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15Ns30/25t•OGH 15Ns30/25t
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2 StGB, AZ 66 Hv 167/24v des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnsitz der Angeklagten in Wien und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146). Die nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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