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22Bs132/25k•OLG Wien 22Bs132/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2025, GZ **411, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über B* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger B* wurde am 31. Oktober 2024 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO verhängt (ON 114).
Am 16. Mai 2025 brachte die Staatsanwaltschaft Wien Anklageschrift (ON 426) gegen unter anderem B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (Punkt III.) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (Punkt IX.) ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht nach Einbringung eines Enthaftungsantrags (ON 405) die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fort.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, in welcher er unsubstantiiert die Tatverdachtslage und die Angemessenheit der Untersuchungshaft bestreitet, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 178 Abs 2 StPO verneint und einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nach § 9 Abs 2 StPO moniert.
Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich alleine, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4) bzw. die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RISJustiz RS0116421, RS0120817), geht das Beschwerdegericht von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich C* wie den ebenfalls im Beschwerdeverfahren verfangenen Mittätern A* und B* im Wesentlichen im Umfang der erstgerichtlichen Annahme, modifiziert und präzisiert durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. Mai 2025 (ON 426), aus (wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Gesetzeswortlaut eine das 25fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge verlangt).
Demnach besteht der dringende Verdacht, es haben in ** und anderen Orten
E.) an C*
F. an I*
am oder nach dem 12.06.2021 2.000 Gramm Cannabiskraut mit zumindest 0,78 % Reinsubstanz Delta 9 – THC und 10,20 % Reinsubstanz THCA an C* übergab (Faktum 1 auf Seite 15 ff in ON 252);
am 22.07.2020 die Übergabe von 2.000 Gramm Cannabiskraut mit zumindest 0,78 % Reinsubstanz Delta 9 – THC und 10,20 % Reinsubstanz THC an H* organisierte oder diesen das Suchtgift persönlich übergab (Faktum 2 auf Seite 9 ff in ON 252)
am 22.07.2020 die Übergabe von 5.000 Gramm Cannabiskraut mit zumindest 0,78 % Reinsubstanz Delta 9 – THC und 10,20 % Reinsubstanz THCA an I* organisierte oder diesen das Suchtgift persönlich übergab (Faktum 2 auf Seite 9 ff in ON 252);
1. ) im Zeitraum vom 03.12.2019 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 12.06.2021 zumindest das unter Punkt III.)E.) und unter Punkt IV.)2.) angeführte und von ihm übernommene Suchtgift an unbekannte Suchtgiftabnehmer veräußerte;
2. ) am oder nach dem 22.09.2020 250 Gramm Kokain mit zumindest 59 % Reinsubstanz Cocain – die er zuvor von dem UT „Y*“ (Benützer des ** Mobiltelefons mit dem PIN „Z*“) erhalten hatte – an unbekannte Suchtgiftabnehmer veräußerte (Faktum 1 auf Seite 2 ff in ON 252);
3. ) am oder nach dem 02.03.2021 1.000 Gramm Kokain mit zumindest 59 % Reinsubstanz Cocain – die er zuvor von dem abgesondert verfolgten BA* (Benützer des ** Mobiltelefons mit dem PIN „BB*“) erhalten hatte - an unbekannte Suchtgiftabnehmer veräußerte (Faktum 1 auf Seite 8 ff in ON 252);
1. ) anderen überlassen, indem er
a.) im November oder Dezember 2023 zumindest 100 Gramm Kokain mit zumindest 68,25 % Reinsubstanz Cocain an den abgesondert verfolgten BC* verkaufte (Seite 8 in ON 75.4.3);
b.) im Oktober oder November 2023 196 Stück Pipetten - Aufsätze "Vape Pen Patronen" befüllt mit Cannabisöl mit zumindest 1,66 Gramm Reinsubstanz Delta 9 THC und 21,89 Gramm Reinsubstanz THCA an den abgesondert verfolgten BC* verkaufte (ON 75.6.3, ON 75.13.3 und ON 75.37.1);
2. ) mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er am oder vor dem 21.06.2024 von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten insgesamt 818,9 Gramm Cannabiskraut mit zumindest 9,06 Gramm Reinsubstanz Delta 9 THC und 118,26 Gramm THCA, 3,4 Gramm Cannabisharz mit zumindest 0,1 Gramm Reinsubstanz Delta 9 THC und 1,46 Gramm Reinsubstanz THCA sowie 196 Stück Pipetten - Aufsätze "Vape Pen Patronen" befüllt mit Cannabisöl mit zumindest 5,01 Gramm Reinsubstanz Delta 9 THC und 66 Gramm Reinsubstanz THCA für den Weiterverkauf ankaufte und dieses bis zum 21.06.2024 in seiner Wohnung verwahrte (ON 75.11.1, ON 75.24 und ON 75.37.1.)
