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1Bs60/25w•OLG Graz 1Bs60/25w
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und einer weiteren Person wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über den Einspruch des Angeklagten A* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 3. April 2025, AZ ** (ON 44 des Aktes AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.
Begründung:
Mit der beeinspruchten Anklageschrift vom 3. April 2025 (ON 44) legt die Staatsanwaltschaft Graz (soweit für das Einspruchsverfahren relevant) dem am ** geborenen Angeklagten, mithin im Tatzeitpunkt jungen Erwachsenen, A* – und einem weiteren Angeklagten – die Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zur Last.
Nach dem Anklagetenor haben am 5. Jänner 2024 in B* C* und A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter (§ 12 erster Fall StGB) nachgenannten Personen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1) absichtlich zuzufügen versucht, und zwar,
Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift (ON 44) verwiesen.
Dagegen richtet sich der (rechtzeitige), insbesondere auf § 212 Z 2 bis Z 4 StPO gestützte, Einspruch des Angeklagten A* (ON 51), mit dem er die Einstellung des Verfahrens zu Faktum II. und die Zurückweisung der Anklageschrift zu Faktum I. beantragt. Der Einspruchswerber moniert eine unzureichende Begründung, insbesondere was die Frage des bewussten und gewollten Zusammenwirkens betrifft, und kritisiert die Subsumtion unter den Tatbestand der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB im Entwicklungsstadium des Versuchs (§ 15 StGB).
Der Anklageeinspruch, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer in WK StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47 f, § 215 Rz 4). Nach § 215 Abs 2 iVm § 212 Z 1 StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn nach der Aktenlage die in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (§ 212 Z 1 erster Fall StPO) oder die Verurteilung aus sonstigen rechtlichen Gründen scheitern muss (§ 212 Z 1 zweiter Fall StPO).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 erste Variante StPO liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft bringt eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zur Darstellung. Der dem Angeklagten zur Last gelegte Lebenssachverhalt ist – wenn er sich so ereignet haben sollte, also hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 4) – den in der Anklageschrift bezeichneten Tatbeständen zu subsumieren. Zu beachten ist auch, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat in der Anklageschrift allein die Zulässigkeit der Anklage unter diesem Gesichtspunkt nicht verhindern würde, sofern bei rechtsrichtiger Beurteilung nur irgendein anderer gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt ist. Das Oberlandesgericht darf im Zuge seiner Einspruchsentscheidung auch in diesem Fall die in der Anklage vorgenommene materiellrechtliche Subsumtion nicht ändern (10 Os 242/66, SSt 38/44 = RIS- Justiz RS0097881).
Nach den der Anklage zugrunde liegenden (nach dem im Einspruchsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht zu beanstandenden Sachverhaltsannahmen, wobei Tenor (§ 211 Abs 1) und Begründung (§ 211 Abs 2 aE) eine Einheit darstellen (Birklbauer, WK StPO § 211 Rz 10), handelten die zuerst zu zweit (Faktum I.), später zu viert (Faktum II.) als Angreifer auftretenden Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), sowohl D* als auch E* eine schwere Körperverletzung zuzufügen (Seite 3ff der Anklageschrift). Basierend auf dem eingeholten Sachverständigengutachten (ON 36) wurde auf Grund der in der Anklageschrift näher dargestellten Verletzungsfolgen die Rechtsfrage (Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 84 Rz 20 mwN) nach der an sich schweren Körperverletzung (zutreffend) verneint. Davon ausgehend ist die Subsumtion des angezogenen Lebenssachverhalts unter die Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt, dass die objektive Seite des tatbestandsmäßigen Verhaltens im § 87 Abs 1 StGB als „Zufügen“ einer schweren Körperverletzung umschrieben ist. Damit kommt jede Verhaltensweise in Betracht, mit der der Täter eine schwere Körperverletzung tatsächlich herbeigeführt hat oder – im Versuchsfall – herbeizuführen beabsichtigte. Der Tatbestand erfordert auch keinen außergewöhnlichen Gewalteinsatz (12 Os 64/23p). Sowohl durch wuchtige Faustschläge als auch durch Tritte gegen den Körper, insbesondere gegen die sensible Kopfregion, ist der Eintritt einer schweren Körperverletzung möglich (Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 87 Rz 5; siehe jüngst auch 11 Os 23/25d; 14 Os 113/24k). Im Rahmen des § 87 StGB ist auf der äußeren Tatseite jegliches Verhalten als Tathandlung möglich, das geeignet ist, den verlangten Erfolg herbeizuführen (Messner in Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch § 87 Rz 16). Die Ausführungen (ON 51,3) im Einspruch, wonach die Fußtritte nicht einmal die Wucht hatten schwere Verletzungen herbeizuführen, entziehen sich daher in Kombination mit den vorliegenden Lichtbildern (ON 2.12 und ON 2.13 sowie ON 7.15) sowie den Ausführungen im Gutachten (ON 36,22ff [„...nahe an der Grenze der (an sich) schweren Verletzung gelegen...“]) einer sachlichen Erwiderung.
