OLG Wien 20Bs122/25z

20Bs122/25zTribunal de Recurso20 de mai. de 2025

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OLG Wien 20Bs122/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00122.25Z.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Einzelrichter in der Strafsache gegen Mag. A* wegen §§ 15, 83 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. April 2025, GZ **11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund an Mag. A* zu leistenden Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO mit EUR 300, (ON 11).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. A* (ON 12.2), der keine Berechtigung zukommt.

Sowohl zur Verfahrenschronologie als auch zu den rechtlichen Erwägungen zur Berechnung des Kostenbeitrags nach § 196a StPO kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und richtigen - auch der Judikatur des Oberlandesgerichts Wien entsprechenden (siehe zB 18 Bs 265/24p) - Darlegungen des Erstgerichts im bekämpften Beschluss verwiesen werden. Auch inhaltlich hat die Erstrichterin die gegenständliche, im Frühstadium des Ermittlungsverfahrens eingestellte Strafsache zutreffend als einfach und im Verfahrensaufwand für den Beschwerdeführer kaum belastend beschrieben.

Zusammenfassend ist daher in Anlehnung an die Judikatur zu § 393a StPO bei ganz einfachen Verteidigungsfällen 10 % des Höchstbetrags des Pauschalbeitrages für die Berechnung des Pauschalbeitrags (bei landesgerichtlicher Zuständigkeit) angemessen, wobei auch die von der Erstrichterin vorgenommene Unterscheidung zwischen bezirks und landesgerichtlichen Ermittlungsverfahren zutreffend vorgenommen wurde, um eine sachgerechte Unterscheidung zwischen dem unterschiedlichen Aufwand dieser Verfahrensarten zu ermöglichen.

Die in der Beschwerde ins Treffen geführte, aus Sicht des Beschwerdeführers zeitintensive Aufarbeitung des Sachverhalts zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter vermag die von der Erstrichterin beschriebene Einfachheit des Sachverhalts nicht entscheidend in Frage zu stellen.

Der zugesprochene Betrag von EUR 300, erfolgt im Rahmen zulässigen Ermessens und bedarf daher keiner Korrektur.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

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