OLG Wien 22Bs127/25z

22Bs127/25zTribunal de Recurso20 de mai. de 2025

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OLG Wien 22Bs127/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00127.25Z.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. April 2025, GZ **10, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Begründung

Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** wegen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2; 229 Abs 1 StGB verpönten Verhaltens eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 24. März 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 24. Juli 2025 vorliegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Entscheidungskundmachung erhobene (ON 11), schriftlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30. Juli 2024, AZ **, liegt zugrunde, dass der Angeklagte in der Zeit zwischen 17. und 26. März 2021 in ** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern einen Einbruch in eine Wohnung beging und aus dieser einen Tresor samt Inhalt (Schmuck und Armbanduhren im Gesamtwert von rund EUR 10.000) mitnahm, sowie eine Urkunde, nämlich ein mit Losungswort gesichertes Sparbuch, unterdrückte (ON 8).

Zu diesem Zeitpunkt wies der Rechtsmittelwerber in Frankreich und Belgien bereits insgesamt vier auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen auf (ECRIS Auskunft ON 7).

Während die Leitung der Justizanstalt ** keine Einwände gegen eine bedingte Entlassung hegte (ON 4,2), trat die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt einer solchen entgegen (ON 1.2).

Vorliegend spricht die kriminelle Beharrlichkeit des in verschiedenen europäischen Ländern straffällig gewordenen Strafgefangenen, der trotz wiederholter Verurteilungen rückfällig geworden war, gegen die Annahme, dass er nunmehr durch eine bedingte Entlassung in Verbindung mit Weisungen oder Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer im Inland weder über eine soziale noch berufliche Integration verfügt, keinen Wohnsitz hat (ON 5) und gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot besteht (ON 2.7 in ** des Erstgerichts), sodass Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit nicht existieren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass bislang keinerlei Entlassungsvorbereitung stattfand (keine Überstellung in den Entlassungsvollzug (ON 4,2).

Somit erweist sich eine bedingte Entlassung, wie vom Erstgericht zutreffend erkannt, aus individuell-prohibitiven Erwägungen ausgeschlossen.

Da der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Entscheidung über eine bedingte Entlassung nach der Hälfte des Strafvollzugs zu AZ ** des Erstgerichts seinem Antrag entsprechend angehört worden war, bestand angesichts der vorliegenden Umstände kein Anlass für eine neuerliche Anhörung, sodass auch darin keine Benachteiligung des Rechtsmittelwerbers erblickt werden kann.

Am Kalkül fortzusetzenden Strafvollzugs vermag die unausgeführt gebliebene Beschwerde somit keine Änderung herbeizuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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