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11R71/25d•OLG Wien 11R71/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B Ltd, **, Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 26.550 s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20.03.2025, GZ: **-17, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I.1. Der Antrag der beklagten Partei, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-440/23 und C-9/25 zu unterbrechen, wird abgewiesen.
I.2. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 2.875,92 (darin EUR 479,32 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung und Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Malta. Sie verfügte jedenfalls in dem für dieses Verfahren relevanten Zeitraum über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz, aber über eine maltesische Glücksspiellizenz. Sie bot auf ihrer (auch) deutschsprachigen Webseite ** auch in Österreich die Teilnahme an verschiedenen Online-Glücksspielen an. Die Beklagte richtete ihre Tätigkeit im Klagszeitraum aktiv auf Österreich aus, sämtliche Kunden aus Österreich werden auf die deutschsprachige Homepage weitergeleitet. Bei der Registrierung eines Onlineaccounts gibt die Beklagte in der Länderauswahl u.a. Österreich an.
Der in Österreich wohnhafte Kläger spielte im Zeitraum 13.01.2023 bis 7.11.2023 auf der Website ** bei der Beklagten Online-Automatenspiele. Insgesamt hat er EUR 50.830 einbezahlt. Dem stehen Auszahlungen von EUR 24.280 gegenüber. Er erlitt für diesen Zeitraum daher einen Gesamtverlust aus Online-Glücksspiel der Beklagten in Höhe von EUR 26.550 [F1].
Der Kläger nahm zu rein privaten Zwecken an den Online-Glücksspielen teil, in der Hoffnung, etwas gewinnen zu können; Einkommen wollte er durch das Spielen nicht lukrieren. Um spielen zu können, willigte er in die AGB der Beklagten ein, ohne diese zu lesen. Dabei schenkte er auch dem Impressum keine Beachtung. Von der Möglichkeit der Rückforderung erfuhr der Kläger erst (richtig:) 2024 und zwar über Onlinewerbung. Nach Aufforderung der Klagevertreterin erhielt der Kläger von der Beklagten eine Liste mit den erfolgten Ein- und Auszahlungen auf den Spielportalen der Beklagten übermittelt (Beilage ./C). Auf dieser Liste werden die erfolgreichen Einzahlungen des Klägers bei der Beklagten unter der Spalte „Action“ mit „Deposit“ (= Einzahlung) gelistet und bei Erfolg mit dem Status „Success“ (= Erfolg) „Yes“ (= Ja) angegeben. Erfolgreiche Auszahlungen an den Kläger durch die Beklagte werden in der Tabelle mit der Action „Cashout“ (= Auszahlung) und dem Status „Success“ (= Erfolg) „Yes“ (=a) summiert angeführt.
Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, er habe an den von der Beklagten angebotenen Glücksspielen teilgenommen und dabei im Zeitraum 13.01.2023 bis 7.11.2023 EUR 26.550 (alle getätigten Einzahlungen EUR 50.830 abzüglich der getätigten Auszahlungen EUR 24.280,00) verloren. Diese Glücksspiele seien verboten gewesen, weil die Beklagte über keine in Österreich gültige Konzession verfügt habe. Er begehrte deshalb aus den Rechtsgründen der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadenersatzes die Rückzahlung der EUR 26.550 samt Zinsen.
Die Beklagte wendete die internationale und örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichts ein, weil Gegenstand des Verfahrens kein Vertrag oder Anspruch aus einem Vertrag im Sinne von Art 17 EuGVVO sei. Es sei maltesisches Recht anzuwenden. Der Kläger sei kein Verbraucher, weil er auf der Website – und mutmaßlich auf Webseiten anderer Anbieter - mehrfach gespielt und so versucht habe, nachhaltig Einnahmen zu lukrieren. Er sei daher nicht schutzbedürftig. Der Kläger habe die geltend gemachten Beträge auch gar nicht verspielt. Das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig, ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht. Ein solcher sei auch ausgeschlossen, weil der Kläger die Spieleinsätze wissentlich zur Bewirkung einer eigenen unerlaubten (gegen § 52 Abs 5 GSpG verstoßenden) Handlung gegeben habe. Die Beklagte beantragte, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren C-683/24 zu unterbrechen.
