OLG Linz 11Rs22/25x

11Rs22/25xTribunal de Recurso21 de mai. de 2025

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OLG Linz 11Rs22/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00022.25X.0521.000

Kopf

andesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Dr. Siegfried Pfandler (Kreis der Arbeitgeber) und Andreas Hauer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **-Straße **, **, vertreten durch Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, , vertreten durch ihre Angestellte Mag.a B, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes über die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. November 2024, Cgs-50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte hatte mit dem Bescheid vom 13. 11. 2018 die Ansprüche der Klägerin auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und auf Gewährung des Rehabilitationsgeldes für die Zeit ab 1. 8. 2018 anerkannt.

Mit dem Bescheid vom 30. 11. 2022 entzog die Beklagte mit der Begründung, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, das Rehabilitationsgeld mit 31. 1. 2023 und sprach sie gegenüber der Klägerin aus, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien.

Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Feststellung, dass sie über den 31. 1. 2023 hinaus Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und Anspruch auf Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß habe. Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht kalkülsrelevant verbessert, und sie sei weiterhin berufsunfähig.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit bzw Invalidität nicht mehr vorliege, weil der Gesundheitszustand der Klägerin durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich verbessert habe werden können. Die Klägerin habe innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt und sei wieder im Stande, durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihr auch zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Feststellung des Weiterbestehens der Ansprüche auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und auf Rehabilitationsgeld über den 31. 1. 2023 hinaus gerichtete Klagebegehren ab (Spruchpunkt 1.), stellte es die Ansprüche der Klägerin auf Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß als ab dem 1. 2. 2024 dem Grunde nach zu Recht bestehend fest (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete es die Beklagte zum Verfahrenskostenersatz an die Klägerin (Spruchpunkt 3.). Es legte den auf den Seiten 2 bis 6 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von den Berufungen bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:

[...]

Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ist die Klägerin derzeit in der Lage, Arbeiten mit Tragebelastungen bis 5 kg und Hebebelastungen bis 10 kg bis zu 10 % der Arbeitszeit zu erbringen. Die Tätigkeiten können nur im Sitzen durchgeführt werden, rein gehende und stehende Arbeiten sind ausgeschlossen. Die Klägerin kann jedoch während der Arbeit aufstehen und auch etwas holen. Nach 30 Minuten Tätigkeit im Sitzen ist eine Zeit von 5 Minuten zum Durchbewegen notwendig. In dieser Zeit kann nicht weitergearbeitet werden, die Klägerin kann in dieser Zeit aber Kontroll- und Überwachungstätigkeiten durchführen.

Auszuschließen sind Arbeiten in konstant vorgebeugter Körperhaltung, Arbeiten mit Bücken bis zum Boden, Arbeiten im Knien oder im Hocken, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und in schwindelexponierten Lagen und Arbeiten, welche abruptes Ziehen, Drücken oder Stoßen verlangen.

Es bestehen feinmotorische und grobmotorische Einschränkungen der oberen Extremitäten. Es sind lediglich Tätigkeiten vor dem Körper möglich. Überkopfarbeiten sind nicht möglich. Tätigkeiten, welche ein festes Zugreifen bzw Fassen erfordern, sind nicht möglich. Die Klägerin kann auf einer PC-Tastatur oder mit einem Kugelschreiber schreiben.

Der Klägerin ist nur durchschnittlicher Zeitdruck möglich. Zeitweise überdurchschnittlicher Zeitdruck ist nicht möglich. Schichtdienst, Wechseldienst, Überstundenleistung sind nicht möglich. Durchsetzungsfähigkeit, Eigeninitiative, Eigenverantwortung, Entscheidungsfähigkeit, Verantwortungsfähigkeit und Regulationsaufwand sind geringgradig eingeschränkt.

Arbeiten sind in geschlossenen Räumen und fallweise auch im Freien möglich. Ein entsprechender Schutz vor Kälte, Nässe und Zugluft ist in Form von Schutzkleidung notwendig. Starke Temperaturschwankungen sind zu vermeiden. Arbeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko (an laufenden Maschinen, an großen gefährdenden Maschinen) sind nicht zumutbar. Arbeiten an Kleinmaschinen (wie Mixer, Küchengeräte, Nähmaschine etc) sind zumutbar. Lärmexposition ist eingeschränkt zumutbar.

Der Klägerin ist ein 4-stündiger Arbeitstag fünfmal pro Woche zumutbar. Die Klägerin benötigt zusätzliche Arbeitspausen in der Form, dass sie während eines 4-stündigen Arbeitstages 1 bis 2 Mal die Toilette aufsuchen muss und benötigt sie dafür eine Pause von je 5 bis 7 Minuten. Die Klägerin kann öffentliche Verkehrsmittel benutzen, der Anmarschweg zum öffentlichen Verkehrsmittel ist gewährleistet. Eine Wegstrecke von 500 m kann in einer Zeit von 25 Minuten zurückgelegt werden. Der Klägerin ist eine Wohnsitzverlegung bzw ein Wochen- und Tagesauspendeln zumutbar (von Wohnstätte zur Arbeitsstätte je 90 Minuten, insgesamt 180 Minuten).

Aufgrund ihrer Leiden ist mit jährlichen Krankenständen von 6 Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Dieses Leistungskalkül bestand zum Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz.

Eine Verbesserung des Leistungskalküls ist aus orthopädischer Sicht möglich und aus neuro-psychiatrischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aus internistischer Sicht ist eine kalkülsrelevante Verbesserung des Leistungskalküls der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. […]

[…]

Im Zeitpunkt der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes im August 2018 war die Klägerin […] aus allgemeinmedizinischer bzw internmedizinischer Sicht nicht einmal für eine 4-stündige Arbeitszeit belastbar. Aus rein orthopädischer Sicht lag im Zeitpunkt der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes keine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor. Sie war vielmehr aus rein orthopädischer Sicht fähig, mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen in Vollzeit auszuüben. Längerdauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule und Überkopfarbeiten waren zu vermeiden.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Zuerkennung an psychiatrischen Krankheiten litt.

