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11Bs122/25s•OLG Innsbruck 11Bs122/25s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 10.4.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im unmittelbaren Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu ** des Bezirksgerichts Lienz die Freiheitsstrafe von acht Monaten zu ** des Landesgerichts Innsbruck. Zwei Drittel der Strafzeit sind seit 30.3.2025 verbüßt. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 29.8.2025 (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den selbständigen Antrag des Strafgefangenen vom 4.4.2025 auf „frühzeitige Entlassung“ (ON 2) unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 20.2.2025 zu **, mit der die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt wurde, zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6, 2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere in Betracht:
seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen;
eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahe kommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze;
wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände (vgl zum Ganzen Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 152 Rz 31 ff mwN).
Fallaktuell beantragte der Strafgefangene nur rund 6 Wochen nach der Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 20.2.2025 auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich seine bedingte Entlassung. Der bis zur Antragstellung weitere Vollzug der Freiheitsstrafe stellt in Anbetracht eines Strafenblocks von 15 Monaten keine wesentliche Veränderung zeitlicher und damit entscheidungsrelevanter Umstände dar.
Die Zurückweisung des Antrags wegen res iudicata erfolgte daher zu Recht.
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