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22Bs136/25y•OLG Wien 22Bs136/25y
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. April 2025, GZ **-5.16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 9. Oktober 2024, GZ **-218.3, wegen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 StGB verpönten Verhaltens verhängte und letztlich vom Oberlandesgericht Wien am 13. März 2025, AZ 23 Bs 37/25x, mit 22 Monaten festgesetzte Freiheitsstrafe.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19. April 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit dem 19. Mai 2025 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen, gemäß § 133a StVG nach der Hälfte der Strafzeit vom weiteren Strafvollzug vorläufig abzusehen, aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig schriftlich ausgeführte Beschwerde, worin er im Wesentlichen unter Hinweis auf das längere Zurückliegen seiner übrigen Vorstrafen, das aktuell verspürte Haftübel und seinen schlechten Gesundheitszustand ausführt, dass die bloßen Aspekte der Generalprävention nicht zu einem verlängerten Strafvollzug führen dürften (ON 6).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es – wie im Falle der bedingten Entlassung (§ 46 Abs 2 StGB) – im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Dabei müssen gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, den (vorläufigen) weiteren Vollzug unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (vgl. Jerabek/Ropper in WK2 § 46 Rz 16).
Dem angeführten Anlassurteil liegt zugrunde, dass der Strafgefangene gemeinsam mit einem Mittäter zur Tatbegehung eigens aus Bulgarien nach Österreich einreiste, hier ein Einfamilienhaus auskundschaftete und anschließend in dieses einbrach, um Wertgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von EUR 100.050,-- wegzunehmen, wobei eine professionelle Tatbegehung konstatiert wurde (ON 5.8).
Wie bereits in der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 15. April 2025, AZ 22 Bs 101/25a (ON 3), zur Frage der bedingten Entlassung festgehalten, weicht die professionell und arbeitsteilig begangene Anlasstat, nämlich der nach vorausgehender Auskundschaftung gezielt erfolgte Einbruch in das Haus einer vermögenden Familie samt Wegnahme einer Beute von über EUR 100.000,-- selbst nach allgemeiner Gerichtserfahrung erheblich von üblichen Einbruchsdiebstählen ab. Sie ragt auch aus Sicht der Allgemeinheit aus regelmäßig vorkommenden Eigentumsdelikten auffallend hervor und stellt sich als Tat mit schweren Folgen dar.
Demgemäß ist die Fortsetzung des Vollzugs aus allgemein-prohibitiven Erwägungen jedenfalls erforderlich, weil nur dadurch einigermaßen realistisch die Möglichkeit besteht, potentielle Straftäter davon abzuhalten, gleichartige strafbare Handlungen zu begehen und der für das Eigentum Dritter, aber auch für das persönliche Sicherheitsgefühl der betroffenen Opfer besonders schädlichen Kriminalitätsform angemessen entgegenzutreten.
Dem Rechtsmittelwerber ist zwar zuzugestehen, dass manche Straftaten, etwa jene, die aus einer Emotion heraus begangen werden, durch generalpräventive Maßnahmen nur schwer zu verhindern sind. Das gilt aber nicht bei jenen, welche Straftäter aus gleichsam wirtschaftlichen Betrachtungsweisen heraus begehen. Dies trifft insbesondere - wie vorliegend - auf Taten zu, die dem Kriminaltourismus zuzurechnen sind, also bei denen die Täter gezielt in Länder einreisen, in denen ein vergleichsweise hoher Wohlstandsfaktor gegeben ist und gleichzeitig im Vergleich zum Ursprungsstaat gute Haftbedingungen vorherrschen. Neben einer hohen Aufklärungsrate gilt es daher durch die Verhängung von strengen Sanktionen und konsequenten Vollzug derselben derartiger Eigentumsdelinquenz entgegenzuwirken, weil die potentiellen Täter jene Staaten meiden, wo sie am ehesten ertappt und am strengsten bestraft werden.
Das Rechtsmittel musste daher obwohl die gesetzlichen Formalvoraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug (ON 5.6) grundsätzlich vorliegen erfolglos bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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