Im Vergleich zum Zustand der Klägerin im Zeitpunkt der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes ist eine wesentliche Verbesserung eingetreten. Die im Gewährungszeitpunkt leistungskalkülsrelevante internistische Gesundheitsstörung, das Mammakarzinom, ist seit über 5 Jahren rezidivfrei, die durch die medikamentöse Begleittherapie aufgetretenen Nebenwirkungen sind nach deren Absetzen nicht mehr evident. Diesbezüglich ist von einer Besserung ab dem Jahr 2020 auszugehen. Neu hinzugetreten sind jedoch aus internmedizinischer Sicht die Refluxerkrankung und die psychiatrischen Beschwerden der Klägerin. Aus orthopädischer Sicht ist es im Vergleich zum Zustand der Klägerin bei Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes 2018 zu einer Verschlechterung gekommen. Der Body-Mass-Index hat sich massiv erhöht und ist betreffend der Symptomatik Rücken, Halswirbelsäule und Schulter keine Verbesserung eingetreten.

Gesamtgutachterlich ist jedoch eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten, zumal [die Klägerin] ab dem Entziehungszeitpunkt mit den oben geschilderten Einschränkungen wieder für einen 4-stündigen Arbeitstag belastbar ist.

Nach Einbeziehung (richtig: Entziehung) des Rehabilitationsgeldes war die Klägerin bis 18. 2. 2023 arbeitslos gemeldet, bezog vom 19. 2. bis 20. 3. 2023 Krankengeld, war ab 23. 3. 2023 wieder durchgehend arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Vom 23. bis 26. 4. 2024 bezog die Klägerin wieder Krankengeld. Seit 27. 4. 2024 ist die Klägerin wieder arbeitslos ohne Bezug gemeldet und bezieht Notstandshilfe bzw Überbrückungshilfe.

Bis zum 1. 8. 2018 hat die Klägerin 403 Versicherungsmonate erworben, davon 310 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit, 12 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Teilversicherung und 81 Monate einer Ersatzzeit.

Die Klägerin kann aufgrund ihres eingeschränkten Leistungskalküls noch die Tätigkeit einer Bürohilfskraft verrichten. BürohilfsarbeiterInnen verrichten einfachste Angestelltentätigkeiten (wie Sortier- und Kopierarbeiten, Arbeiten mit Formularen und Vordrucken, Posteingangs- und Ausgangsarbeiten, Registraturarbeiten, einfache Computereingaben etc) und können diese Tätigkeiten ausschließlich im Sitzen verrichtet werden. Es kann aber auch die Körperhaltung frei zwischen Stehen, Sitzen und Gehen gewählt werden. Die Arbeiten sind mit keinen nennenswerten Trage- und Hebebelastungen verbunden.

Die Tätigkeit einer Bürohilfskraft steht österreichweit in einer ausreichenden Anzahl (jedenfalls 100) auch in Teilzeit zur Verfügung. Auch am regional erreichbaren Arbeitsmarkt gibt es eine Vielzahl derartiger Stellen in Teilzeit, jedenfalls mehr als 30.

Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Klägerin nicht innerhalb eines Jahres einen derartigen Arbeitsplatz erlangen wird.

Andere Verweisungstätigkeiten kann die Klägerin nicht verrichten. Die Tätigkeit einer Hilfskraft in der industriellen Fertigung, etwa als Verpackungsarbeiterin kleiner Werkstücke, ist der Klägerin nicht mehr möglich. Die von der Klägerin zusätzlich benötigten Arbeitspausen werden bei derartigen Tätigkeiten vom Arbeitgeber nicht toleriert. Ebenso wenig werden die von der Klägerin benötigten Arbeitspausen bei den Tätigkeiten einer Telefonistin, einer Parkgaragenkassiererin oder einer Werksportierin von einem Arbeitgeber toleriert.

In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zusammengefasst zugrunde, dass die zum Gewährungszeitpunkt invalide Klägerin im Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes zum 31. 1. 2023 zur Verrichtung - nur - der Verweisungstätigkeit einer Bürohilfskraft in der Lage und daher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder einsetzbar gewesen sei. Bei dieser Tätigkeit, die üblicherweise im Sitzen und unter durchschnittlichem Zeitdruck verrichtet werde, handle es sich zwar um eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3a Z 4, Abs 3b ASVG. Jedoch erfülle die Klägerin das in § 255 Abs 3a Z 2 ASVG statuierte Erfordernis einer mindestens zwölfmonatigen Meldung als arbeitslos und damit sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung des § 255 Abs 3a, 3b ASVG erst ab dem 1. 2. 2024. Die der Klägerin entzogene Leistung sei ab 1. 2. 2024 wieder zuzusprechen, da durch die Erfüllung des letztgenannten Erfordernisses ein neuer Stichtag ausgelöst worden sei und die Voraussetzungen des § 255 Abs 3a, 3b ASVG im Hinblick auf die bestehende Möglichkeit einer zum Wegfall der Einschränkung auf Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Haltung führenden Zustandsverbesserung nicht dauerhaft vorlägen.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils (Spruchpunkt 1.) richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung. Gegen den klagsstattgebenden Teil (Spruchpunkte 2. und 3.) richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung „im Sinne einer Entfernung des 2. und 3. Spruchpunktes aus dem Urteil“. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.

Die Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

I. Zur Berufung der Klägerin:

A. Zur Beweisrüge:

1. Die Klägerin bekämpft die Feststellung, dass sie aufgrund ihres eingeschränkten Leistungskalküls noch die Tätigkeit einer Bürohilfskraft verrichten könne, und begehrt an deren Stelle die gegenteilige Ersatzfeststellung, wonach sie diese Tätigkeit nicht mehr verrichten könne.

