projetos
8Bs87/25t•OLG Graz 8Bs87/25t
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 11. Oktober 2024, GZ **-25, nach der am 20. Mai 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Bucher durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird über A* die Freiheitsstrafe von 20 Monaten verhängt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe 24 Monaten, von welcher der Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Das Urteil enthält ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis.
Nach dem (infolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Februar 2025, GZ 15 Os 1/25y-4 [ON 32.1]) rechtskräftigen Schuldspruch hat A* in ** mit der am ** geborenen, somit zu den Tatzeitpunkten unmündigen B* in wiederholten Angriffen den Beischlaf sowie eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, und zwar:
1. am 22. Dezember 2023 durch Geschlechtsverkehr;
2. am 27. Dezember 2023 durch Geschlechtsverkehr;
3. zu einem derzeit nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jänner 2024 durch Geschlechts- sowie Oralverkehr durch sie an seinem Glied.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe, mit der er die Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt (ON 28.1).
Das Rechtsmittel ist erfolgreich.
Mildernd sind der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der Umstand, dass die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen. Dem stehen erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen und der Umstand gegenüber, dass das Opfer im Zusammenhang mit den Tathandlungen des Angeklagten nunmehr in psychotherapeutischer Behandlung ist (US 6). Angesichts dieses Strafzumessungssachverhalts und abstellend auf die besonderen Umstände des Falles (US 5f) erweist sich - ausgehend von der Strafbefugnis des § 206 Abs 1 StGB, der Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren androht - die vom Erstgericht verhängte Strafe zugunsten des Angeklagten korrekturbedürftig. Schuld- und tatangemessen ist eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen bedarf es des Vollzugs eines Teiles der Freiheitsstrafe (wobei fallaktuell – abstellend auf die besonderen Umstände [US 5f] – vier Monate ausreichen), um einerseits dem Angeklagten den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen (mehrfachen) Tathandlungen ausreichend vor Augen zu führen und ihn dadurch von weiterer Delinquenz abzuhalten und andererseits in der Öffentlichkeit den Eindruck einer Bagatellisierung schwerwiegender sexueller Missbrauchshandlungen an noch unmündigen Personen zu vermeiden (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 43 Rz 18).
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.