OLG Wien 31Bs112/25k

31Bs112/25kTribunal de Recurso20 de mai. de 2025

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OLG Wien 31Bs112/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00112.25K.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. April 2025, GZ **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss in Punkt 2. aufgehoben und der Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach Vollzug von zwei Dritteln der über ihn verhängten Freiheitsstrafen wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** zwei – eine davon nach Widerruf einer bedingten Strafnachsicht - wegen § 287 (§ 83 Abs 1) StGB; sowie §§ 15, 269 Abs 1; §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2; und §§ 15, 125 StGB verhängte Freiheitsstrafen von insgesamt neun Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 19. September 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 4. Mai 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 18. Juni 2025 gegeben sein (ON 5 und ON 9).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen, gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen (ON 2 [ident mit ON 8]), nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit ab (Punkt 1. des Beschlusses), ordnete aber das vorläufige Absehen vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit, nicht jedoch vor 18. Juni 2025, an (Punkt 2. des Beschlusses).

Gegen Punkt 2. des Beschlusses richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 15), in der sie vorbringt, dass der Strafgefangene kein Reisedokument besitzt und dass er gegen ein gegen ihn am 19. Oktober 2022 erlassenes Aufenthaltsverbot mehrmals verstoßen habe, weshalb der nun erklärte Ausreisewille nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).

Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines achtjährigen Aufenthaltsverbotes (ON 11) unverzüglich nachzukommen (ON 2 [ident ON 8]), doch bestehen – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt - an der Bereitschaft des Verurteilten, der erklärten Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachzukommen, erhebliche Zweifel.

Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck erschließt sich, dass neben der Glaubhaftmachung eines ernsthaften Ausreisewillens auch zu erwarten sein muss, dass der Rechtsbrecher nicht gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen wird (Pieber aaO Rz 13).

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Oktober 2022 wurde gegen A* ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das am 18. November 2022 in Rechtskraft erwuchs und bis 26. Oktober 2024 gültig war. Trotz bestehenden Aufenthaltsverbots reiste der Strafgefangene sechs Mal in das Bundesgebiet ein, wurde fünf Mal in sein Heimatland abgeschoben und nach der sechsten Wiedereinreise von 15. Oktober 2024 bis 26. November 2024 in Verwaltungsstrafhaft genommen (ON 11, 3). Aufgrund dieses (wiederholten) Zuwiderhandelns ist nicht davon auszugehen, dass er sich in Zukunft an das Einreise- und Aufenthaltsverbot halten werde (vgl Pieber aaO Rz 33) und sein erklärter Ausreisewille und seine Bereitschaft zur Beachtung des Einreiseverbots ist daher nicht glaubhaft.

Da schon die Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht gegeben sind, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob das Fehlen eines Reisedokuments (vgl ON 7) im konkreten Fall ein tatsächliches Hindernis im Sinne des § 133a Abs 1 Z 3 StVG darstellt (vgl Pieber aaO Rz 14)-

Da somit nicht sämtliche Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG vorliegen, war der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug (nach Vollzug von zwei Dritteln der über ihn verhängten Freiheitsstrafen) wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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