1.1. Zum Aufzeigen einer unrichtigen oder bedenklichen Beweiswürdigung reicht es nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).

1.2. Zur Begründung der Beweisrüge argumentiert die Berufung, dass Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im festgestellten und auch im berufskundlichen Gutachten aufgezählten Kreis der Tätigkeiten einer Bürohilfskraft nicht enthalten seien und derartige Arbeiten als Bürohilfskraft gerade nicht anfielen. Da die Klägerin während der für sie nach einer jeweils 30-minütigen Tätigkeit erforderlichen fünfminütigen Pause zur Durchbewegung lediglich Kontroll- und Überwachungstätigkeiten durchführen könne, müsse sie faktisch alle 30 Minuten eine fünfminütige Arbeitspause einlegen, weshalb ihr die Tätigkeit einer Bürohilfskraft aufgrund derartig häufiger Arbeitspausen nicht zumutbar sei.

1.3. Nach den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens läuft die für die Klägerin konstatierte Notwendigkeit fünfminütiger Pausen zur Durchbewegung darauf hinaus, dass die Klägerin - wie auch vom Erstgericht festgestellt - während dieser fünfminütigen Zeitdauer jeweils zwar keine manuelle Tätigkeit ausüben kann, sehr wohl aber Kontroll- und Überwachungstätigkeiten verrichten und insbesondere auf einen Monitor blicken kann (insb ON 21, 5 [S. 3 der Protokollübertragung]). Der berufskundliche Sachverständige hat gerade auch diese aus medizinischer Sicht bestehende konkrete Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin samt der weiterhin gegebenen Fähigkeit zur Ausübung von Kontroll- und Überwachungstätigkeiten und zur Beobachtung eines Monitors in seinem eigenen Gutachten wiedergegeben und berücksichtigt (ON 37, 6, 12) und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass dem massiv eingeschränkten Leistungskalkül der Klägerin das Anforderungsprofil einer Bürohilfsarbeiterin entspreche (ON 37, 28), wobei er auch in seinem nachfolgenden Ergänzungsgutachten unter sogar expliziter Bezugnahme auf die „Arbeitspausen zum Durchbewegen“ die Einsetzbarkeit der Klägerin als Bürohilfsarbeiterin bejaht hat (ON 40, 2). Des weiteren ist den Erläuterungen des berufskundlichen Sachverständigen in der Tagsatzung vom 25. 11. 2024 zu entnehmen, dass diese Pausen zum Durchbewegen in Berufen, in denen nicht ausschließlich manuelle Arbeiten anfallen, sondern das Berufsbild auch Kontrolltätigkeiten bzw die Beobachtung eines Monitors umfasst, nicht (zusätzliche) Arbeitspausen bilden (ON 48.2, 5, 7).

1.4. Dass jedoch gerade auch der Beruf der Bürohilfsarbeiterin bzw Bürohilfskraft zu jenen Berufen gehöre, in denen keinerlei Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten ohne gleichzeitige manuelle Betätigung anfielen und in denen die für die Klägerin erforderlichen fünfminütigen Pausen zum Durchbewegen nicht zur Ausübung solcher Kontrolltätigkeiten zu nützen wären, geht aus den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen nicht hervor. Auch die im schriftlichen Gutachten enthaltene Aufzählung der in diesem Beruf anfallenden Teiltätigkeiten ist ersichtlich nicht abschließend, sondern bloß beispielhaft (arg „wie“, „etc“) zu verstehen, zumal der Aufgabenkreis der Berufsträger im Übrigen mit den weitgefassten Begriffen der „einfachsten Angestelltentätigkeiten“ bzw „einfachen Bürotätigkeiten“ umschrieben wird (ON 37, 28). Hingegen findet sich in den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen keine konkrete Konstatierung in dem Sinne, wonach etwa die Kontrolle einer Monitoranzeige außerhalb des Berufsbildes der Bürohilfsarbeiterin läge.

1.5. Damit fehlt es der von der Beweisrüge zugrundegelegten Prämisse, wonach Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Beruf der Bürohilfsarbeiterin nicht anfielen, an einer Grundlage in einem im Verfahren hervorgekommenen Beweisergebnis. Zumal der berufskundliche Sachverständige in Bezug auf den Beruf der Bürohilfsarbeiterin - im Kontrast insbesondere zu seinen Ausführungen betreffend Verpackungsarbeiten (ON 48.2, 5) - auch nicht dargelegt hat, dass die bei der Klägerin erforderlichen Pausen zum Durchbewegen in diesem Beruf echte Arbeitsunterbrechungen darstellen würden, zeigt die Beweisrüge daher keine aus den vorliegenden Beweisergebnissen ableitbaren zwingenden Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung auf. Die vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus den gesamten Darlegungen des berufskundlichen Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung, dass demnach gerade auch im Hinblick auf die für die Klägerin notwendigen Pausen und die für sie notwendige Körperhaltung (nur, aber immerhin doch) die Verweisungstätigkeit der Bürohilfskraft in Betracht komme (US 7), ist daher nicht korrekturbedürftig.

B. Zur Rechtsrüge:

2. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Berufung deshalb gegen die vom Erstgericht über den 31. 1. 2023 hinaus bis zum 31. 1. 2024 vorgenommene Verweisung der Klägerin auf den Beruf der Bürohilfskraft, weil deren Arbeitskraft als Bürohilfskraft wegen des Erfordernisses der Pausen zum Durchbewegen alle 30 Minuten für fünf Minuten nicht verwertbar sei, eine so häufige Arbeitsunterbrechung von einem durchschnittlichen Dienstgeber nicht akzeptiert werde und sich unter Einschluss der zusätzlich notwendigen Toilettenpausen Arbeitsunterbrechungen von zumindest 35 Minuten ergäben, was von einem durchschnittlichen Arbeitgeber nicht hingenommen werde. In diesem Zusammenhang sieht die Berufung auch einen sekundären Feststellungsmangel, weil nicht festgestellt worden sei, dass während der Pausen zum Dehnen keine manuellen Tätigkeiten möglich seien.

