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2R26/25w•OLG Wien 2R26/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat Kremser in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, *, und 2. B GmbH, FN **, , beide vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C D, geb. ,, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Streitwert EUR 21.000), hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 22. Jänner 2025, **8, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig, die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Begründung:
Die Zweitklägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Erstklägerin. Sie nimmt im Allgemeininteresse liegende Aufgaben der Erstklägerin in den Bereichen Kultur, Erholung und Sport wahr. Sie richtet Großveranstaltungen in ** aus und erbringt diverse Marketing- und Agenturleistungen im Veranstaltungsbereich für die Erstklägerin; unter anderem veranstaltete sie im Zeitraum vom 15.11.2024 bis 26.12.2024 im Auftrag der Erstklägerin den E* auf dem *. F ist Vorsitzender des Aufsichtsrates der Zweitbeklagten.
Der E* am ** wurde anlässlich der COVID-Pandemie neu organisiert. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass sich alle Marktstandbetreiber in einer öffentlichen Ausschreibung jährlich neu bewerben müssen, um ein weiteres Jahr einen Stand betreiben zu dürfen.
Die Betreiber, die keinen neuen Vertrag erhalten haben, schlossen sich zur Initiative „G*“ (im Folgenden: „Initiative“) zusammen. Die Initiative besteht aus rund 40 Mitgliedern und betreibt eine Webseite, über welche die ehemaligen Betreiber ihren Unmut über und ihre Kritik an der Vergabe und den Betrieb des E* äußern und verbreiten.
Im Jahr 2022 war die Unternehmerin H* Mediensprecherin der Initiative. Sie ist Jüdin. Aufgrund mehrerer OTS-Presseaussendungen (insb am 18.11.2022 und am 07.12.2022) der Initiative erhob die Zweitklägerin mit anderen Mitklägern im Jahr 2022 beim Landesgericht Korneuburg zu ** eine Klage gegen H* in ihrer Funktion als Mediensprecherin, die auf Unterlassung und Widerruf von 17 Äußerungen gerichtet war.
Nachdem zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde, verpflichtete sich H* mit Vergleich vom 17.3.2023, die Verbreitung von drei Behauptungen – soweit sie nicht erweislich wahr seien - zu unterlassen, nämlich dass die Neuvergabe der Marktstände am E* 2022 korrupt gewesen sei, dass F* gewusst habe, dass der Verein I* Fahrnisse an die Zweitklägerin verkauft habe, die ihm nicht gehörten, und dass Mag. J* der Posten des zweiten Geschäftsführers der Zweitklägerin als eine Art "Schweigegeld" zugeschanzt worden sei.
Die Initiative veröffentlichte am 4.11.2024 via APA-OTS Originaltext-Service GmbH („APA-OTS") unter der Kennzahl OTS0079 und dem Link ** eine Presseaussendung mit folgendem Inhalt:
„Antisemitismus-Verdacht in K* - ** Eminenz F*
/Österreich (OTS) - Eine jüdische Kauffrau wurde von der B GmbH geklagt, nachdem sie den mächtigen F wegen der Neuvergabe der Stände am E* kritisiert hatte. Vermutliches Ziel der Klage war, die Kauffrau um ihre wirtschaftliche Existenz und damit zum Schweigen zu bringen.
Die K* versucht über die B* GmbH systematisch die Initiative "G*" und deren Unterstützer mundtot zu machen. Dass ausgerechnet die jüdische Kauffrau als Klagsopfer ausgesucht wurde, erinnert an das dunkelste Kapitel der österreichischen Geschichte."
Die APA-OTS ist nach eigenen Angaben „Österreichs stärkster Verbreiter von multimedialen Presseinformationen“ in Text, Bild, Video und Audio im In- und Ausland. APA-OTS nimmt bei den Texten keine inhaltliche Einordnung, keine redaktionelle Bearbeitung und keine Faktenchecks vor. OTS-Aussendungen werden unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung der Auftraggeber und mit eindeutiger Aussenderkennung verbreitet; aus diesem Grund ist auch ein entsprechender Hinweis sowie ein „Rückfragekontakt“ am Ende jeder OTS-Aussendung klar ersichtlich anzugeben.
