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11R68/25p•OLG Wien 11R68/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Christoph Zauhar, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. B, geboren am **, plastischer Chirurg, , 2. C AG D, FN **, **, beide vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 42.197,25 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.000) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21.02.2025, GZ: **-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 4.073,34 (darin EUR 678,89 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Erstbeklagte ist plastischer Chirurg, die Zweitbeklagte ist die Berufshaftpflichtversicherung des Erstbeklagten. Der Erstbeklagte führte im Zeitraum 14.05.2021 bis März 2022 bei der Klägerin folgende von ihr gewünschte Eingriffe durch: eine Unterarm-, Rücken-, Gesäß- und Oberlidstraffung, eine Fettabsaugung an den Oberschenkeln, mehrere Micro-Needling-Behandlungen sowie Narbenkorrekturen und Bodytite-Behandlungen. Die vom Erstbeklagten durchgeführten Operationen und Behandlungen, waren sach- und fachgerecht. Die durchgeführten Bodytite-Behandlungen waren bei den körperlichen Gegebenheiten der Klägerin indiziert. Der Begriff einer „maximalen“ Hautstraffung existiert in der (Schönheits)Medizin nicht, zumal das Gewebe nach einer Operation in den kommenden Monaten nachgibt.
Die Klägerin ließ bei anderen Ärzten ab März 2022 bis Jänner 2023 weitere Korrekturoperationen durchführen, und zwar eine Narbenkorrektur am Rücken und Korrekturoperationen der Oberlider, am Gesäß und den Unterarmen.
Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor, die Operationen seien vom Erstbeklagten nicht lege artis durchgeführt worden; die Operationsergebnisse seien nicht zufriedenstellend und optisch unschön gewesen, was auf Behandlungsfehler des Erstbeklagten zurückzuführen sei:
-) es zeige sich nach der Oberlidstraffung eine optisch auffällige Asymmetrie der Oberlider;
-) die Narben an den Unterarmen würden nicht geradlinig verlaufen, linksseitig seien Dellen und knotige Veränderungen zurückgeblieben;
-) nach der Rücken- und Gesäßstraffung sei ein immenser Hautüberschuss verblieben.
Es seien deswegen Korrekturoperationen notwendig gewesen.
Die Klägerin begehrte zuletzt (näher aufgeschlüsselt in ON 5) von den Beklagten Schadenersatz von € 42.197,25 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftige, derzeitig nicht bekannte Spät- und Dauerfolgen aus den Behandlungsfehlern ab 19.06.2021; hinsichtlich der Zweitbeklagten begrenzt mit der Versicherungssumme im mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag.
In der letzten Verhandlungstagsatzung am 16.12.2024 brachte die Klägerin vor, der Erstbeklagte habe sie vor den Behandlungen trotz seines Auftrages, eine maximale Straffheit herzustellen, nicht darüber aufgeklärt, dass tatsächlich überschüssige Haut im Ausmaß von 10 bis 15 cm verbleiben könne und in weiterer Folge Nachstraffungen notwendig sein könnten. Dieses Vorbringen wies die Erstrichterin mit verkündetem Beschluss in der Verhandlung wegen grob schuldhafter Verspätung gemäß § 179 Satz 2 ZPO zurück (ON 29.4).
Die Beklagten wendeten ein, dass die Operationen lege artis durchgeführt worden seien. Die Klägerin sei vom Erstbeklagten umfassend über die gewünschten operativen Eingriffe aufgeklärt worden. Es sei mit der Klägerin besprochen worden, inwieweit die geplanten Ziele durch Korrekturen bzw weitere Operationen erreicht werden könnten. Die Klägerin sei vom Erstbeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei ihr ein erhöhtes Risiko für eine starke, verbreiterte Narbenbildung bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren samt dem Feststellungsbegehren ab und und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz.
Es stellte den auf den Seiten 4 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, der eingangs gekürzt wiedergegeben wurde. Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. In rechtlicher Hinsicht leitete das Erstgericht daraus ab, dass die Behandlungen durch den Erstbeklagten lege artis erfolgt seien, sodass eine Haftung aufgrund einer Fehlbehandlung nicht in Frage komme.