Mit in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschlüssen verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und wies den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum Einlangen der Entscheidung im zu Rs C-683/24 anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ab. Mit dem angefochtenen Urteil selbst gab es der Klage statt. Auf Basis der auf der Seite 4 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen, die eingangs wiedergegeben und von denen die in der Berufung bekämpften Feststellungen unterstrichen hervorgehoben wurden, hielt die Erstrichterin den Prozessstandpunkt des Klägers in ihrer rechtlichen Beurteilung zur Gänze für berechtigt.
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Darüber hinaus enthält das Rechtsmittel auch den Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-440/23 und C-9/25 zu unterbrechen, sowie die Anregung der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Einer Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen zu C- 440/23 sowie C-9/25 bedarf es nicht, weil die dort zu beurteilenden unionsrechtlichen Fragen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH C-390/12, C-79/17 und C-545/18 - bereits geklärt sind (1 Ob 91/24z mwN; 8 Ob 140/24g ua).
2. Zur behaupteten Nichtigkeit
2.1. Mit den Ausführungen zur Nichtigkeit § 477 Abs 1 Z 3 ZPO wendet sich die Beklagte gegen den Beschluss, mit dem das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit verwarf (RIS-Justiz RS00036404). In diesem Zusammenhang hält die Beklagte die Bestreitung der Verbrauchereigenschaft des Klägers weiterhin aufrecht. Der Kläger habe bei mehreren Betreibern gespielt und von einer Rückforderungsmöglichkeit gewusst. Indem er sich Verluste notfalls über das österreichische Gericht zurückhole, erziele er ein auf Dauer angelegtes einträgliches Einkommen durch das Geschäftsmodell „Spielen ohne Risiko“, insbesondere auch durch seine vermehrte und wiederholte Spieltätigkeit. Die notwendige Schutzbedürftigkeit als Verbraucher liege damit nicht vor.
2.2. Allerdings macht weder das Spielen bei mehreren Online-Anbietern noch die Kenntnis über eine allfällige Rückforderungsmöglichkeit die vom Kläger getätigten Glücksspiele zu einem „Unternehmergeschäft“. Bei verbotenen Online-Glücksspielen steht die Kenntnis des Verbots dem Rückforderungsanspruch des Spielers auch nicht entgegen (vgl RS0016325 [T 17]; 1 Ob 52/22m uva). Überdies übergeht die Beklagte die unbekämpften Feststellungen, wonach der Kläger zu rein privaten Zwecken an deren Online-Glücksspielen teilnahm, in der Hoffnung etwas gewinnen zu können. Einkommen wollte er durch das Spielen nicht lukrieren.
2.3. Es ist daher von einer Verbrauchereigenschaft des Klägers auszugehen. Mit dem Argument der Beklagten, wonach eine unmittelbare Anwendung von Art 17 und 18 EuGVVO dem Wortlaut des Art 17 EuGVVO widerspreche, weil der Kläger keinen Anspruch aus einem Vertrag, sondern einen gesetzlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend mache, setzte sich der Oberste Gerichtshof in 9 Ob 75/22b explizit auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass von den Regelungen der Art 17 ff EuGVVO 2012 auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst sind. Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind auch die vom Verbraucher der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden, bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden.
Dieser Entscheidung setzt die Beklagte nichts Substanzielles entgegen, weshalb die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen war.
3.1. Einen Verfahrensmangel sieht die Beklagte darin, dass das Erstgericht nicht begründet habe, aus welchem Grund es offenkundig davon ausgehe, der Kläger habe nur von Österreich aus auf die Website zugegriffen und nur von Österreich aus die behaupteten Spielverluste erlitten. Ebenso würden beweiswürdigende Überlegungen des Erstgerichtes dahingehend fehlen, ob die auf Beilage ./C ersichtliche E-Mail-Adresse tatsächlich nur dem Kläger zuzuordnen sei.