Für Inhalt und die Veröffentlichung der oben wiedergegebenen OTS-Presseaussendung war gemäß der Aussenderkennung die Initiative, vertreten durch den Beklagten als ihren Mediensprecher, verantwortlich.
Diese Presseaussendung der Initiative wurde zusätzlich am 4.11.2024 im deutschen Online-Medium „L*“, im Online-Medium „M*“ sowie im Online-Medium „N*" veröffentlicht.
Mit Klage vom 16.12.2024 begehren die Klägerinnen, den Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort die Verbreitung der in der zitierten Presseaussendung vom 4.11.2024 enthaltenen Behauptungen – sei es wörtlich oder sinngemäß – zu unterlassen, die Behauptungen als unwahr zu widerrufen und den Widerruf in einer Presseaussendung über die APA-OTS Originaltextservice GmbH sowie den Online-Medien „L*“, „M*“ und „N*“ zu veröffentlichen.
Zur Sicherung ihres Anspruchs auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs der Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen begehren die Klägerinnen die Erlassung einer (insoweit inhaltsgleichen) einstweiligen Verfügung. Dazu brachten sie im Wesentlichen vor, der Beklagte sei Mediensprecher der Initiative, die in mehreren Presseaussendungen die aus dem begehrten Urteilsspruch ersichtlichen Äußerungen getätigt und sohin bewusst unrichtige Tatsachen verbreitet habe, die eine Ehrenbeleidigung darstellen und den Kredit und das Fortkommen der Klägerinnen gefährden würden. Die Zweitklägerin sei namentlich genannt worden. Die Erstklägerin sei als Mitbetroffene ebenfalls aktivlegitimiert, weil die Zweitklägerin in ihrem Eigentum stehe. Die Zweitklägerin habe gar nicht gewusst, dass es sich bei H* um eine Jüdin handle. Dies hätte aber auch nichts geändert, weil sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Mediensprecherin der Initiative wegen der diffamierenden Äußerungen geklagt worden sei. Es liege eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB, eine Kreditschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB und eine Herabsetzung nach § 7 UWG vor. Es bestehe die Gefahr, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Seriosität und Integrität der Klägerinnen schwer erschüttert werde. Das Fortkommen der Klägerinnen sei gefährdet, da diesen aufgrund der falschen Behauptungen des Beklagten die Nachrede drohe, unprofessionell und unethisch zu handeln. Zuletzt veröffentlichte Presseaussendungen, die etwa eine mögliche Terrorgefahr ins Spiel gebracht hätten, zeigten überdies, dass die Initiative die Klägerinnen unablässig weiter diffamiere und es ihr gerade darauf ankomme, diese in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen.
Der Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus und wendete im Wesentlichen ein, die Pressemitteilungen enthielten zumindest einen wahren Tatsachenkern und seien nicht exzessiv. Die Klägerinnen müssten als „Public Figures“ ein größeres Maß an Toleranz aufbringen. Es sei immer zulässig, neutral und ausgewogen über einen Tatverdacht zu berichten, wenn wie hier ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Die Zweitklägerin sei als Gesellschaft der Erstklägerin der öffentlichen Privatwirtschaftsverwaltung mit Fiskalgeltung der Grundrechte zuzurechnen. Die Presseaussendung enthalte keine definitiven, sondern nur spekulative Äußerungen. Schon in deren Überschrift werde nur ein Antisemitismus-Verdacht behauptet. Auch im Text der Aussendung werde nicht behauptet, dass die Zweitklägerin mit ihrer Klage gegen eine jüdische Geschäftsfrau bezwecke, diese um deren wirtschaftliche Existenz und sie zum Schweigen zu bringen, sondern es werde nur vermutet, dass mit der Klage dieses Ziel verfolgt worden sei („Vermutliches Ziel“). Diese Wertung erfolge auf sachlicher Grundlage und sei vertretbar und damit zulässig.
Die Erstklägerin sei zudem nicht aktiv legitimiert, weil sie von der Presseaussendung nicht betroffen sei. Sie sei nicht mit der K* gleichzusetzen.