Zum Beschluss, mit dem das Vorbringen der Klägerin zur Aufklärungspflichtverletzung in der letzten Verhandlung wegen Verspätung gemäß § 179 ZPO zurückgewiesen wurde, führte die Erstrichterin aus, es sei in der vorbereitenden Tagsatzung mit den Parteien erörtert worden, dass im Verfahren rechtlich zu klären sein werde, ob die Beklagten der Klägerin aufgrund eines vom Erstbeklagten verschuldeten Behandlungsfehlers haften. Der Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass ihr Vorbringen nach Ansicht des Gerichts keine Aufklärungspflichtverletzung des Erstbeklagten umfasse, sie hätte daher eine solche Aufklärungspflichtverletzung spätestens in dieser mündlichen Verhandlung am 08.04.2024 vorbringen können. Es treffe nicht zu, dass sich eine derartige Aufklärungspflichtverletzung erst durch das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2024 ergeben hätte. Vielmehr sei eine derartige Aufklärungspflichtverletzung durch das Ergänzungsgutachten nicht indiziert. Die Klägerin habe somit das diesbezügliche Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2024 grob schuldhaft verspätet erstattet.
Da die Sachverständige die von der Klägerin erlittenen Schmerzperioden für den Fall einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Erstbeklagten, nicht ad hoc berechnen habe können, hätte die Zulassung des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin zudem das Verfahren wesentlich verzögert; es wäre die Einholung eines Ergänzungsgutachtens notwendig geworden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin richtet sich in ihrer Berufung (nur) gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 16.12.2024, den sie zutreffend (vgl Annerl in Fasching/Konecny3 II/3 § 179 ZPO Rz 91) unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft.
2. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen nennt, die zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043039). Diese Voraussetzung erfüllt die Berufung nicht.
3. Selbst wenn darüber hinweggesehen würde, weil aus ihren Ausführungen zumindest erkennbar ist, welche Feststellungen gewünscht werden, führt das nicht zum Erfolg der Berufung. Die Klägerin stützt sich mit ihrem Vorbringen zum Aufklärungsfehler auf eine neue Anspruchsgrundlage mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen. Sie hat damit eine Klageänderung gemäß § 235 ZPO vorgenommen, der die Beklagten (zumindest erkennbar) widersprochen haben (Protokoll ON 29.4, Seite 8), und die das Gericht zulässigerweise abgelehnt hat. Zu diesem Zeitpunkt schien nach Durchführung des bisherigen Beweisverfahrens bereits geklärt, dass der ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht besteht, also hinsichtlich der behaupteten nicht lege artis erfolgten Behandlungen Spruchreife eingetreten ist. Der Klägerin musste nicht mehr die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung ihres Begehrens den Prozess auf neuer Grundlage mit neuen Beweismitteln fortzusetzen (RS0039525).
4.1. Das Berufungsgericht teilt darüber hinaus die Rechtsansicht der Erstrichterin, dass das in der Verhandlung am 16.12.2024 erstmals erstattete Vorbringen der Klägerin zu einem Aufklärungsfehler verspätet im Sinn des § 179 ZPO erfolgte. Gemäß § 179 ZPO kann neues Vorbringen vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.
4.2. Das Vorbringen der Klägerin hätte wesentlich früher erstattet werden können und bei Wahrnehmung ihrer Prozessförderungspflicht auch erstattet werden müssen:
Die Klägerin stützte sich in ihrer Klage nur auf das Vorliegen ärztlicher Behandlungsfehler. Bereits in der Klage bringt sie aber die Tatsache vor, dass im Bereich Gesäß, wie auch am Rücken, bei Nachoperationen weitere 10cm breite Gewebsteile als Nachstraffung entfernt werden mussten (ON 1). Schon damals wäre es ihr also möglich gewesen darzulegen, dass diese Möglichkeit beim Aufklärungsgespräch im Vorfeld nicht thematisiert worden sei.