Entgegen diesen Ausführungen in der Berufung, begründet die Erstrichterin ihre Feststellungen zur Spieltätigkeit des Klägers nicht nur mit mit einem Verweis auf die Urkunden, sondern auch auf die Aussage des Klägers. Sie legt damit in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dar, warum sie aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, sodass ein Begründungsmangel jedenfalls nicht gegeben ist (RS0040122).
3.2. Die Beklagte beanstandet weiters die Verwertung der vom Kläger in englischer Sprache - ohne beglaubigte Übersetzung - vorgelegten Beilage ./C. Es liege der Berufungsgrund der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens gem. § 496 Abs 1 Z 2 ZPO“ vor.
Die Beklagte behauptet dabei gar nicht, dass das Erstgericht die Urkunde unrichtig übersetzt bzw. wegen eines falschen Verständnisses der in der Urkunde vorkommenden englischen Begriffe daraus unrichtige Schlüsse gezogen hätte. Dies wäre für die Beklagte im Falle der Unrichtigkeit dieser Erläuterungen leicht möglich gewesen, weil die Urkunde von ihr selbst stammt. Die Verwertung der englischsprachigen Urkunde war daher nicht einmal abstrakt geeignet, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043027; RS0043049).
Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.
4. 1 Anstelle der eingangs unterstrichen hervorgehobenen bekämpften Feststellungen zu [F1] begehrt die Berufungswerberin die Ersatzfeststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Glücksspielen auf ** im Zeitraum 13.1. bis 7.11.2023 einen Betrag in der Höhe von EUR 26.550,00 an Spielverlusten erlitten habe.“
Die in englischer Sprache abgefasste Transaktionsliste Beilage ./C und die Vernehmung des Klägers könnten keine tauglichen Beweise für die bekämpfte Feststellung sein. Es sei unklar, was die auf der Transaktionsliste ersichtlichen, einzelnen englischen Begriffe tatsächlich bedeuten würden; aus der Urkunde ergebe sich auch nicht, ob die darauf aufscheinende E-Mail-Adresse tatsächlich vom Kläger verwendet worden sei.
4.2. Dabei übergeht die Berufung die im Urteil enthaltenen Übersetzungen der englischen Begriffe in der Transaktionsliste (Urteil Seite 4), die dem umfangreichen Vorbringen des Klägers dazu (ON 14) folgen. Wieso die Aussage des Klägers in Zusammenhalt mit der Beilage ./C nicht geeignet sein soll, die getroffenen Feststellungen zu tragen, legt die Beklagte nicht schlüssig dar. Ihre Vermutungen zur Verwendung der Mailadresse oder zum Tätigen der Einsätze nicht nur im Inland werden durch kein Beweisergebnis gedeckt. Die Beklagte hat den Kläger nicht einmal dazu befragt.
5. Die Beweisrüge erweist sich somit als unbegründet. Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
6.1. Die Beklagte rügt fehlende Feststellungen zur Frage, ob der Kläger nur vom Inland auf die Website zugegriffen und die behaupteten Spielverluste erlitten habe und ob die E-Mail-Adresse tatsächlich vom Kläger verwendet worden sei.
Auch diese Ausführungen überzeugen nicht. Aus dem Urteil (Feststellungen Seite 4) ergibt sich klar, dass der in Österreich wohnhafte Kläger selbst bei der Beklagten Online-Automatenspiele spielte und den eingeklagten Gesamtverlust erlitt. Zusätzliche Feststellungen zur Nutzung der E-Mail-Adresse oder zum Spielort sind damit entbehrlich. Zur Frage der Auslandsverluste ist außerdem auszuführen, dass die Beklagte im Verfahren erster Instanz diesen anspruchsvernichtenden Einwand nicht erhoben hat (§ 482 Abs 2 ZPO).