1. ) in wiederholten Angriffen dem abgesondert verfolgten BD* zumindest 130 Gramm Speed mit zumindest 15,34 % Reinsubstanz Amphetamin, 100 Gramm Kokain mit zumindest 64,17 Gramm Reinsubstanz Cocain und 70 Gramm Cannabiskraut mit zumindest 1,04 % Reinsubstanz Delta 9 THC und 13,62 % Reinsubstanz THCA verkaufte, die dieser sodann an unbekannte Abnehmer übergab (ON 78.3.2);
2. ) dem abgesondert verfolgten BD* zumindest weitere 357 Gramm Speed mit zumindest 15,34 % Reinsubstanz Amphetamin, 4,3 Gramm Kokain mit zumindest 64,17 % Reinsubstanz Cocain und 167 Gramm Cannabiskraut mit zumindest 1,04 % Reinsubstanz Delta 9 THC und 13,62 % Reinsubstanz THCA verkaufte sowie diesem 872 Stück Ecstasy Tabletten mit einem noch festzustellenden Wirkstoff zum Verkauf übergab (ON 78.3.1 sowie ON 78.3.2.);
X.) A* vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, indem er vor dem 28.10.2024 von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten 15,4 Gramm Cannabiskraut mit zumindest 1,04 % Reinsubstanz Delta 9 THC und 13,62 % Reinsubstanz THCA, 33,6 Gramm Cannabiskekse mit dem Wirkstoff THC und 29,9 Gramm Fruchtgummis mit dem Wirkstoff THC ankaufe und das Suchtgift bis zum 28.10.2024 in seiner Wohnung verwahrte (ON 94, ON 164 und ON 256);
XI.) A* von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum 28.10.2024 ein Tier roh misshandelt und ihm unnötige Qualen zugefügt, indem er seinem belgischen Schäferhund der Varietät Malinois („**“) unter Verwendung eines gemäß § 5 Abs 1 Z 3 TschG verbotenen Hundehalsbandes mit eingebautem Elektroimpulsgerät abrichtete (ON 373);
Es besteht sohin der dringende Verdacht der Begehung folgender strafbarer Handlungen:
A*
zu I.) und IV.):das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG;
zu X.):das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall sowie Abs 2 SMG;
zu XI.):das Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 StGB;
C*
zu II.) und VII.): das Verbrechen des Suchtgifthandels teils als Beitragstäter nach den §§ 12, dritter Fall StGB und 28a Abs 1, fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG;
zu VIII.)1.):das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter Fall SMG;
zu VIII.)2.):das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1, erster und zweiter Fall SMG;
B*
zu III.):das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG;
zu IX.).):das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter Fall SMG; begangen.