Aufgrund des großen Umfangs der zu ** des Landesgerichtes Korneuburg eingebrachten Klage mit 17 Unterlassungs- und Widerrufsbegehren – von denen auf 14 verzichtet worden sei - sei die Vermutung, dass mit dieser Klage versucht worden sei, H* zum Schweigen zu bringen, eine gerechtfertigte, zumindest aber vertretbare Wertung. Die Verfahrenskosten könnten für eine Geschäftsfrau existenzbedrohend sein, weshalb auch die Vermutung, dass die Zweitklägerin mit der Klage versucht habe, H* um ihre wirtschaftliche Existenz zu bringen, eine gerechtfertigte, aber zumindest eine vertretbare Wertung sei. H* sei eine jüdische Geschäftsfrau, was der Zweitbeklagten schon vor der Klage beim Landesgericht Korneuburg bekannt gewesen sei. Dass nur sie geklagt worden sei, lasse sich keineswegs allein damit erklären, dass sie auf den Presseaussendungen vom 18.11. und 7.12.2022 als Ansprechpartnerin für Medienvertreter ausgewiesen gewesen sei. Die Bezugnahme auf das „dunkelste Kapitel der österreichischen Geschichte“ beinhalte die „Erinnerung“ daran. Der Zweitklägerin werde aber keine nationalsozialistische Gesinnung unterstellt. Jüdinnen und Juden seien zusehends mit antisemitischem Hass konfrontiert und fühlten sich in ** nicht mehr sicher. Führungsmitglieder der O* ** hätten Ende 2023 an der Demonstration eines Vereins teilgenommen, der sich zuvor mehrfach antiisraelisch geäußert habe, und Mitglieder der O* seien auch Mitglieder in diesem Verein gewesen. Die P*-Stadtregierung handle in einer Weise, die geeignet sei, diese antisemitischen Auswüchse auch noch zu verstärken. Wie von Q*-Präsident R* moniert, sei die P*-Kulturstadträtin dafür eingetreten, dass bei den ** Festwochen eine französische Schriftstellerin und ein griechischer Politiker und Wirtschaftsprofessor auftreten könnten, die Propaganda gegen Israel betreiben würden. Ein P*-Gemeinderat habe eine unfassbare verbale Entgleisung begangen, indem er Israel als „Neonazi-Staat“ bezeichnet und den israelischen Premierminister S* mit Adolf Hitler verglichen habe. Die P*-Stadtregierung ** habe eine judenfeindliche Veranstaltung gefördert. Der P*-Vorsitzende T* habe in seiner Zeit als Vertreter der O* an antizionistischen und damit antisemitischen Demonstrationen teilgenommen.
Der Beklagte habe nicht im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, also nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Er übe sachliche Kritik an der Zweitklägerin als Veranstalterin des E*, aber nicht an anderen Marktstandbetreibern als Mitbewerbern.
Mit dem angefochtenen Beschluss erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung (nur) zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs und verfügte die Geltungsdauer bis zur rechtskräftigen Erledigung der auf Unterlassung gerichteten Klage. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, die Äußerungen seien in ihrem Gesamtzusammenhang zu sehen. Mit der Überschrift „Antisemitismus-Verdacht in K*“ und dem Satz, die K* versuche über die Zweitklägerin die Initiative mundtot zu machen, werde ein unmittelbarer Kontext zwischen der P* und der Zweitklägerin hergestellt, sodass auch die Äußerungen über die P* in die Gesamtbeurteilung hinsichtlich der Klägerinnen einzubeziehen seien. Der Vorwurf des Antisemitismus, der in der Presseaussendung in den Raum gestellt werde, werde aus der Klage gegen eine jüdische Unternehmerin abgeleitet und stelle sowohl einen konkreten Verhaltensvorwurf – Klage aus antisemitischen Gründen - als auch den Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung dar, also eine sogenannte rufschädigende Ehrenbeleidigung. Die Presseaussendung selbst stelle den „Verdacht“ und damit die Behauptung antisemitischen Verhaltens in den Raum und berichte nicht etwa über konkrete Verdächtigungen Dritter in objektiver Weise. Indem die Klage der Zweitklägerin in den Konnex des