§ 87 Abs 1 StGB erfordert auf der subjektiven Tatseite Absichtlichkeit im Sinn des § 5 Abs 2 StGB. Danach muss es dem Täter gerade darauf ankommen, seinem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Versuch ist in Bezug auf das Grunddelikt des § 87 Abs 1 StGB uneingeschränkt möglich. Vorausgesetzt ist auf subjektiver Seite, dass der vom Täter – mit Absicht auf Erfolgsherbeiführung – vorgestellte bzw angestrebte Geschehensablauf bereits ex ante das (rechtliche) Urteil zulässt, dass ein objektiv zurechenbarer Erfolg eintreten kann (Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 87 Rz 13), was – entgegen dem Einspruch – auch bei (heftigen) Faustschlägen und Tritten (vgl 15 Os 84/19w, 14 Os 124/18v; 13 Os 28/18v; 13 Os 83/17f; 15 Os 80/08s; 11 Os 60/08w) der Fall sein kann. Die Entscheidung, ob im konkreten Fall die von § 87 Abs 1 StGB geforderte Absichtlichkeit gegeben ist, obliegt stets der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, das die Art der Verletzungshandlung und die äußeren Umstände, insbesondere Anzahl, Intensität und Art der Schläge (mit der flachen Hand, der Faust oder Gegenständen), unter denen sie erfolgt ist, miteinzubeziehen hat (Burgstaller/Schütz, aaO § 87 Rz 6f; OLG Graz, 10 Bs 295/23t). Dies kann (darf) daher vom Einspruchsgericht nicht wie bei der Behandlung einer Schuldberufung geprüft werden (OLG Graz, 8 Bs 194/22y).
In objektiver Hinsicht ergibt sich der Tatverdacht gegen den Einspruchswerber aus den à prima vista glaubhaften belastenden Angaben der Zeugen D* (ON 2.6 und ON 43.3) und E* (ON 7.9 und ON 43.4), samt den Angaben des Mitangeklagten C* (ON 7.5, ON 24.3) in Verbindung mit den objektivierten ([gerade noch] leichten) Verletzungen (siehe dazu das sämtliche Verletzungsanzeigen und Befunde beinhaltende Sachverständigengutachten in ON 36). Zu Faktum I. räumt der Einspruchswerber (ON 17.5,7ff) selbst ein, dem mutmaßlichen Tatopfer drei Faustschläge gegen den Kopf, einen sogar als dieses bereits am Boden gelegen ist, verpasst zu haben. In Hinblick auf Faktum II. konnte die für die Anklage notwendige Verurteilungswahrscheinlichkeit aus den unbedenklichen Angaben des Zeugen E* (ON 7.9,5 und ON 43.4), wonach er, nachdem einer der Täter ihn durch Faustschläge niedergestreckt hatte, von zumindest drei (weiteren) Tätern durch Tritte gegen Kopf und Rumpf (ON 7.9,5; 43.4,5 [„Alle anwesenden Burschen traten gleichzeitig und wuchtig auf mich ein.“) attackiert worden sei, geschlussfolgert werden. Dass der Angeklagte (ON 17.5,10; ON 21,4) sich zu Faktum II. leugnend verantwortet und das Tatopfer (ON 43.4,7) ihn auf der Lichtbildkonfrontation nicht identifizieren konnte, vermag daran nichts zu ändern. Aus der unbedenklichen (zur Spontanreaktion siehe auch ON 24.2,1) Aussage des C* (ON 24.3 [„Wenn ich gefragt werde, ob E* nur von A* und mir attackiert worden ist, gebe ich an, dass das auch stimmt. Es waren nur A* und ich bei dem Burschen.“]) ergibt sich nämlich, dass beim Angriff auf E* (zumindest) auch der Einspruchswerber anwesend war. Die vom Zeugen E* weiters geschilderten wechselseitigen Attacken der (mehreren) Angreifer, die auch mit dem eingetretenen Verletzungsbild korrespondieren (ON 36,23), indizieren daher hinreichend, dass es sich bei einem Angreifer auch um den Einspruchswerber handelte.