Und der weitere (dringende) Verdacht hinsichtlich
H*
zu II.) und V.):das Verbrechen des Suchtgifthandels teils als Beitragstäter nach den §§ 12, dritter Fall StGB und 28a Abs 1, fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG;
I*
zu II.) und VI.):das Verbrechen des Suchtgifthandels teils als Beitragstäter nach den §§ 12, dritter Fall StGB und 28a Abs 1, fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG;
In subjektiver Hinsicht sind die Angeklagten dringend verdächtig sich zur Aufbesserung ihres Lebensunterhalts spätestens im Jahr 2019 zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen zu haben um sich durch den arbeitsteiligen Verkauf von Suchtgift eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Bei dem aus dem Spruch der Anklageschrift ersichtlichen strafbaren Handlungen war ihr Wille von vorn herein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen gerichtet und hielten sie es aufgrund der Größe der Suchtgiftmengen, der Vielzahl an Angriffen und der Anzahl der Beteiligten zumindest ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass sie ihre strafbaren Handlungen als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und im Bezug auf Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge begehen. B* hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, das Verbrechen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu begehen.
Den dringenden Tatverdacht der im Übrigen von keinem der Angeklagten substanziert bestritten wird gründete das Erstgericht zutreffend auf die im Rahmen eines JointInvestigationTeams sichergestellten Daten des Servers des KryptoMessangerDienstes , durch die die von den Mitgliedern der Organisation gesendeten Nachrichten, Lichtbilder und Sprachnachrichten für die Strafverfolgungsbehörden zugänglich wurden und die darauf basierenden Ermittlungen des Bundeskriminalamts zu AZ ** und konnte es den Tatverdacht insbesondere auf die Auswertung der übermittelten Chatprotokolle ON 4 und die Faktenaufstellung in ON 252 und ON 253 stützen. Auch die Ausforschung bzw. Zuordnung des Angeklagten C als ständiger Verwender der PIN P Username: Q bzw. BE (vgl. ON 8), des A* als Benützer des Mobiltelefons mit dem PIN D, E und F*, Benutzername G* (vgl. ON 5) und des B* als Benützer des Mobiltelefons PIN R, Benutzername T (vgl. ON 9) basieren auf diesen Daten.
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich Punkt IX der Anklageschrift beruht auf dem Anlassbericht der PI BF* (ON 78.3), insbesondere auf den Angaben des BD* (ON 78.3.2).
Die Begründung der Annahme einer kriminellen Vereinigung und die Ausführungen dazu, dass die involvierten Angeklagten zur Abwicklung krimineller Aktivitäten hochpreisige EndezuEnde verschlüsselte **Mobiltelefone angeschafft hatten ist ebenso zutreffend wie der Schluss, das sich der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite zwanglos aus dem äußeren Geschehensablauf ableiten lässt, ebenso die Erwägungen des Erstgerichts zum Reinheitsgehalt des Suchtgifts, wobei auf diese zulässig verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017; RS0115236).
Zum Gang der Ermittlungen und zu den technischen Details zur Erlangung der Kommunikationsdaten und Inhalte und der rechtlichen Situation dazu, darf auf den Akteninhalt, auf den sich der Beschluss explizit bezieht, verwiesen werden (vgl. ON 207.6), der dem gegenständlichen Beschluss zugrunde gelegt und der auch in der Beschwerde nicht bestritten wird.
Ausgehend von dieser dringenden Verdachtslage liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO vor.
Die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr ist ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten gefährlicher Straftäter (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 38).
Wie das Erstgericht bereits zutreffend darlegte, ist der Haftgrund anzunehmen, weil die Gefahr besteht, der Angeklagte würde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen oder nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die Volksgesundheit, Leib und Leben und fremdes Vermögen gerichtet ist wie die ihm angelasteten wiederholten und fortgesetzten Tathandlungen mit schweren bzw. nicht bloß leichten Folgen.
Die Frage ob Tatbegehungsgefahr anzunehmen ist oder nicht, ist vor allem auch eine Frage der kriminalistischen Prognostik, sodass stets das gesamte Persönlichkeitsbild, wie es sich aufgrund des Verhaltens vor und nach der Tat darstellte, zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0097738; Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 561 ff).
