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7Bs135/25y•OLG Innsbruck 7Bs135/25y
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständige Einzelrichterin Dr. Offer in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24.4.2025, GZ **32, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Ein Schöffensenat des Landesgerichts Feldkirch sprach mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 26.2.2025 den ** geborenen A* von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 18.2.2024 in ** B* mit Gewalt, indem er sie mit den Händen im Halsbereich würgte sowie an den Haaren erfasste und ihren Kopf in Richtung seines unbekleideten Penis zog, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Oralverkehrs, genötigt nach § 259 Z 3 StPO frei (ON 28).
Am 10.3.2025 beantragte der genannte Freigesprochene unter Anschluss einer Leistungsaufstellung der Vertretungsleistungen seines Wahlverteidigers über gesamt EUR 30.020,48 (darin enthalten ein Erfolgszuschlag von 50 % in Höhe von EUR 8.339,02 netto) die Bestimmung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung (ON 31).
Die Staatsanwaltschaft erhob keinen Einwand gegen den Zuspruch eines angemessenen Beitrags (ON 31.3).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte die Vorsitzende des Schöffensenats den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 393a StPO mit EUR 12.000,--. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass das gegenständliche Strafverfahren bis zum Urteil 27 Ordnungsnummer umfasst habe, der konkrete Verteidigungsaufwand im Ermittlungsverfahren nach dem Akteninhalt in der Teilnahme an der polizeilichen Beschuldigteneinvernahme (ON 2.6), der mündlichen Vollmachtsbekanntgabe (ON 1.3), den mehrfachen Anträgen auf Akteneinsicht (ON 6, 7 und 13) und der Teilnahme an der kontradiktorischen Zeugeneinvernahme der Zeugin B* (ON 10) bestanden habe. Unter Berücksichtigung eines notwendigen Aktenstudiums habe der Verteidiger mit Schriftsätzen vom 14.8.2024 und 27.12.2024 (ON 16 und ON 21) Vorbringen erstattet und Beweisanträge gestellt. Die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht habe von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr gedauert und die Einvernahme des Angeklagten, jene von fünf Zeugen sowie das Abspielen der kontradiktorischen Zeugeneinvernahme umfasst. Angesichts des Aktenumfangs als auch der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen handle es sich um ein im Vergleich mit einem Standardverfahren in dieser Verfahrensart durchschnittliches Strafverfahren, sodass der Zuspruch eines Pauschalbeitrags in Höhe von EUR 12.000,-- angemessen sei (ON 32).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige (Kosten-)Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch die mit dem Vorbringen, beim gegenständlichen Strafverfahren handle es sich um ein solches von durchschnittlichem Aktenumfang und Zeitaufwand ohne komplexe Tat- und/oder Rechtsfragen auf eine Herabsetzung des zugesprochenen Beitrags abzielt (ON 33).
In seiner ihm nach § 89 Abs 5 StPO vom Oberlandesgericht eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung beantragt der Freigesprochene, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Nach § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einem in einem Offizialverfahren freigesprochenen Angeklagten einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Er ist nach § 393a Abs 2 StPO unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht den Betrag von EUR 30.000,-- (Z 1) nicht übersteigen.
Beim Kriterium des Umfangs des Verfahrens sind die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren (EBRV 2557 Blg XXVII. GP, S 6). Der Höchstbetrag der Grundstufe (§ 393a Abs 2 Z 1 StPO) steht für alle Verteidigungsfälle der jeweiligen Verfahrensart zu, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Es besteht nach der gesetzgeberischen Intention kein Grund mehr, für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10 % des Höchstsatzes auszugehen, vielmehr ist es mit Blick auf die Neugestaltung des Verteidigerkostenbeitrags geboten, für ein durchschnittliches Verfahren der Grundstufe auch von durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein solches Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des (konkreten) Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen.
Bei einem einfachen Standardverfahren vor dem Schöffengericht ist unter Heranziehung der Ansätze der AHK (unter Einbeziehung des Einheitssatzes, jedoch Außerachtlassung der Erfolgs- und Erschwerniszuschläge) von einem durchschnittlichen Aufwand in Höhe von rund EUR 15.000,-- auszugehen (Vertretung im Ermittlungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Gegenausführung, Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden). Je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Beitrag dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (EBRV 2557 Blg XXVIII. GP, S 8).
Im Anlassfall hat der Verteidiger des Freigesprochenen im Ermittlungsverfahren bereits der Beschuldigteneinvernahme am 9.4.2024 von 15:21 Uhr bis 17:40 Uhr beigewohnt (ON 2.6), mündlich seine Vollmacht erklärt (ON 1.3), mehrfach Akteneinsicht begehrt (ua ON 6, ON 13), an der kontradiktorischen Einvernahme der Zeugin am 12.6.2024 von 9:30 Uhr bis 11:15 Uhr teilgenommen (ON 10) und nach Einbringung der Anklageschrift Schriftsätze mit entsprechendem Vorbringen eingebracht und Beweisanträge gestellt (ON 16, ON 21). Die Hauptverhandlung vom 26.2.2025 dauerte von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr (ON 28), ein Rechtsmittelverfahren fand nicht statt.
In Anbetracht der quantitativen und qualitativen Schwierigkeiten des Akts, des Umfangs des Verfahrens, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen – im Ermittlungsverfahren wurde auch ein Gutachten über spurenkundliche DNA-Untersuchungen eingeholt (ON 11) – entspricht der konkrete Verteidigungsaufwand dem durchschnittlichen Aufwand in einem Standardverfahren der Verfahrensart, wobei auch die Staatsanwaltschaft selbst in ihrem Beschwerdevorbringen anlassbezogen von einem durchschnittlichen Zeitaufwand und einem durchschnittlichen Aktenumfang ausgeht.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist daher der vom Erstgericht ausgemittelte Beitrag in Höhe von EUR 12.000,-- nicht zu beanstanden, wobei es sich im Übrigen dabei selbst unter Außerachtlassung des im Leistungsverzeichnis verrechneten Erfolgszuschlags noch immer um einen Beitrag handelt.
Die Beschwerde drang daher nicht durch.
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