Die Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite können methodisch unbedenklich aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere dem Verletzungsbild, der (körperlichen) Übermacht der Angreifer und der mehrfachen Tatausführung gegen sensible Körperregionen, abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).
Ausgehend von den nach der Aktenlage plausiblen Angaben der Opfer, wonach die Angeklagten zu zweit bzw. zu viert (als Angreifer) auftraten und in der Folge alle Angreifer Tätlichkeiten setzten (ON 43.4 bzw. ON 43.3 und ON 17.5), ist auch die Annahme eines vom gemeinsamen Vorsatz getragenen bewussten und gewollten Zusammenwirken (RIS-Justiz RS0089835) möglich und somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist in rechtlicher Hinsicht eine Verabredung vor der Tat für die Annahme einer Mittäterschaft auch nicht erforderlich; vielmehr genügt – entgegen dem Einspruch – ein während deren Verübung spontan gefasster, auf die gemeinsame Tatbegehung gerichteter Entschluss (RIS-Justiz RS0106270, RS0090040; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26 mwN), was die Aktenlage (hinreichend) indiziert, werden zu Faktum II. doch gleichzeitig Tritte und zu Faktum I. abwechselnde (unmittelbar nachfolgende) Tathandlungen geschildert. Konsequenz daraus wäre, dass jeder der Täter auch für die Handlung der Mittäter (RIS-Justiz RS0092849), d.h. für den ganzen aus der Tätigkeit aller Verabredeten hervorgegangenen Erfolg haftet (RIS-Justiz RS0092805 [T3]). (Bloße) Mittäterschaft bewirkt ebenso die wechselseitige Verantwortlichkeit der im Rahmen einer strafrechtlichen Solidarität tätig gewordenen Personen für ihre Tatbeiträge (RIS-Justiz RS0089886) und macht eine täterbezogene Zuordnung der Verletzungsfolgen entbehrlich (RIS-Justiz RS0090006 [T1]). In beiden Fällen sind Feststellungen, wer unmittelbar Hand anlegte und wer welche Verletzungen zufügte, daher nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0092805 [T2], RS0089808 [T13]) und für die Individualisierung nicht erforderlich (vgl 11 Os 24/11f).
Sonstige rechtliche Gründe, die eine Verurteilung ausschließen würden (§ 212 Z 1 zweite Variante StPO), liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Die Einspruchsgründe der nicht hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO) sind nicht verwirklicht: Eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO iVm § 212 Z 2 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Taten keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 18). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht; andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer, aaO § 212 Rz 19). Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift (§ 215 Abs 3 StPO) aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO kommt hingegen dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer, aaO § 212 Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn bei Gegenüberstellung sämtlicher belastenden und entlastenden Verdachtsmomente sowie unter Mitberücksichtigung indizierter Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe sowie Verfolgungshindernisse mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer, aaO § 212 Rz 15).