Nationalsozialismus („erinnert an das dunkelste Kapitel der österreichischen Geschichte“) gestellt und dabei herausgestrichen werde, dass sie gegen eine Jüdin gerichtet gewesen sei, werde gleichermaßen § 1330 Abs 1 wie Abs 2 ABGB verwirklicht. Das Vorbringen des beweisbelasteten Beklagten zu diversen behaupteten antisemitischen Vorfällen sei für einen Wahrheitsbeweis untauglich, zeige es doch keinerlei Konnex zur Neuvergabe am E* oder zur Klagsführung gegen H* auf. Ein wahrer Tatsachenkern, der den Vorwurf des Antisemitismus rechtfertigen würde, werde nicht dargetan. Dass H* als damalige Mediensprecherin der Initiative geklagt worden sei, sei naheliegend gewesen. Es gebe dagegen keinerlei stichhaltiges Tatsachensubstrat oder -vorbringen, dass gerade die jüdische Zugehörigkeit bei der Klagsführung in irgendeiner Weise eine Rolle gespielt hätte. Allein aus dem Umstand der Klagsführung gegen eine Jüdin könne nicht schlechthin auf Antisemitismus geschlossen werden. Die Äußerungen „Antisemitismus-Verdacht in K* – ** Eminenz F*“ sowie „Dass ausgerechnet die jüdische Kauffrau als Klagsopfer ausgesucht wurde, erinnert an das dunkelste Kapitel der österreichischen Geschichte" verstießen daher gegen § 1330 Abs 1 und 2 ABGB.
Bezüglich des Vorwurfs des Ziels der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz sei das Vorbringen des Beklagten wiederum nicht tauglich gewesen, den Wahrheitsbeweis zu erbringen, lasse es doch kein ausreichendes Tatsachensubstrat für die behauptete Schädigungsabsicht erkennen. Dass nur über wenige Äußerungen ein Vergleich geschlossen worden sei, lasse alleine nicht auf einen rechtsmissbräuchlichen Vorsatz schließen. Umgekehrt zeige der Vergleich jedenfalls, dass die Klage offenbar auch von H* nicht als gänzlich unberechtigt angesehen worden sei.
Die Aussage: „Die K* versucht über die B* GmbH systematisch die Initiative "G*" und deren Unterstützer mundtot zu machen", stelle ebenfalls eine rufschädigende Ehrenbeleidigung dar. Es gebe keinerlei Tatsachensubstrat, dass dies „systematisch“ geschehe. Es werde mit einer einzigen Klage argumentiert, aus der aber keinerlei „System“ eines „Mundtotmachens“ abgeleitet werden könne.
Die Erstklägerin sei aktivlegitimiert, da sie nicht bloß Alleingesellschafterin der Zweitklägerin sei, sondern die Firma der Zweitklägerin ganz wesentlich vom Namen der Erstklägerin „A*“ geprägt werde, weshalb der Durchschnittsadressat die Vorwürfe gegenüber der Zweitklägerin in der Regel auch mit „der“ A* als dahinter stehende Gebietskörperschaft in Verbindung bringen werde. Den Konnex der Erstklägerin mit der P* stelle die Initiative selbst her, indem sie unterstelle, die K* versuche über die Zweitklägerin systematisch, die Initiative mundtot zu machen.
Sämtliche Äußerungen würden daher gegen § 1330 Abs 1 und 2 ABGB verstoßen. Dem Beklagten sei der Wahrheitsbeweis nicht gelungen. Die Gefährdung der Klägerinnen sowie die Wiederholungsgefahr seien bescheinigt.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerinnen beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1. In seiner Verfahrensrüge macht der Beklagte zunächst einen Begründungsmangel geltend. Die Behauptung des Erstgerichts, wonach es keinerlei stichhaltiges Tatsachensubstrat oder Tatsachenvorbringen gegeben habe, dass für die Zweitklägerin gerade die jüdische Zugehörigkeit von H* bei der Klagsführung in irgendeiner Weise eine Rolle gespielt habe (ON 8, 10), erscheine insbesondere in Bezug auf das Vorbringen des Beklagten willkürlich. Dabei stützt sich der Beklagte auf sein Vorbringen, wonach der Umstand, dass H* eine jüdische Geschäftsfrau sei, den damaligen Klägern bereits vor der Klage vom 7.12.2022 bekannt gewesen sei. Es sei „auffallend“, dass nur H* und nicht auch die weiteren – öffentlich aufgetretenen und der Zweitklägerin bekannten – Mitglieder der Initiative geklagt worden seien.