2.1. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Klägerin während jener (alle 30 Minuten in Anspruch zu nehmenden) fünfminütigen Zeitdauer, die sie für ein Durchbewegen benötigt, nicht weiterarbeiten kann, aber in dieser Zeit sehr wohl Kontroll- und Überwachungstätigkeiten durchführen kann. Bereits daraus ist eindeutig abzuleiten, dass der Klägerin während dieser Zeitdauer ausschließlich die Ausübung von Kontroll- und Überwachungstätigkeiten möglich ist, ihr im Übrigen jedoch die Erbringung von anderen Arbeitsleistungen - mithin manuelle, nicht in bloßen Kontroll- oder Überwachungsdiensten bestehende Tätigkeiten - gerade nicht möglich ist. Die von der Berufung gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinne einer Unvollständigkeit der Feststellungsgrundlage ist daher nicht gegeben, da sich der Umstand, dass der Klägerin manuelle Tätigkeiten während der Zeit des Durchbewegens unmöglich sind, ohnehin aus einem Umkehrschluss zur Feststellung über die (allein) möglichen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ergibt.

2.2. Freilich ist gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin für eine alle 30 Minuten anfallende Zeitdauer von fünf Minuten manuelle Tätigkeiten nicht möglich sind, nicht zu konstatieren, dass dadurch die Verweisbarkeit der Klägerin auf die Berufstätigkeit der Bürohilfskraft ausgeschlossen wäre. Mit dem Hinweis auf das Kriterium der Akzeptanz durch einen durchschnittlichen Arbeitgeber greift die Berufung ersichtlich den Grundsatz auf, dass ein Versicherter nicht auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden darf, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers verrichten kann (vgl RS0084383, RS0084389 [insb T6]), wobei die Berufung ein derartiges Hindernis zur Verweisung der Klägerin auf den Beruf der Bürohilfskraft erkennbar darin sieht, dass die für das jeweils fünfminütige Durchbewegen einzulegenden Phasen zu Arbeitsunterbrechungen bzw Ruhepausen in einem im Allgemeinen in der Wirtschaft nicht mehr tolerierten Ausmaß führen würden (vgl dazu RS0084414, RS0084389 [T5]). Damit geht die Berufung jedoch von der durch die Tatsachenfeststellungen nicht gedeckten Prämisse aus, dass es sich bei diesen Intervallen um (zusätzliche) Arbeitspausen handeln würde, während welcher die Klägerin keine dem Berufsbild der Bürohilfskraft entsprechende Tätigkeit entfalten würde bzw könnte.

2.3. Denn eine Feststellung, wonach Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Beruf der Bürohilfskraft nicht einmal im Ausmaß von halbstündlich jeweils fünf Minuten üblich wären bzw anfielen und daher während der fünfminütigen Zeiträume zum Durchbewegen die Klägerin keinerlei diesem Berufsbild entsprechende Dienstleistung verrichten würde bzw könnte, wurde gerade nicht getroffen. Vielmehr steht die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Tatsache (vgl 10 ObS 242/01b; RS0043118 [T2, T4]) fest, dass die Klägerin aufgrund ihres eingeschränkten Leistungskalküls noch die Tätigkeit einer Bürohilfskraft verrichten kann, wobei dieses Leistungskalkül nach den Feststellungen gerade auch die Einschränkung auf jeweils fünfminütige Zeiträume des Durchbewegens ohne manuelle Tätigkeiten, aber mit der Möglichkeit zu Kontrolltätigkeiten udgl umfasst.

2.4. Ausgehend davon ist somit zugrundezulegen, dass auch solche Zeiträume von Kontrolltätigkeiten udgl gerade nicht zur Unterbrechung der im Beruf der Bürohilfskraft zu erbringenden Arbeitstätigkeit führen, sondern ebenfalls ein Teil der Tätigkeit einer Bürohilfskraft sind. Auch die in den Urteilsfeststellungen enthaltene Aufzählung der einzelnen Teiltätigkeiten nennt die in diesem Beruf anfallenden Verrichtungen - im Einklang mit dem berufskundlichen Gutachten (siehe dazu bereits oben 1.3. f) - ersichtlich bloß demonstrativ (arg „wie“, „etc“), ohne dass umgekehrt die der Rechtsrüge zugrundegelegte Annahme, wonach Überwachungstätigkeiten geradezu kein („wesentlicher“) Teil der im Beruf der Bürohilfskraft angefragten Arbeiten seien, eine Grundlage in den erstgerichtlichen Feststellungen finden würde.

2.5. Entgegen dem Standpunkt der Berufung ist sohin aus den Tatsachenfeststellungen nicht abzuleiten, dass die Arbeitskraft der Klägerin in den jeweils fünfminütigen Phasen des Durchbewegens ohne manuelle Tätigkeit im Beruf der Bürohilfskraft nicht verwertbar wäre und es in diesen Phasen daher jeweils zu einer Unterbrechung der Arbeitsleistung kommen müsste. Damit versagt auch die auf das Kriterium der Abhängigkeit von einem besonderen Entgegenkommen des Arbeitgebers zurückgreifende Argumentation der Rechtsrüge, da diese regelmäßigen Phasen des Durchbewegens gerade nicht mit Arbeitsunterbrechungen und daher nicht mit zusätzlichen Arbeits- bzw Ruhepausen einhergehen würden. Dass die für die Klägerin erforderlichen (zusätzlichen) Toilettenpausen für sich allein schon ein im Allgemeinen von einem Arbeitgeber nicht mehr toleriertes Ausmaß erreichen würden, wird ohnedies selbst von der Rechtsrüge nicht zugrundegelegt.