In der Klagebeantwortung (ON 3) erstatteten die Beklagten umfassendes Vorbringen zur erfolgten Aufklärung und legten die von der Klägerin unterzeichneten Aufklärungsbögen vor. In diesen sind auch die Erfolgsaussichten der Eingriffe festgehalten (Beilage ./4 und ./6). In ihrem vorbereitenden Schriftsatz (ON 7) hätte die Klägerin auf dieses Vorbringen reagieren und darlegen können, dass die Aufklärung zu den Erfolgsaussichten ihrer Ansicht nach in anderem/geringerem Umfang erfolgt sei.
In der Verhandlung vom 08.04.2025 (ON 9) erörterte die Erstrichterin ausdrücklich die (auf die nicht lege artis erfolgte Behandlung eingeschränkte) Anspruchsgrundlage in rechtlicher Hinsicht (§ 182a ZPO), ohne dass die Klägerin weiteres Vorbringen erstattete.
Aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten (ON 18) ergab sich, dass nach Ansicht der Sachverständigen die Behandlungen lege artis erfolgten. Das Gutachten bestätigte also das Vorbringen der Klägerin zu den ärztlichen Behandlungsfehlern nicht. Für eine durchschnittlich sorgfältige Partei wäre es naheliegend gewesen, spätestens zu diesem Zeitpunkt zur zweiten möglichen Anspruchsschiene der ärztlichen Aufklärungspflichtverletzung vorzubringen. Die Klägerin hätte dazu Gelegenheit in ihrem Schriftsatz (ON 26) gehabt. Dazu war entgegen der Berufung auch kein medizinisches Fachwissen notwendig. Der nach den Operationen bestehende Hautüberschuss war der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen bekannt. Dass der Erstbeklagte sie - seinem Standpunkt nach - darüber aufgeklärt habe, war spätestens seit der Klagebeantwortung bekannt. Divergenzen wären für die Klägerin auch als Laie erkennbar gewesen, so dass ein ausreichendes Vorbringen erstattet werden hätte können. Entgegen der Ausführungen in der Berufung ergibt sich im Übrigen weder aus dem Gutachten noch aus der mündlichen Gutachtensergänzung ein Hinweis auf eine Aufklärungspflichtverletzung.
4.3. Das erstmals in der letzten Verhandlungstagsatzung erstattete neue Vorbringen zur ärztlichen Aufklärung erfolgte somit grob schuldhaft verspätet.
4.4. Es ist der Erstrichterin auch darin beizupflichten, dass die Zulassung dieses Vorbringens zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt hätte; neben den – eventuell noch innerhalb der vorgesehenen Verhandlungszeit in der Tagsatzung zu bewerkstelligenden – Vernehmungen der Parteien zum Thema wäre eine Gutachtensergänzung zu den Schmerzperioden notwendig gewesen. Auch wenn die Klägerin in ihrer Berufung der Ansicht ist, dass eine Berechnung durch die Sachverständige spontan in der Verhandlung möglich sein hätte müssen, ist auf das Protokoll ON 29.4 zu verweisen, wo festgehalten ist, dass die Sachverständige bekannt gibt, diese Berechnung in der heutigen mündlichen Verhandlung nicht durchführen zu können. Damit wäre eine Erstreckung der Tagsatzung erforderlich geworden, was jedenfalls eine erhebliche Verfahrensverzögerung bedeutet hätte (3 Ob 61/07b).
Hätte die Klägerin ihr Vorbringen zur Aufklärungspflichtverletzung zu einem früheren Zeitpunkt erstattet – und sei es auch zum letztmöglichen vor der Verhandlung, also im Schriftsatz ON 26 -, hätte der Sachverständigen die Berechnung der Schmerzperioden im Vorfeld der Verhandlung aufgetragen werden können. Eine Verfahrensadaptierung an das neue Vorbringen wäre noch ohne größere Verzögerungen des Verfahrens möglich gewesen.
4.5. Das Vorbringen des Klägerin zur Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht wurde somit grob schuldhaft verspätet erstattet und hätte zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt; die Erstrichterin hat das Vorbringen zu Recht gemäß § 179 ZPO zurückgewiesen.
Der Berufung der Klägerin war daher nicht Folge zu geben.
4.6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
4.7. Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Ob die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vorliegen, ist eine verfahrensrechtliche Entscheidung, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt (6 Ob 215/13 f; 7 Ob 68/13 w).
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