehrbegehren von EUR 824,80 abwies.

Mit der nunmehr angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 34.494,82 (darin EUR 10.490,94 Barauslagen und EUR 4.000,65 USt) an Prozesskosten.

Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 43 Abs 2 Fall 1 ZPO. Soweit im Rekursverfahren noch von Interesse verneinte das Erstgericht eine Ersatzfähigkeit der für die Akteneinsicht und -einholung bei der PI D* am 25. Oktober 2023 verzeichneten Kosten mit der Begründung, dass diese vorprozessualen Kosten nicht ersatzfähig seien, würden Ersuchen um Aktenabschriften bzw eine darauf abzielende Kommission genau so wie darüber hinausgehende Kontaktaufnahmen üblicherweise nur der Selbstinformation dienen. Weiters sprach das Erstgericht – wenn auch begründungslos – die vom Kläger verzeichneten Fahrtkosten zur Verhandlung vom 14. Oktober 2024 nicht zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kostenrekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, ihm insgesamt einen Kostenersatz von EUR 35.375,72 (darin EUR 10.554,50 Barauslagen und EUR 4.136,87 USt) zuzusprechen.

Die Beklagten beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.

Der Kläger begehrt zunächst den Zuspruch der Kosten für die Akteneinsicht vom 25. Oktober 2023 samt Kopierkosten. Er meint, die Kommission bei der PI D* und die Herstellung einer Aktenkopie habe der Einholung der Aussagen der Unfallbeteiligten gedient, um diese Unterlagen sodann an die Zweitbeklagte weiterzuleiten. Er sei davon ausgegangen, dass die Zweitbeklagte dann außergerichtlich ihre Haftung anerkenne und es so zu einer außergerichtlichen Schadensabwicklung komme.

Das Erstgericht hat bereits zutreffend dargestellt, dass die zur Beweissammlung und Prozessvorbereitung dienlichen vorprozessualen Kosten als Prozesskosten iSd § 41 ZPO anzusehen sind. Grundgedanke des § 41 Abs 1 ZPO ist, dass ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht (RS0035774 [T1]). Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit Kosten sparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (RS0035774). Da die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit von vorprozessualen Kosten, anders als bei durch die Prozessführung selbst verursachten Kosten, nicht schon anhand des Gerichtsaktes beurteilt werden kann, muss sie umfassend bescheinigt werden (OLG Wien 12 R 143/23m; vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.392 mwN).

Der Kläger hat in seiner Kostennote eine Akteneinsicht und -einholung bei der PI D* (Aussagen der beiden Unfallbeteiligten) in der Dauer von einer ½ Stunde nach TP 7/2 RATG und Barauslagen für Kopierkosten laut Beleg von EUR 9,80 verzeichnet.

Aufgrund des angeschlossenen Belegs ist zwar bescheinigt, dass der geltend gemachte vorprozessuale Aufwand tatsächlich gemacht wurde. Mangels weiterer Begründung und Bescheinigung blieb allerdings die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die in der Folge ohnedies erfolgte elektronische Akteneinsicht bei der StA E* samt sodann vollständig vorliegendem polizeilichem Abschlussbericht samt Aussagen der beiden Unfallbeteiligten, offen. Unbeantwortet bleibt damit, ob es wirklich notwendig war, dass der Kläger vorprozessual eine Akteneinsicht bei der PI D* durchführt.

Das Erstgericht führt dazu zutreffend aus, dass diese Kosten nicht ersatzfähig seien, weil die Akteneinsicht üblicherweise nur der Selbstinformation diene. Der Kläger meint in seinem Rekurs, dass die Kommission den Zweck hatte, die kopierten Unterlagen an die Zweitbeklagte zur Erwirkung einer außergerichtlichen Schadensabwicklung zu übermitteln. Bei diesen Ausführungen handelt es sich allerdings um im Rekursverfahren unzulässige Neuerungen, die nicht berücksichtigt werden können.

Das Rekursgericht kann daher nicht erkennen, warum es unerlässlich gewesen sein sollte, dass ein Rechtsanwalt bzw eine Rechtsanwaltsanwärterin vor Übermittlung des Aktes der Polizeiinspektion an die StA E* Einsicht in denselben nimmt. Nicht zuletzt konnte auch durch die elektronische Akteneinsicht bei der StA E* dasselbe Ergebnis erzielt werden. Ein Kostenersatz wurde daher vom Erstgericht zutreffend abgelehnt.

Zu Recht wendet sich allerdings der Kläger dagegen, dass ihm die Fahrtkosten zur fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung vom 14. Oktober 2024 nicht zuerkannt wurden. Das Erstgericht hat dem Kläger nur die Kosten der Zureise zu den Verhandlungen vom 26. März 2024 und 18. Juni 2024 im Umfang von verzeichneten zwei Mal 66,5 km für die Fahrt von F*/Salzburg und retour zuerkannt.

Gemäß § 42 Abs 1 zweiter Satz ZPO ist für Reisekosten Ersatz zu leisten, wenn das persönliche Erscheinen der Partei vor Gericht notwendig war. Tatsächlich wurde der Kläger zur Tagsatzung vom 14. Oktober 2024 zur Vernehmung als Partei (Lad C1) geladen (vgl ON 33), sodass ihm seine Reisekosten gebühren. Für die Zureise zu dieser Verhandlung – in der der Kläger auch ergänzend vernommen wurde – verzeichnete er für die Strecke F* – Salzburg und retour (2 Mal 66,5 km à EUR 0,42/km) EUR 53,76. Dass die Reisekosten rechnerisch richtig EUR 55,86 und nicht wie verzeichnet EUR 53,76 betragen würden, ändert an ihrer Berechtigung nichts.

Damit sind dem Kläger die Fahrtkosten für die Zureise zur Verhandlung vom 14. Oktober 2024 in der verzeichneten Höhe von EUR 53,76 zuzuerkennen, womit sich insgesamt ein Kostenzuspruch von EUR 34.548,58 (darin EUR 10.544,70 Barauslagen und EUR 4.000,0065 USt) errechnet.

Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf die §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Der Kläger strebte eine Erhöhung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung um EUR 880,90 an und obsiegte lediglich mit EUR 53,76, was einem Obsiegen von rund 6% entspricht. Von einem geringfügigen Unterliegen ausgehend gebührt den Beklagten für ihre Kostenrekursbeantwortung voller Kostenersatz. Ein Tarifsprung war nicht zu berücksichtigen.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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