Dem Angeklagten wird das Überlassen von einer das 25fache der Grenzmenge weit übersteigenden Menge Suchtgift in einer Vielzahl an Tathandlungen angelastet, wobei das Erstgericht nicht zu kritisierend erwog, dass das Überlassen einer großen Menge Suchtgift gute Kontakte zu Suchtgiftkreisen indiziert und schon die Quantität des nach der Verdachtslage vom Angeklagten in Verkehr gesetzten Suchtgifts nach Lage des Falls bestimmte Tatsachen darstellt, welche die Annahmen nahelegen, der Angeklagte sei ein berufsmäßiger und damit wiederholungsgeneigter Suchtgiftdealer (RIS-Justiz RS0097773).
Außerdem fällt bei Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 3 zweiter Satz StPO ins Gewicht, dass vom Beschuldigten, einem Suchtgiftverkäufer noch dazu im Rahmen einer kriminellen Organisation eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (RIS-Justiz RS0107315).
Bei Beachtung des Persönlichkeitsbildes des in schlechter finanzieller Lage befindlichen Angeklagten fällt ins Gewicht, dass ihm nunmehr eine Vielzahl von dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzurechnenden höhergradig professionellen Suchtmitteldelikte über doch einen mehrjährigen Tatzeitraum zur Last gelegt wird, wodurch sich eine massive kriminelle Energie, eine äußerst geringen Hemmschwelle zur auf Gewinnstreben gerichteten Suchtgiftdelinquenz und eine massive Verankerung des Beschuldigten in der Suchtgiftszene dokumentiert. Nicht zu kritisierend erwog das Erstgericht, dass in Ansehung des langen Tatzeitraums (2019 bis 2024) sowie der Verbrechen im Bezug auf die Grenzmenge um ein Vielfaches überschreitenden Suchtgiftmenge und des daraus ableitbaren Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten trotz der Tatsache, dass der Großteil der Tathandlungen bereits länger zurückliegt, weiterhin vom Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ausgegangen werden muss.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider liegt auch weder ein Verstoß gegen § 178 StPO noch gegen das Beschleunigungsgebot nach § 9 Abs 2 StPO (Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK) vor.
Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen. Jeder verhaftete Beschuldigte hat Anspruch auf ehest mögliche Urteilsfällung oder Enthaftung während des Verfahrens. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken (§ 9 Abs 2 StPO). Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft jedoch nur dann aufrecht erhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist (§ 178 Abs 2 StPO).
Bei Bejahung der im § 178 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ging das Erstgericht im Rahmen seines gebundenen Ermessens (OGH 12 Os 38/21m; RIS-Justiz RS0121605[T4]) zu Recht davon aus, dass fallkonkret wegen besonderer Schwierigkeiten bzw. des besonderen Umfangs der Ermittlungen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrunds unvermeidbar ist. Zutreffend erwog das Erstgericht, dass es sich angesichts des Vorliegens von mittlerweile 430 Ordnungsnummern, einer Vielzahl an Unterordnungsnummern und Unsummen von Chats und Dateien in mehr als 300 Ordnern um einen besonderen Umfang an Ermittlungen, der eine Fortsetzung der Haft im Sinne des § 178 Abs 2 StPO indiziert, handelt.
Mittlerweile, seit Beschlussfassung, wurde auch die 64 Seiten umfassende Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft Wien eingebracht (ON 426) sodass der Anklagebehörde kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot im Sinne des leg cit vorzuwerfen ist.
Bei Vornahme der in § 178 Abs 2 StPO angeordneten Verknüpfung der für die dortige Ermessensentscheidung gebotenen Gesamtwürdigung aller relevanten gesetzlichen Kriterien mit dem Gewicht des angezogenen Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr erweist sich die geringfügige Überschreitung der Sechsmonatsfrist des leg cit angesichts der vorliegenden Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und der - nach dringender Verdachtslage - Einbettung des Angeklagten in eine professionell agierende kriminelle Vereinigung in Zusammenschau mit dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verhinderung derartiger Suchtmittelkriminalität zum einen nicht außer Verhältnis und zum anderen auch als nicht substituierbar.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
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