2.6. Die Rechtsrüge der Klägerin ist somit nicht berechtigt.

II. Zur Berufung der Beklagten:

A. Zur Mängelrüge:

3. Die Berufung der Beklagten sieht einen Verfahrensmangel im Unterbleiben der amtswegigen Veranlassung der Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens zur Frage, ob die Klägerin im Verweisungsfeld bezüglich des Lehrberufs der Gold- und Silberschmiedin und Juwelierin noch eine Tätigkeit ausüben könne. Mangels Berufsschutzes für die Klägerin sei deren Verweisbarkeit auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen. Die Klägerin habe die Lehrabschlussprüfung im genannten Lehrberuf abgelegt und diesen Beruf auch ausgeübt. Im Gutachten sei jedoch nicht thematisiert worden, ob die Klägerin in diesem Beruf bzw in einem Verweisungsberuf wie zB Schmuckdesignerin noch arbeiten könne. Wäre die Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens veranlasst worden, hätte dies die Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Tätigkeits- bzw Verweisungsfeld ihres erlernten Berufs, daher ihre Einsetzbarkeit in einer nicht bloß das geringste Anforderungsprofil aufweisenden Tätigkeit und aus diesem Grund die Verfehlung der Anforderungen der Härtefallregelung ergeben.

3.1. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl zB 10 ObS 87/14p, 10 ObS 61/21z) obliegt es dem Berufungswerber, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels - sohin dessen abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung - darzulegen, sofern sie nicht offenkundig ist. Dazu ist es erforderlich, in der Verfahrensrüge nachvollziehbar auszuführen und aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (zB RS0043049, RS0043039 [insb T4, T5]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 35 ff; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 45; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 11).

3.2. Diesem Erfordernis fehlt es der von der Beklagten erhobenen Verfahrensrüge schon insoweit, als nicht dargelegt wird, welches konkrete Anforderungsprofil der „im Tätigkeits- bzw Verweisungsfeld“ des Berufs der Gold- und Silberschmiedin und Juwelierin liegenden Berufstätigkeiten im Falle der vermissten Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens hervorgekommen wäre. Mit der nur pauschalen Behauptung, im Falle der Gutachtensergänzung hätte sich die Einsetzbarkeit der Klägerin in einer solchen, „nicht bloß dem geringsten Anforderungsprofil“ entsprechenden Tätigkeit ergeben, wird nicht dargetan, mit welchen konkreten Anforderungen solche Tätigkeiten im Einzelnen verbunden sind, und daher auch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin mit dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül zum einen überhaupt zur Verrichtung bestimmter Berufstätigkeiten in der Lage ist und zum anderen diese Berufstätigkeiten wiederum sogar Anforderungen stellen, die über bloß leichte Tätigkeiten unter ausschließlich durchschnittlichem Zeitdruck in vorwiegend sitzender Haltung (§ 255 Abs 3b ASVG) hinausgehen. Zur Dartuung der Relevanz des von der Berufung gesehenen Verfahrensmangels wäre eine konkretere inhaltliche Veranschaulichung des von der vermissten Gutachtensergänzung zu erwartenden Bildes der einschlägigen Anforderungsprofile umso mehr geboten, als die Klägerin schon nach ihrem medizinischen Leistungskalkül von vornherein von mehr als bloß leichten Tätigkeiten (vgl zum diesbezüglichen Maßstab Sonntag in Sonntag16 § 255 ASVG Rz 139d mwN) ausgeschlossen ist, ihr jedoch selbst leichte Trage- und Hebeleistungen als solche nur im Ausmaß von maximal 10 % der Arbeitszeit zumutbar sind, sie jedenfalls auf eine vorwiegend sitzende Arbeitshaltung (vgl dazu RS0127383 [T7]; Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 139f) beschränkt ist und im Übrigen mangels näherer Darstellung auch nicht einsichtig ist, dass einerseits mit der Zeitdruckbelastbarkeit der Klägerin in den von der Mängelrüge (unsubstanziiert) ins Auge gefassten Berufen überhaupt das Auslangen zu finden wäre und andererseits die Anforderungsprofile dieser Berufe wiederum gerade auch nicht höheren als ausnahmslos durchschnittlichen Zeitdruck (vgl dazu RS0127383 [T8]; Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 139e) erfordern würden.

3.3. Abgesehen davon ist ein dem Erstgericht unterlaufener Verstoß gegen das Gebot der amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG ohnehin nicht anzunehmen. Denn die in § 87 Abs 1 ASGG statuierte Verpflichtung zur amtswegigen Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinender Beweise besteht nur insoweit, als sich aus dem Vorbringen der Parteien oder aus den sonstigen Verfahrensergebnissen überhaupt Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Umstände ergeben, die vom Gericht zum Gegenstand seiner Überprüfung zu machen wären. Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme innerhalb der - wenngleich weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. Dabei bezieht sich die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme freilich jedenfalls nicht auf anspruchsvernichtende Umstände, für die der beklagte Versicherungsträger behauptungspflichtig ist, wenn er diesbezügliche Behauptungen nicht aufgestellt hat (vgl RS0086455 [insb T3, T6], RS0042477 [T14]; Sonntag in Köck/Sonntag § 87 ASGG Rz 2). Dementsprechend trifft den Versicherungsträger in den Fällen der Entziehung einer zuerkannten laufenden Leistung (nicht nur die Beweislast, sondern auch) die Behauptungslast dafür, dass eine rechtlich relevante Besserung des bei Gewährung der Leistung bestandenen Zustands eingetreten ist (vgl 10 ObS 169/13w), sohin insbesondere die Behauptungslast dafür, dass die den Grund für die ursprüngliche Leistungsgewährung bildende Minderung der Arbeitsfähigkeit nunmehr weggefallen ist (vgl in diesem Sinne RS0127037; Sonntag aaO § 87 ASGG Rz 8).