Fallbezogen ist der Sachverhalt als hinreichend ausermittelt zu beurteilen. Die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen aus, um eine Verurteilung des Angeklagten für möglich zu halten (zu diesem Maßstab des § 212 Z 2 StPO: Birklbauer, aaO Rz 18, Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4, Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.28). Zur Annahme der von § 87 Abs 1 StGB geforderten Absichtlichkeit ist grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zu § 212 Z 1 StPO zu verweisen. Die Intensität der von den Angeklagten gesetzten Tathandlungen lässt nach dem im Einspruchsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab – wie bereits dargelegt – auch unbedenklich den Schluss darauf zu, dass diese von der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) getragen waren, den Tatopfern eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Ob die gegen den Angeklagten bestehenden Verdachtsgründe auch wirklich ausreichen, um ihn im Sinne der Anklagevorwürfe zu überführen, bleibt ebenso wie der Beurteilung des Grads seines Tatvorsatzes (zum möglichen – durch Feststellungen zu klärenden [14 Os 65/17s] – unterschiedlichen Tatvorsatz bei mehreren Beteiligten siehe Nimmervoll/Stricker in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 § 87 Rz 11; Messner, aaO § 87 Rz 52) der Beweiswürdigung des Schöffengerichts vorbehalten, das nach den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit den Beweiswert der relevanten Beweismittel unter dem Aspekt deren jeweiliger Glaubwürdigkeit zu würdigen und als Urteilsgrundlage zu beurteilen haben wird (Birklbauer, aaO § 212 Rz 19; siehe auch OLG Graz, 10 Bs 295/23t).
Im Übrigen zeigt der Einspruchswerber keine Gründe auf, die eine Verurteilung trotz ausermittelten Sachverhalts als unwahrscheinlich im Sinn des § 212 Z 2 StPO erscheinen ließen. Auch nach eigenständiger Prüfung der Verfahrensergebnisse rechtfertigen diese unter dem Aspekt der §§ 210 Abs 1, 212 Z 2 StPO und unter Beachtung des Vorgriffsverbots (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO) die zur Anklageerhebung führenden Sachverhaltsannahmen der Staatsanwaltschaft (Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO, Rz 527). Verbleibt zu den Ausführungen in dem Einspruch (ON 51,3), wonach „es an jeglicher Verurteilungswahrscheinlichkeit des Zweitangeklagten in Bezug auf ein Absichts-Delikt“ fehle und nur eine „verfehlte materiellrechtliche Subsumierung des Sachverhalts“ vorliege, anzumerken, dass Bezugspunkt des Einspruchsgrunds des § 212 Z 2 StPO der (hier) hinreichend ausermittelte Sachverhalt (Schröder/Wess in LiKo § 212 StPO Rz 15) und nicht wie vom Einspruch angenommen dessen rechtliche Beurteilung ist.
Auch die Einspruchsgründe nach § 212 Z 4 bis 8 StPO liegen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das objektive und subjektive Tatgeschehen zu den (im Sinne der obigen Ausführungen ausreichend individualisierten) Anklagevorwürfen nach Maßgabe des § 211 StPO, wenngleich auch eine Zitierung der Fundstellen wünschenswert wäre, deutlich, weshalb die Anklageschrift – entgegen dem Einspruch – nicht an wesentlichen formellen Mängeln im Sinne der Z 4 des § 212 StPO leidet (RIS-Justiz RS0132893). Der im Einspruch monierte Zeitpunkt des Verlassens des Lokals durch die Zeugin F* betrifft keine die Subsumtion entscheidende Tatsache und kann damit dahingestellt bleiben.
Das den Angeklagten angelastete Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung ist nach § 87 Abs 1 StGB (siehe auch § 19 Abs 4 Z 1 JGG) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht (zur möglichen [12 Os 7/21b, 11 Os 16/22w] Strafschärfung im Falle einer festgestellten verabredeten Verbindung siehe § 39 Abs 1 Z 5 StGB) und fällt daher gemäß § 31 Abs 3 Z 1 StPO in die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts (das gemäß § 46a Abs 1 JGG nach § 28 JGG zu besetzen ist). Die Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.46) ist berechtigte öffentliche Anklägerin und hat in Ansehung der Tatorte in B* beim örtlich zuständigen Schöffengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Anklageschrift eingebracht (§ 212 Z 6 und 7 StPO). Der Anklage steht auch keine unrechtmäßige Verfahrensfortsetzung nach Diversion entgegen (§ 212 Z 8 StPO).
Der Einspruch war daher abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 214 Abs 1 StPO).
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