6.2. Die Beklagte vermisst weiters Feststellungen im Zusammenhang mit der Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols. Diese Frage ist aber höchstgerichtlich abschließend beantwortet (1 Ob 229/20p; 5 Ob 30/21d; 9 Ob 20/21p ua). Neue vom Obersten Gerichtshof nicht schon behandelte Aspekte oder relevante Änderungen des Sachverhalts seit den letzten oberstgerichtlichen Entscheidungen hat die Beklagte nicht konkret behauptet.
Entgegen dem Berufungsvorbringen ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH C-920/19 auch kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf die in zahlreichen Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen des OGH) zu berufen (1 Ob 25/23t [9.]). Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vermissten Feststellungen waren damit entbehrlich.
6.3. Auf Basis der getroffenen Feststellungen hat das Erstgericht die Rechtslage richtig wiedergegeben und die Sache richtig entschieden. Zu sämtlichen in der Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen besteht umfangreiche und aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die die Erstrichterin zutreffend dargelegt hat (§ 500a ZPO). Den Berufungsausführungen, die das Berufungsgericht als nicht stichhältig erachtet, ist – in der Reihenfolge der in der Berufung aufgeworfenen Themen - entgegenzuhalten:
6.4. Nach der gefestigten Rechtsprechung des OGH entspricht das österreichische System der Glücksspielkonzession einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben und verstößt nicht gegen das Unionsrecht (stRsp, etwa 8 Ob 67/24x vom 26.6.2024 mwN). Auch das Argument der Beklagten, aus der Entscheidung des VfGH zu G 259/2022 sei Gegenteiliges abzuleiten, hat der OGH bereits wiederholt verworfen: Aus der Aufhebung von Teilen der Einzelregelung zum Spielerschutz in § 25 Abs 3 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof kann demnach nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen unionsrechtswidrig wäre (RS0130636 [T9]), zuletzt etwa 8 Ob 129/23p vom 26.8.2024). Die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ist daher abschließend beantwortet.
6.5. Die Beklagte beanstandet, dass das Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO nicht erfüllt und die Klage unschlüssig sei. Die Vorlage der Beilage ./C stelle kein Prozessvorbringen dar und könne ein solches nicht ersetzen. Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen müsse ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein.
Zur Frage der Notwendigkeit der Aufschlüsselung von Spielverlusten aus über einen längeren Zeitraum hinweg abgeschlossenen Glücksspielverträgen hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 4 Ob 199/16t Stellung genommen. Der Sachverhalt dieser Entscheidung ist mit dem vorliegenden vergleichbar. Im Hinblick auf die Vielzahl der Transaktionen laut Beilage ./C würde es eine Überspannung des Gebots der Präzisierung des Vorbringens darstellen, würde man für jeden einzelnen der zahlreichen Glücksspielverträge ein gesondertes, detailliertes Vorbringen fordern. Gegebenenfalls reicht ein Verweis auf dazu vorgelegte Urkunden aus. Die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht auch in der Klagserzählung ziffernmäßig angeführt werden (vgl RS0037907 [T14], RS0037420 [T4], RS0036973 [T16]; 1 Ob 153/19k; 1 Ob 97/21b ua). Dies hindert auch nicht die Beurteilung des Rechtskraftumfangs. Vielmehr macht der Kläger die Differenz zwischen sämtlichen von ihm als Gesamtsummen bezifferten Ein- und Auszahlungen in einem klar definierten Zeitraum geltend, wie sie sich aus der von ihm ebenfalls vorgelegten Aufstellung ./C ergibt.
6.6. Die Beklagte beharrt in der Berufung auf ihrem Argument, nach Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO sei maltesisches Recht anzuwenden. Es ist neuerlich auf die zutreffenden Ausführungen der Erstrichterin zu verweisen (§ 500a ZPO), mit denen sich die Berufung nicht auseinandersetzt.