3.4. Tatsachenbehauptungen des konkreten Inhalts, dass die Klägerin mit ihrem aktuellen Gesundheitszustand gerade (auch) zur Verrichtung von „im Tätigkeits- bzw Verweisungsfeld“ des erlernten Lehrberufs liegenden Berufstätigkeiten in der Lage wäre, wurden von der für den Wegfall der Berufsunfähigkeit bzw Invalidität behauptungspflichtigen Beklagten nicht erhoben. Der berufskundliche Sachverständige hat in seinem Gutachten die absolvierte Lehrausbildung der Klägerin ausdrücklich festgehalten (insb ON 37, 22 f), dies aber selbst trotz ihres massiv eingeschränkten Leistungskalküls nicht zum Anlass genommen, irgendwelche „im Tätigkeits- bzw Verweisungsfeld“ des Berufs der Goldschmiedin liegenden Tätigkeiten als der Klägerin noch bzw wieder mögliche Berufstätigkeiten in Betracht zu ziehen. Zumal auch die Beklagte selbst im Rahmen der umfangreichen, vielfältige Aspekte aufgreifenden Erörterung des berufskundlichen Gutachtens (ON 48.2, 5 ff) eine allfällige Einsetzbarkeit der Klägerin in diesem spezifischen Berufsfeld nicht einmal ansatzweise thematisiert hat, bestand sohin für das Erstgericht insgesamt gar kein Anhaltspunkt dafür, dass der Frage einer solchen Einsetzbarkeit der Klägerin eine - in der gegenständlichen Mängelrüge ohnedies nicht aufgezeigte (siehe oben 3.2.) - entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen könnte und daher eine diesbezügliche Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens auch ohne Beweisantrag einer Partei notwendig wäre.

3.5. Der Berufung gelingt es sohin bereits aus den dargestellten Gründen nicht, die von ihr monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit Erfolg darzutun. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob angesichts des unstrittigen Fehlens von Berufsschutz für die Klägerin und der sohin gegebenen Maßgeblichkeit des § 255 Abs 3 ASVG eine Verweisung auf den - von ihr (zumindest) im maßgeblichen 15-jährigen Beobachtungszeitraum unstrittig gar nicht ausgeübten (vgl Klagebeantwortung ON 3, 2) - Beruf der Goldschmiedin oder auf vergleichbare qualifizierte Berufe überhaupt als zumutbar anzusehen wäre.

B. Zur Beweisrüge:

4. Die Beklagte bekämpft zunächst die Feststellung, dass der Klägerin nur durchschnittlicher Zeitdruck möglich und zeitweise überdurchschnittlicher Zeitdruck nicht möglich ist, und begehrt an deren Stelle eine Feststellung, wonach der Klägerin „durchschnittlicher Zeitdruck ( 10 % überdurchschnittlicher Zeitdruck)“ möglich und zeitweise überdurchschnittlicher Zeitdruck nicht möglich sei.

4.1. Wie den inhaltlichen Ausführungen zur Beweisrüge zu entnehmen ist, will die Beklagte mit der von ihr angestrebten, insoweit soeben wörtlich zitierten Ersatzfeststellung ein Sachverhaltsbild zur Entscheidungsgrundlage machen, nach welchem der Klägerin wenngleich selten, aber doch - in weniger als 10 % der Arbeitszeit - auch forciertes Arbeitstempo und damit phasenweise auch eine Belastung mit höherem als durchschnittlichem Zeitdruck möglich sei. Begründend bezieht sich die Beklagte dabei auf den Inhalt des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, auf dessen S. 16 festgestellt worden sei, dass der Klägerin forciertes Arbeitstempo „selten, dh weniger als 10 % der Arbeitszeit … möglich“ sei.

4.2. Unter Verweis auf die schon oben (1.1.) festgehaltenen Voraussetzungen für den Erfolg einer Beweisrüge ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass das neurologisch-psychiatrische Gutachten keineswegs mit der von der Beklagten angenommenen Bestimmtheit eine Konstatierung des Inhalts enthält, wonach die Klägerin in der Lage sei, über bloß durchschnittlichen Zeitdruck hinaus auch forciertes Arbeitstempo oder überdurchschnittlichen Zeitdruck auch nur phasenweise bzw in irgendeinem (wenngleich weniger als 10 % der Arbeitszeit erreichenden) Ausmaß zu verrichten. Vielmehr wurde im genannten Gutachten hinsichtlich der psychischen Belastbarkeit der Klägern bzw ihrer Belastbarkeit mit durchschnittlichem Zeitdruck allein ausgeführt, dass der Klägerin „durchschnittlicher Zeitdruck (normales Arbeitstempo) … möglich (PAPb)“ ist, ohne dass zusätzlich zu der dabei im Klammerausdruck vorgenommenen spezifischen Nennung ausschließlich des „normalen“ Arbeitstempos ausdrücklich etwa auch auf eine - allenfalls auch nur geringgradige - tatsächliche Fähigkeit der Klägerin zur Verrichtung von „forciertem“ Arbeitstempo bzw „überdurchschnittlichem“ Zeitdruck hingewiesen wurde (ON 14, 16; ebenso im Gesamtleistungskalkül in ON 14, 27). Eine Bezugnahme auf „forciertes Arbeitstempo“ findet sich im Gutachten lediglich in der anschließenden Darstellung der Einteilung bzw Kategorisierung von „Zeitdruck nach J. Pap“, indem dort ersichtlich auch „[s]elten, dh 10 % zu erbringen[des] forciertes Arbeitstempo“ als noch im Rahmen der „durchschnittlichen Zeitdruck“ beschreibenden Kategorie „b)“ nach „J. Pap“ liegend genannt wird (ON 14, 16, 27). Wie aus der Aufzählung der einzelnen Kategorien nach „J. Pap“ zudem hervorgeht, sieht dieses Schema zwar weitere Kategorien für Konstellationen vor, in denen ein - ersichtlich als Überschreitung des „normalen“ Arbeitstempos zu verstehendes - „forciertes“ Arbeitstempo in einem höheren als bloß „seltenen“ Ausmaß (bis hin zu ständigem bzw dauerndem forcierten Arbeitstempo) verrichtet werden kann, aber keine eigene spezifische Kategorie für eine Konstellationen, in der zwar durchschnittlicher Zeitdruck und damit ersichtlich ein höherer als nur „einfacher“ Zeitdruck verrichtet werden kann und sohin die Kategorie „a)“ nicht zutrifft, jedoch der sohin immerhin mögliche (nur) durchschnittliche Zeitdruck nicht einmal „selten“ bzw phasenweise in Gestalt eines „forcierten“ Arbeitstempos überschritten werden kann. Für Fälle der Fähigkeit zur Verrichtung von Tätigkeiten unter ausschließlich - auch nicht phasenweise überschreitbarem - durchschnittlichem (sohin auch höherem als „einfachem“) Zeitdruck fehlt sohin in diesem Systematisierungsschema „nach J. Pap“ eine eigene Kategorie.