Dass den Klägern die Zugehörigkeit der Beklagten zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft bekannt war, ist allerdings nicht mit deren Motiv für die Klagsführung gleichzusetzen. Inwiefern es „auffallend“ sei, dass gerade die Mediensprecherin einer im Kollektiv auftretenden Vereinigung geklagt wurde, ist nicht nachvollziehbar, handelt es sich dabei doch um diejenige Person, die (nicht zuletzt durch Schaltungen von Presseaussendungen wie der hier gegenständlichen) nach außen auftritt und als Vertreterin der Initiative für den Inhalt und die Veröffentlichung der Presseaussendung verantwortlich war (vgl ON 8, 7).
Dass weitere Mitglieder der Initiative öffentlich aufgetreten, aber nicht geklagt worden seien, führt für sich allein nicht zur Annahme, dass die jüdische Zugehörigkeit der damals Beklagten das Klagsmotiv dargestellt hätte. Von einem Begründungsmangel kann demnach keine Rede sein.
1.2. Weiters rügt der Beklagte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil das Erstgericht sein Vorbringen zu antisemitischen Vorfällen, die sich in ** ereignen oder mit der K* in Zusammenhang stehen würden, nicht berücksichtigt habe.
Die vom Beklagten behaupteten Vorfälle würden aber keineswegs den in der Presseaussendung geäußerten Verdacht eines antisemitischen Klagsmotivs rechtfertigen, zumal – wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt – kein Konnex zur Neuvergabe am E* oder zur Klagsführung gegen H* aufgezeigt wird. Auch wenn die begehrten Feststellungen zu antisemitischen Vorfällen getroffen worden wären, hätte sich daraus das unterstellte Klagsmotiv im konkreten Fall nicht ergeben.
1.3. Schließlich rügt der Beklagte die unterblieben Vernehmung der Zeuginnen H* und U* D* sowie des Beklagten als Verfahrensmangel. Bei Aufnahme dieser Beweise hätte sich ergeben, dass es „völlig abwegig“ gewesen sei, nur gegen H* Klage zu erheben. Vielmehr wäre es aus Sicht der Zweitklägerin vernünftig gewesen, gegen möglichst viele Mitglieder der Initiative vorzugehen. Es sei daher angebracht, das Motiv des Antisemitismus anzunehmen oder zumindest für möglich zu halten.
Ausgehend vom zugrunde liegenden Vorbringen des Beklagten hätte im Wege der Aufnahme der diesbezüglich beantragten Bescheinigungsmittel (ON 5, 22 f) lediglich nachgewiesen werden können, dass der Kern der Mitglieder der Initiative öffentlich aufgetreten und der Zweitklägerin bekannt gewesen sei, zumal es sich beim weiteren Vorbringen um bloße Schlussfolgerungen des Beklagten handelte. Wie bereits oben dargestellt, ergibt sich aus dem Vorbringen aber keine Grundlage für ein antisemitisches Klagsmotiv im konkreten Fall. Es handelt sich demnach nicht um eine vorgreifende Beweiswürdigung des Erstgerichts. Vielmehr war die Beweisaufnahme schon aus rechtlichen Erwägungen obsolet, da sie nicht geeignet gewesen wäre, ein abweichendes rechtliches Ergebnis herbeizuführen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt demnach nicht vor.