Der Oberste Gerichtshof hat in 7 Ob 155/23d im Rahmen eines Verfahrens auf Rückforderung von Glücksspielverlusten gegenüber einem in Malta ansässigen Anbieter von Online-Glücksspielen die in der Entscheidung 7 Ob 213/21f vertretene Ansicht bestätigt, eine Dienstleistung werde nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss. Entgegen den Ausführungen in der Berufung hat der Oberste Gerichtshof daher diesbezüglich seine Rechtsprechung nicht geändert.
Damit sind alle vertragsrechtlichen Fragen (Art 6 Abs 1 Rom I-VO) und auch die Rückabwicklung infolge Nichtigkeit des Vertrags (Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO) nach österreichischem materiellen Recht zu beurteilen (vgl 6 Ob 226/21k [Rz 10]; 6 Ob 12/22s [Rz 15 f]; 6 Ob 50/22d [Rz 12] uza).
6.7. Nach Ansicht der Beklagten soll der Rückforderungsanspruch schon aufgrund des Normzwecks der Verbotsbestimmungen des GSpG sowie der Schutzgesetzqualiät des § 1 Abs 1 GSpG sowie des § 168 StGB ausgeschlossen sein. Das Berufungsgericht sieht sich im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung (vgl 2 Ob 187/24z vom 19.11.2024; 1 Ob 22/25d; 1 Ob 36/250; 1 Ob 47/25f; uva) nicht veranlasst, von den zu 8 Ob 21/24g vom Obersten Gerichtshof dargelegten Grundsätzen abzugehen. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können (RS0134152).
6.8. Ein Rückforderungsanspruch des Klägers soll nach Auffassung der Beklagten auch gemäß § 1174 Abs 1 Satz 1 sowie § 1432 ABGB ausgeschlossen sein, weil der Kläger wissentlich bei einem Anbieter ohne österreichische Konzession gespielt habe. Ihm liege damit ein Verstoß gegen den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 5 GSpG zur Last. Ein solches Handeln widerspreche dem Grundsatz „nemo auditur turpitudinem suam allegans“, demzufolge niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen dürfe.
Auch hier setzt sich die Berufung nicht mit den Ausführungen der Erstrichterin auseinander. Das Berufungsgericht erachtet diese Ausführungen – die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung stehen (3 Ob 69/23b mwN; 8 Ob 140/24g) - für zutreffend, sodass darauf verwiesen wird (§ 500a ZPO).
6.9. Soweit sich die Berufung auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen will, weil der Kläger in Kenntnis der fehlenden österreichischen Konzession der Beklagten und dem Bewusstsein der Möglichkeit, Verluste zurückzufordern, gespielt habe, übersieht sie, dass dieser Wissensstand umso mehr auf die Anbieterin des nicht konzessionierten Spiels zutrifft. Es steht zudem gar nicht fest, dass der Kläger überwiegend mit dem Ziel gespielt hat, bei Verlust das Geld zurückzufordern (vgl 3 Ob 69/23b [Rz 10]; 8 Ob 135/22v). Im Gegenteil: es steht unbekämpft fest, dass der Kläger von der Möglichkeit der Rückforderung erst (gemeint) 2024 erfuhr, also nach dem hier gegenständlichen Spielzeitraum 13.1. bis 7.11.2023.
6.10. Schließlich wendet die Beklagte auch ein, dass dem Kläger kein Schadenersatzanspruch zustehe, weil ihm gar kein Schaden entstanden sei. Er habe genau das bekommen, was er gewollt habe, nämlich die Dienstleistung „Glücksspiel“.
Auf diese Argumentation ist nicht mehr einzugehen, weil der Rückforderungsanspruch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage jedenfalls zu Recht besteht. Auch darauf hat die Erstrichterin bereits zutreffend hingewiesen.
7. Die in der Berufung wiederholte Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (Berufung S 32, 51 und 55) wird nicht aufgegriffen, weil der EuGH die relevanten Prüfungskriterien bereits ausreichend festgelegt hat und zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie zur dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der Höchstgerichte in Österreich vorliegt (vgl. 5 Ob 177/24a).
8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
9. Die Revision ist angesichts der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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