OLG Linz 11Rs43/25k

11Rs43/25kTribunal de Recurso21 de mai. de 2025

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OLG Linz 11Rs43/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00043.25K.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Siegfried Pfandler (Kreis der Arbeitgeber) und Andreas Hauer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, ** Straße **, **, vertreten durch die Ganzert Partner Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, , vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. März 2025, Cgs40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass die am ** geborene Klägerin keinen Berufsschutz genießt und die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist.

Mit Bescheid vom 7.2.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 20.12.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung oder Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation bestehe.

Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.1.2024 sowie hilfsweise die Feststellung des Anspruchs der Klägerin auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung ab 1.1.2024. Aufgrund ihrer Leidenszustände bzw Beschwerden sei sie nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Zudem seien auch Krankenstände von mehr als sieben Wochen pro Jahr mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin sei noch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG verweisbar.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:

Der Klägerin ist nur noch eine 20-Stunden-Woche bei einem 4-Stunden-Arbeitstag und einer 5-Tage-Arbeitswoche zumutbar. Arbeitspausen, die über das physiologische Ausmaß hinausgehen, sind aber nicht erforderlich.

Ein öffentliches Verkehrsmittel kann von der Klägerin benützt werden. Sie ist in der Lage, eine Wegstrecke von 500 m in einer Zeit von maximal 20 bis 25 Minuten zurückzulegen. Eine Wohnsitzverlegung oder auch Wochenpendeln ist der Klägerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar; Tagespendeln ist jedoch möglich. Die Zeitdauer pro Strecke (für jeweils Hin- und Rückfahrt) soll 1 Stunde (+/- 15 Minuten) nicht übersteigen.

In Zusammenfassung aller Fachgebiete ist (bei Berücksichtigung von Teilzeitarbeit) mit leidensbedingten Krankenständen von maximal 6-7 Wochen pro Jahr zu rechnen.

Mit dem vorliegenden Leistungskalkül ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch am regionalen Arbeitsmarkt ausgehend von ihrem Wohnort C* ihr zumutbare Teilzeitarbeitsplätze, etwa Tischarbeiten in der Produktion oder Verpackung von Gegenständen leichten Gewichts, erreichen kann. Im Raum **, **, ** und ** sind derartige freie oder besetzte Arbeitsstellen in einer Anzahl von zumindest 30 vorhanden.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Klägerin mit dem verbliebenen Leistungskalkül noch in der Lage sei, die in den Feststellungen erwähnten Verweisungsberufe, deren Anforderungsprofil sich mit ihrem Leistungskalkül decken würden, auszuüben. Aufgrund der prognostizierten Krankenstände sei sie noch am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Ergebe sich eine Krankenstandsprognose nur innerhalb einer gewissen Schwankungsbreite, dann sei im Sinne der ständigen Rechtsprechung der niedrigste der möglichen Zeitwerte zugrundezulegen. Hier habe in der Zusammenschau mehrerer medizinischer Fachgebiete nur eine Krankenstandsprognose mit Schwankungsbreite ("maximal 6-7 Wochen") festgestellt werden können. Es sei folglich der niedrigste Zeitwert von 6 Wochen für die Beurteilung heranzuziehen; dieser schließe die Klägerin vom Arbeitsmarkt aber nicht aus.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Stattgebung des Hauptbegehrens und in eventu auf Stattgebung des Eventualbegehrens; wiederum hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufung inhaltlich nur die Abweisung des Eventualbegehrens bekämpft. Sie strebt nämlich übereinstimmend in der Beweis- und Rechtsrüge ausgehend von der vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Möglichkeit der Verbesserung des Leistungskalküls der Klägerin bloß die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung ab 1.1.2024 an.

A. Zur Beweisrüge:

Die Berufung bekämpft die Feststellung zur Krankenstandsprognose und strebt ersatzweise die Feststellung einer Krankenstandsprognose von 7 Wochen pro Jahr an. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Sachverständige Dr. D* in seinem Ergänzungsgutachten vom 7.1.2025 (ON 24) unter anderem ausgeführt habe, dass bei der Klägerin mit Krankenständen von maximal 7 Wochen pro Jahr zu rechnen sei; mehr als diese 7 Wochen seien derzeit nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. Dabei übergeht die Berufung allerdings die vorangegangenen Ausführungen des Sachverständigen, dass zusammenfassend bei einer 20-Stunden-Woche die Krankenstandsprognose maximal 6 bis 7 Wochen betrage (ON 24/S 4). Im ergänzenden Zusammenfassungsgutachten ON 19, worauf das Ergänzungsgutachten ON 24 verweist (vgl ON 24/S 3), hat der Sachverständige zudem die Krankenstandsprognosen nach Fachgebieten getrennt wie folgt (jeweils korrekt: vgl ON 14/S 27 [internistisch], ON 8/S 18 [neurologisch-psychiatrisch] und ON 4/S 21 iVm ON 19/S 3 [orthopädisch]) dargestellt: internistisch 2 Wochen pro Jahr ohne Überlappungen, neurologisch-psychiatrisch 3 bis 4 Wochen pro Jahr ohne Überlappungen und orthopädisch (bei Reduktion der Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche) 1 Woche pro Jahr ohne Überlappungen (ON 19/S 5). Die Addition dieser nach Fachgebieten aufgegliederten Krankenstandsprognosen ergibt die vom Erstgericht festgestellte Krankenstandsprognose von (maximal) 6 bis 7 Wochen pro Jahr. Die bekämpfte Feststellung ist daher nicht korrekturbedürftig.

B. Zur Rechtsrüge:

1. Die Berufung legt den Ausführungen zur Rechtsrüge die von ihr im Rahmen der Beweisrüge angestrebte Ersatzfeststellung zugrunde. Damit geht die Berufung im Rahmen der Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603, RS0043312).

2. Mangels einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge erübrigt sich eine nähere Befassung mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, das im Übrigen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zutreffend darlegt (§ 500a ZPO).

C. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil Tatsachenfragen nicht revisibel sind und die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

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