OLG Wien 31Bs121/25h

31Bs121/25hTribunal de Recurso20 de mai. de 2025

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OLG Wien 31Bs121/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00121.25H.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. März 2025, GZ **-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene irakische Staatsangehörige A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 21. Juni 2024, AZ **, wegen § 21 Abs 1 (§§ 107 Abs 1 und Abs 2; 15, 269 Abs 1 zweiter Fall) StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht (ON 5). Seitdem wird er im Maßnahmenvollzug, derzeit in der Justizanstalt **, angehalten (ON 4, 1 f).

Am 4. November 2024 fasste das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht unter anderem den Beschluss auf Zurückweisung eines Antrages des Untergebrachten, insoweit er darin inhaltlich seine bedingte Entlassung beantragte (ON 10). Nach Aufhebung dieses Beschlusses durch das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (AZ 31 Bs 275/24d, ON 14) stellte das Landesgericht Korneuburg - nach Durchführung einer persönlichen Anhörung (ON 19) - mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss fest, dass die strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig ist, und wies den auf bedingte Entlassung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum gerichteten Antrag des Genannten ab.

Noch vor Zustellung des Beschlusses am 2. April 2025 (siehe Zustellschein zu ON 1.24) brachte der Betroffene eine mit 29. März 2025 datierte Eingabe ein, in der er eine Abschiebung in sein Heimatland begehrte (ON 21). In einer am 4. April 2025 (somit nach Beschlusszustellung) angefertigten Niederschrift konkretisierte der Insasse, dass er keine Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. März 2025 einbringen wollte und auch keinen neuerlichen Antrag stellen möchte (ON 22, 1).

Am 18. April 2025 langte eine in arabischer Sprache verfasste Eingabe des A* mit unleserlicher Angabe der Postaufgabe beim Erstgericht ein (ON 23). Laut der in Auftrag gegebenen Übersetzung ins Deutsche bringt A* darin „Berufung“ gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg ein, und zwar „aus besonderen Gründen, da ich jede drei Wochen Medikamente nehme und mich in einer hervorragenden therapeutischen Behandlung befinde. Ich ersuche den verehrten Richter um meine Abschiebung in mein Heimatland, […] um die Behandlung dort fortzusetzen“ (ON 25). Diese Eingabe ist inhaltlich als Beschwerde gegen den Beschluss ON 20 anzusehen.

Unabhängig von der Frage, ob diese Beschwerde rechtzeitig (nämlich vor Ablauf des 16. April 2025) zur Post gebracht wurde, ist sie jedenfalls unzulässig. Denn die prozessuale, nach einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (hier ON 20, 2) abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten (siehe erneut: „über den Beschluss vom 28. März 2025 [...] wollte ich mich nicht beschwer[d]en“, ON 22), ist stets unwiderruflich (RIS-Justiz RS0099945 [etwa T14]). Die dennoch erhobene Beschwerde ist daher unzulässig und zurückzuweisen (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO).

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