2.1. Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Beklagte gegen die Ansicht des Erstgerichts, wonach die getätigten Äußerungen unzulässig seien. In Bezug auf den Verdacht des Antisemitismus handle es sich nur um eine spekulative Äußerung. Der Verdacht basiere auch auf einer Reihe anderer Umstände. Angesichts von antisemitischen Vorfällen, die sich in ** ereignen oder mit der K* in Zusammenhang stehen würden, sei der Verdacht antisemitischer Beweggründe begründet. Die Ansicht des Erstgerichts, wonach H* als damalige Mediensprecherin der Initiative geklagt worden sei, erscheine willkürlich. Aus Sicht der Zweitklägerin und den damaligen Mitklägern wäre es vernünftig gewesen, gegen möglichst viele Mitglieder der Initiative vorzugehen. Der Umstand, dass H* eine jüdische Geschäftsfrau sei, sei den Klägern bereits vor deren Klage vom 7.12.2022 bekannt gewesen. Es sei daher angebracht, das Motiv des Antisemitismus anzunehmen. Eine Gleichsetzung mit Nationalsozialismus sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe unter Bezugnahme auf das „dunkelste Kapitel der österreichischen Geschichte“ nur gemahnt, beginnenden antisemitischen Umtrieben rechtzeitig entgegenzutreten. Da die damaligen Kläger von 17 erhobenen Unterlassungs- und Widerrufsbegehren im Rahmen des abgeschlossenen Vergleichs auf 14 Ansprüche verzichtet habe, sei die Vermutung, dass die Zweitklägerin mit dieser Klage versucht habe, H* systematisch zum Schweigen zu bringen, zumindest eine vertretbare Wertung. Das Unterliegen mit 82 % sei ein markanter Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Zweitklägerin mit einer zumindest weitgehend unberechtigten Klage gezielt versucht habe, H* zu schädigen und mundtot zu machen. Verfahrenskosten könnten für eine Geschäftsfrau existenzbedrohend sein. Weiters sei die Presseaussendung durch Art 10 MRK gerechtfertigt, da sie keine rechtswidrigen Äußerungen enthalte und die enthaltenen Tatsachenmitteilungen wahr seien. Schließlich macht der Beklagte sekundäre Feststellungsmängel geltend und rügt die fehlende Aktivlegitimation der Erstklägerin.
2.2. Seine diesbezügliche Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr erachtet das Rekursgericht die erstgerichtlichen Rechtsausführungen für zutreffend; hierauf kann verwiesen werden (§§ 402, 78 EO, §§ 526, 500a ZPO).
2.3. In Erwiderung des Rekurses ist ergänzend auszuführen, dass auch bloße Verdächtigungen unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre (RS0031816). Die Berichterstattung muss neutral und ausgewogen sein, weil sonst durch die Wiedergabe von Verdächtigungen dritter Personen der Schutz des § 1330 Abs 2 ABGB leicht umgangen werden könnte [T4].
Der vorliegende Artikel entspricht aber keineswegs einer neutralen und ausgewogenen Berichterstattung, sondern stellt für das Verständnis der damaligen Vorgänge entscheidende Umstände nicht vollständig dar. Insbesondere ist nicht zutreffend, dass – wie der Satz „Eine jüdische Kauffrau wurde von der B* GmbH geklagt, nachdem sie den mächtigen F* wegen der Neuvergabe der Stände am E* kritisiert hatte“ vermuten lassen würde – H* lediglich deshalb geklagt worden sei, weil sie Kritik geübt habe. Vielmehr bleibt im Artikel unerwähnt, dass der Grund der Klagsführung in der unangemessenen Schärfe der Kritik und der überzogenen Wortwahl bei der Formulierung der Vorwürfe lag, die nach Ansicht der damaligen Kläger unter Zugrundelegung des § 1330 ABGB die Grenzen zulässiger Kritik überschritten hätten.
Einer vollständigen Berichterstattung wird daher nicht Genüge getan, zumal sich aus der Anführung dieser Hintergründe für einen unbefangenen Durchschnittsadressaten ergeben hätte, dass die Klagsführung tatsächlich die Unterlassung weiterer überschießender Äußerungen (sowie den Widerruf der getätigten Äußerungen als unwahr) zum Ziel hatte und keineswegs auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von H* gerichtet war. Durch das Weglassen aufklärender Umstände wurde der Sachverhalt daher so entstellt, dass die Äußerung geeignet ist, den Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen (vgl RS0031675).
Die Haftung des Täters ist aber auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Verdachtsform oder Vermutungsform erfolgte (RS0031675 [T8]).
Wie bereits im Rahmen der Verfahrensrüge erläutert, hätte aus dem Vorbringen des Beklagten zu antisemitischen Vorfällen, die sich in ** ereignen oder mit der K* in Zusammenhang stehen würden, nicht auf ein im konkreten Fall vorgelegenes antisemitisches Klagsmotiv der damaligen Kläger geschlossen werden können, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel nicht vorliegen.