4.3. Ausgehend davon liegt es nahe, dass der im Anschluss an die Konstatierung der Fähigkeit der Klägerin zur Verrichtung von (nur) „durchschnittliche[m] Zeitdruck (normale[m] Arbeitstempo)“ im Gutachten vorgenommene Verweis auf „PAPb“ lediglich der Abgrenzung zur Kategorie „a)“ dient, um klarzustellen, dass die Klägerin immerhin zur Verrichtung eines höheren als bloß „einfachen“ Zeitdrucks - mithin eines durchschnittlichen Zeitdrucks - in der Lage ist, nicht aber dazu, damit auch eine der Kategorie „b)“ entsprechende Fähigkeit zur Verrichtung von „selten“ bzw phasenweise „forciertem“ Arbeitstempo zum Ausdruck zu bringen. Gegen Letzteres spricht bereits der Umstand, dass bei der Beschreibung der Belastbarkeit der Klägerin mit durchschnittlichem Zeitdruck im Klammerausdruck allein und ausschließlich der Hinweis auf „normales Arbeitstempo“ vorgenommen wurde, ohne dem etwa auch einen ebenso ausdrücklichen Hinweis auf ein in einem bestimmten (Mindest-)Ausmaß zumutbares „forciertes“ Arbeitstempo - wie bei den nachfolgenden, auf „PAPc“ bis „PAPe“ bezugnehmenden Konstatierungen - anzufügen.

4.4. Dabei steht der im Gutachten vorgenommene Verweis auf „PAPb“ auch keineswegs in einem Widerspruch zu der für die Klägerin allein ausdrücklich konstatierten Fähigkeit zur Verrichtung von „durchschnittliche[m] Zeitdruck“ in Gestalt von „normale[m] Arbeitstempo“. Denn auch und gerade eine Person, die ausschließlich mit durchschnittlichem Zeitdruck bzw normalem Arbeitstempo ohne jegliche Überschreitungsmöglichkeit belastbar ist, verrichtet forciertes Arbeitstempo ebenfalls in weniger als 10 % („ 10 %“) der Arbeitszeit, nämlich nicht einmal phasenweise.

4.5. Zusammengefasst bildet somit die bloße Nennung des Kriteriums der „[s]elten, dh 10 %“ gegebenen Fähigkeit zur Verrichtung von forciertem Arbeitstempo im Rahmen der im schriftlichen Gutachten vorgenommenen Veranschaulichung des Kategorisierungsschemas „nach J. Pap“ unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen im Gutachten in ihrer Gesamtheit keineswegs einen zwingenden oder stichhaltigen Anhaltspunkt dafür, dass fallbezogen die Klägerin tatsächlich in der Lage ist, einen höheren als nur durchschnittlichen Zeitdruck oder ein höheres als bloß normales Arbeitstempo auch nur phasenweise bzw „selten“ zu verrichten. Hieran ändert auch die im neurologisch-psychiatrischen Gutachten enthaltene beispielhafte Nennung von der Kategorie „b)“ entsprechenden Berufstätigkeiten schon deshalb nichts, weil die Einschätzung des Anforderungsprofils bestimmter Berufe vielmehr in das Fachgebiet der Berufskunde fällt (vgl nur zB Sonntag aaO § 87 ASGG Rz 25).

4.6. Im Übrigen wäre selbst aus der von der Beklagten angestrebten Ersatzfeststellung nichts zu Gunsten ihres Prozessstandpunktes abzuleiten, da - wie auch die Berufungsbeantwortung der Klägerin zutreffend betont - maßgeblich für die Anwendbarkeit der sogenannten Härtefallregelung iSd § 255 Abs 3a, 3b ASVG nicht das medizinische Leistungskalkül der Versicherten für sich ist, sondern es vielmehr darauf entscheidend ankommt, ob die der Versicherten noch möglichen Berufstätigkeiten ein den Kriterien des § 255 Abs 3a Z 4, Abs 3b ASVG entsprechendes („geringstes“) Anforderungsprofil aufweisen (vgl RS0127382; Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 139c).

5. Weiters wendet sich die Berufung gegen die Feststellungen über die Unfähigkeit der Klägerin zur Verrichtung anderer Verweisungstätigkeiten (als jener der Bürohilfskraft) und über die einer Tätigkeit der Klägerin insbesondere als Verpackungsarbeiterin, Telefonistin, Parkgaragenkassiererin oder Werksportierin entgegenstehenden Gründe.

5.1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge erfordert die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) auf Grund welcher Beweise und welcher Erwägungen diese anderen Feststellungen zu treffen wären (RS0041835 [insb T5]; Kodek aaO § 471 ZPO Rz 15). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).