Darüber hinaus übergeht der Beklagte die unbekämpft gebliebene Feststellung, wonach die (gemeint) Zweitklägerin mit anderen Mitklägern im Jahr 2022 eine Klage gegen H* in ihrer Funktion als Mediensprecherin erhob (ON 8, 5). Insofern entfernt er sich mit seiner Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt. Dementsprechend geht auch der diesbezüglich relevierte sekundäre Feststellungsmangel ins Leere.
2.4. Soweit der Beklagte bei der Beurteilung des Bedeutungsinhalts der Äußerungen eine Gleichsetzung mit Nationalsozialismus in Abrede stellt, verwies bereits das Erstgericht zutreffend auf den im Artikel hergestellten Konnex zwischen dem bereits in der Überschrift formulierten „Antisemitismus-Verdacht“, der Behauptung, dass „ausgerechnet die jüdische Kauffrau als Klagsopfer ausgesucht wurde“, sowie der Folgerung, dass dies an das dunkelste Kapitel der österreichischen Geschichte erinnern würde. Der Beklagte kann sich demnach nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass damit lediglich eine „Mahnung“ zu verstehen sei, welche keine rechtswidrige Äußerung darstelle. Vielmehr wird für einen durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfänger im Gesamtzusammenhang klar, dass aus der vorliegenden Unterstellung einer Klage aus antisemitischen Gründen ein konkreter Verhaltensvorwurf sowie der Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung abzuleiten ist.
2.5. Da mit jedem Zivilprozess Kosten verbunden sind und angesichts des ungewissen Ausgangs stets ein Prozesskostenrisiko einhergeht, kann aus der Klagsführung allein nicht auf das Ziel geschlossen werden, eine Person um ihre wirtschaftliche Existenz zu bringen. Umso weniger kann daraus ein „systematisches“ Vorgehen abgeleitet werden, zumal keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die damaligen Kläger Personen methodisch durch gezielte Klagsführungen fortlaufend „zum Schweigen bringen“ wollten. Bereits das Erstgericht hielt zutreffend fest, dass sich aus einer einzigen Klage kein systematisches Vorgehen erschließen lässt. Auch aus dem übrigen Vorbringen des Beklagten ergeben sich keine nachvollziehbaren Gründe, welche die Annahme eines derartigen systematischen Vorgehens rechtfertigen würden.
Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt auch der Abschluss eines Vergleichs keine Rückschlüsse auf eine Schädigungsabsicht zu, auch wenn sich H* nur in Bezug auf wenige Äußerungen zur Unterlassung verpflichtete. Diese vergleichsweise übernommene Verpflichtung legt vielmehr nahe, dass das Klagebegehren selbst aus Sicht von H* jedenfalls in Hinblick auf diese Äußerungen zu Recht erhoben wurde. Dass die damaligen Kläger in Ansehung der übrigen geltend gemachten Äußerungen unterlegen wären, wovon der Beklagte nunmehr ausgeht, kann mit dem bloßen Umstand eines Vergleichsabschlusses nicht begründet werden. Vielmehr zeichnet sich ein Vergleich gerade durch ein beiderseitiges Nachgeben der Parteien aus, um die Beilegung eines Rechtsstreits zu ermöglichen, ohne dass damit das Zugeständnis eines prozessualen Unterliegens verbunden sein muss.
Soweit der Beklagte zudem auf die Klagebeantwortung von H* im damaligen Prozess Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass weder aus dem Umstand, dass sich H* in den damaligen Prozess einließ, noch aus ihrem in der Klagebeantwortung erstatteten Vorbringen ableitbar ist, dass das Ziel der damaligen Klage gewesen sei, H* systematisch mundtot zu machen. Die unterlassene Feststellung des in ihrer damaligen Klagebeantwortung enthaltenen Vorbringens begründet daher keinen sekundären Feststellungsmangel.
2.6. Schließlich gehen auch die Ausführungen des Beklagten ins Leere, wonach die Presseaussendung in Hinblick auf die in Art 10 MRK garantierte Meinungsäußerungsfreiheit rechtmäßig sei.
Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK (RS0032201 [T24]). An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen oder von Wertungsexzessen besteht damit kein von der Meinungsäußerungsfreiheit gedecktes Interesse (RS0008987 [T7]; vgl auch RS0107915; RS0032201; RS0054817 [T31, T42, T45]).
Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (RS0115694). Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich allerdings auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt (6 Ob 238/02x; 6 Ob 295/03f) bzw wodurch ein falscher Eindruck erweckt wird (RS0031963 [T1]). Somit kommt es darauf an, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen (RS0031963).
Wahr sind die Äußerungen lediglich insoweit, als H* geklagt wurde, nachdem sie F* wegen der Neuvergabe der Stände am E* kritisiert hatte. Wie bereits unter 2.3. ausgeführt, ergibt sich die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung in ihrer Gesamtheit allerdings aus dem Weglassen wesentlicher Informationen, zumal es aus Sicht der damaligen Kläger – im Gegensatz zur Darstellung im Artikel – nicht der Inhalt der Kritik an sich, sondern deren sprachliche Zuspitzung und die Grenzen des § 1330 ABGB überschreitende Formulierung war, die den Anlass für die Klage bildete. Angesichts der insofern unwahren Tatsachenbehauptungen kann sich der Beklagte nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.
2.7. Zur Aktivlegitimation der Erstklägerin bleibt auszuführen:
Voraussetzung zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des § 1330 ABGB ist ein hinreichender Bezug des Äußerungsinhalts zu einer bestimmten Person (6 Ob 224/04s; RS0031766). Dabei kommt es darauf an, wie das Publikum die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt. Der Ruf einer übergeordneten Organisation (zB Dachorganisation und ähnliche) kann auch durch Vorwürfe gegen eine Unterorganisation betroffen sein (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1330 Rz 23e).
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Erstklägerin die Alleingesellschafterin der – im Artikel namentlich angeführten – Zweitklägerin ist. Darüber hinaus ist aber auch der Firmenwortlaut der Zweitklägerin von Bedeutung, welcher insbesondere die Bezeichnung „A*“ umfasst, die vom Publikum aber nicht als reine Ortsangabe verstanden, sondern mit der Gebietskörperschaft an sich verbunden wird. Für einen informierten Adressatenkreis (etwa ** Bürger sowie politisch Interessierte im Allgemeinen) ist somit klar erkennbar, dass die Erstklägerin (A*) hinter der Zweitklägerin (GmbH) steht, weshalb beide Parteien miteinander assoziiert werden.
Dies umso mehr, als die Zweitklägerin nach den Feststellungen „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben der Erstklägerin“ in den Bereichen Kultur, Erholung und Sport wahrnimmt und Großveranstaltungen – wie den E* auf dem ** - ausrichtet (ON 8, 4). Es ist naheliegend, dass ein durchschnittlich qualifizierter Erklärungsempfänger davon ausgeht, dass der E* auf dem ** nicht etwa von einem privaten Unternehmen, sondern vielmehr von der A* selbst organisiert und veranstaltet wird. Daher ist nicht anzunehmen, dass das Publikum zwischen der Erstklägerin und einer (von dieser) ausgelagerten Gesellschaft, die „Aufgaben der Erstklägerin“ wahrnimmt und insbesondere den E* „im Auftrag der Erstklägerin“ veranstaltete (ON 8, 4), unterscheidet. Für das Publikum hat vielmehr die Erstklägerin das in der Presseaussendung kritisierte Verhalten zu verantworten, weshalb eine ausreichende Assoziation zwischen den geäußerten Vorwürfen und der Erstklägerin besteht, um diese als „Mitbetroffene“ von den inkriminierten Äußerungen im Sinne des § 1330 ABGB zu qualifizieren. Das Erstgericht ging somit zu Recht von der Aktivlegitimation der Erstklägerin aus.
3. Dem Rekurs war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 Abs 1, 393 Abs 1 EO iVm § 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gründet auf den §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1 lit b, 526 Abs 3 ZPO und folgt der Bewertung durch die Klägerinnen.
Der ordentliche Revisionsrekurs war zuzulassen, weil – soweit überblickbar – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Mitbetroffenheit von Gebietskörperschaften bei Vorwürfen gegen ausgelagerte Gesellschaften vorliegt.
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