5.2. In Verfehlung dieser Anforderungen bezeichnet die Beweisrüge gar keine konkreten Ersatzfeststellungen über bestimmte Tatsachen, die an die Stelle der bekämpften Feststellungen treten sollen. Vielmehr beschränkt sich die Beweisrüge zusammengefasst bloß auf - weitgehend nicht durch konkret vorliegende Beweis- bzw Verfahrensergebnisse gedeckte - Behauptungen über Merkmale diverser Berufe und die Bekundung eines angeblichen Mangels an Nachvollziehbarkeit der auf der Grundlage der Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen, ohne jene Tatsachen bestimmt anzugeben, die die Beklagte anstelle der bekämpften Sachverhaltsannahmen festgestellt haben möchte. Mit der bloßen Bemerkung, es hätte festgestellt werden müssen, dass „andere Verweisungstätigkeiten zumutbar und möglich“ seien, wird schon mangels bestimmter Benennung dieser „andere[n] Verweisungstätigkeiten“ keine taugliche - konkrete Tatsachen betreffende und daher überhaupt einer Subsumtion insbesondere unter die einschlägigen Tatbestände des § 255 ASVG zugängliche - Ersatzfeststellung angegeben.

5.3. Somit erübrigt sich eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Beweisrüge bereits mangels gesetzmäßiger Ausführung derselben.

C. Zur Rechtsrüge:

6. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nimmt die Berufung den Standpunkt ein, dass hinsichtlich der Klägerin die in § 255 Abs 3a Z 4, Abs 3b ASVG normierten Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung deshalb nicht erfüllt seien, weil der Klägerin „Tätigkeiten bei durchschnittlichem Zeitdruck mit 10 % überdurchschnittlichem Zeitdruck“ möglich seien und sie zur Durchführung nicht nur einfacher Bürohilfsarbeiten, sondern auch anderer, das geringste Anforderungsprofil übersteigender Tätigkeiten im Stande sei. Dabei sieht die Berufung auch einen sekundären Feststellungsmangel im Unterbleiben einer Feststellung über das regionale und österreichweite Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl an Arbeitsplätzen „in den weiteren Verweisungsberufen“.

6.1. Mit diesen Ausführungen weicht die Rechtsrüge freilich in unzulässiger Weise von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ab. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nämlich nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, sohin aufbauend auf dem konkret festgestellten Sachverhalt darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint (vgl RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8]; Kodek aaO § 471 ZPO Rz 16; G. Kodek aaO § 467 ZPO Rz 53; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 134).

6.2. Entgegen den der Rechtsrüge zugrundegelegten Prämissen geht aus den vorliegend getroffenen Feststellungen lediglich hervor, dass die Klägerin zur Verrichtung von Tätigkeiten „nur“ (!) unter durchschnittlichem Zeitdruck in der Lage ist, im Gegenteil aber gerade nicht, dass ihr auch Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck in irgendeinem Ausmaß möglich wären. Ebenso setzt sich die Rechtsrüge mit dem Argument, dass die Klägerin abgesehen von einfachen Bürohilfsarbeiten auch „noch andere … Tätigkeiten“ durchzuführen in der Lage wäre, in direkten Widerspruch zu dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, wonach die Klägerin andere Tätigkeiten (als jene einer Bürohilfskraft) gerade nicht verrichten kann.

6.3. Da die Rechtsrüge sohin von den Tatsachenfeststellungen abweicht und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, ist sie einer weiteren Behandlung gar nicht zugänglich (vgl RS0043603 [T8], RS0043312 [insb T12]). Die von der Berufung gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit liegt ohnedies nicht vor. Da der Klägerin nämlich nach den Urteilsfeststellungen keinerlei andere Verweisungstätigkeiten möglich sind, sind Feststellungen über die auf dem Arbeitsmarkt vorhandene Anzahl von Arbeitsplätzen in solchen - der Klägerin gar nicht möglichen - „weiteren Verweisungsberufen“ für die rechtliche Beurteilung der Streitsache gar nicht wesentlich (vgl RS0053317 [insb T5], RS0043322; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 157).

6.4. Dass die ausweislich der Feststellungen - einzige - der Klägerin noch mögliche Berufstätigkeit einer Bürohilfskraft bzw Bürohilfsarbeiterin nach ihrem hierfür maßgeblichen Anforderungsprofil (vgl wiederum RS0127382; Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 139c) eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3a Z 4, Abs 3b ASVG ist (vgl in diesem Sinne ohnedies auch schon etwa 10 ObS 8/19b), wird von der Berufung ohnedies nicht in Zweifel gezogen.

6.5. Im Übrigen enthält die Rechtsrüge über den - unzutreffenden und in unzulässiger Weise von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichenden - Einwand der Verweisbarkeit der Klägerin auch auf „andere“ Tätigkeiten bzw „weitere“ Berufe hinaus keine weiteren Ausführungen, mit denen sie sich in sonstiger Hinsicht gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht für die Zeit ab dem 1. 2. 2024 ausgesprochenen Klagsstattgebung stellen würden. Eine diesbezügliche Überprüfung hat daher nicht stattzufinden (vgl RS0043352 [T12, T18, T23, T26, T30], RS0043338 [T20]).

6.6. Zusammengefasst ist daher auch die Rechtsrüge der Beklagten nicht berechtigt.

III. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

7. Beiden Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.

8. Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf die Berufungsbeantwortung der Klägerin auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a (und Abs 2) ASGG, in Bezug auf ihre Berufung auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit für ihre Berufung nicht in Betracht.

9. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen ebenso wenig an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061, RS0042963, RS0030748) wie die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua), die Auslegung von Urteilsfeststellungen (RS0118891) wie auch die Beurteilung, ob eine Beweisrüge dem Gesetz gemäß ausgeführt ist (RS0041835 [T10]), jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt, eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043573 [insb T3, T5, T8, T30], RS0041570 [T8], RS0043352 [T27, T33]) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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