OLG Linz 9Bs74/25h

9Bs74/25hTribunal de Recurso14 de mai. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Linz 9Bs74/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00074.25H.0514.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Rechtshilfesache betreffend A* B* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 10. März 2025, HR*-48, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 16. Mai 2024 ordnete das Landesgericht Linz über Antrag der Staatsanwaltschaft Linz auf Basis eines Rechtshilfeersuchens des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom 18. April 2024 (ON 2.2 und ON 2.3), unterfertigt von einem Staatsanwalt der Spezialstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung, und eines (Beschlagnahme-) Beschlusses des Ermittlungsrichters des Obersten Antikorruptionsgerichts Movchan N. V. vom 19. März 2024 (ON 2.4 und ON 2.5) die Beschlagnahme von Guthaben auf drei Konten des ukrainischen Staatsbürgers A* B*, geboren am , bei der C AG in D gemäß § 115 Abs 1 Z 3, Abs 2 und Abs 4 iVm § 109 Z 1 lit b, Z 2a StPO (§ 379 Abs 3 Z 2 und Z 3 EO) in der Höhe von bis zu EUR 40.142,58 (USD 43.300,00) an (ON 5).

Einer dagegen von A* B* erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 16. Juli 2024, 9 Bs 146/24w (ON 27.3), insoweit Folge, als es die gerichtliche Beschlagnahme auf das im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlagnahmebeschlusses vom 16. Mai 2024 erliegende, insgesamt EUR 30.450,47 betragende Guthaben beschränkte und den gemäß § 115 Abs 5 StPO festzusetzenden Geldbetrag mit EUR 30.054,47 bestimmte. Inhaltlich setzte sich das Rechtsmittelgericht insbesondere mit der vom Beschwerdeführer B* vorgelegten Anklageschrift (ON 18.3) auseinander und verneinte erhebliche Bedenken iSd § 33 Abs 2 ARHG, die zu einer eigenständigen Prüfpflicht des Tatverdachts führen könnten.

Mit Beschluss vom 25. November 2024 verlängerte das Landesgericht Linz über Ersuchen der Spezialisierten Staatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung, Staatsanwaltschaft Ukraine, vom 25. September 2024 (ON 36.4), eingelangt am 28. Oktober 2024, die Beschlagnahme mit Befristung bis zum 31. März 2025, wobei es unter einem auch einen Einspruch des A* B* wegen Rechtsverletzung abwies (ON 38).

Einer dagegen erhobenen Beschwerde des A* B* gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 10. Jänner 2025, 9 Bs 307/24x (ON 43.3), nicht Folge.

Bei den erwähnten Entscheidungen zu 9 Bs 146/24w und 9 Bs 307/24x, auf welche inhaltlich verwiesen wird, ging dieses Beschwerdegericht davon aus, dass A* B* zusammengefasst im Verdacht steht, er habe im Jahr 2016 als Generaldirektor des staatlichen Unternehmens „E*“ nach Absprache und zwecks Verschaffung eines unrechtmäßigen Vorteils für F* G* seine Amtsstellung missbraucht, indem er einen Vertrag über die Lieferung von Bordelektronik mit einer unter Kontrolle des F* G* stehenden Gesellschaft für einen Preis, der wissentlich höher als der Marktpreis für diese Ausrüstung gewesen sei, abgeschlossen habe, wodurch dem Unternehmen „E*“ ein Schaden von UAH 12,947.075,99 entstanden sei.

Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 (ON 46.4), bei der Staatsanwaltschaft Linz eingelangt am 6. März 2025 (ON 46.1), suchte die Spezialisierte Staatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung der Ukraine rechtzeitig vor Ablauf der Befristung um die Verlängerung der angeordneten Beschlagnahme an. Zur Begründung führte der Vertreter der Spezialisierten Antikorruptionsstaatsanwaltschaft aus, dass das Strafverfahren gegen A* H* B* und F* G* G* weiter vor dem Obersten Antikorruptionsgericht anhängig sei und sich weder die in der Ukraine ausgesprochenen Präventivmaßnahmen gegen die Angeklagten geändert hätten, noch die Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die Beschlagnahme des Eigentums der Angeklagten, aufgehoben worden seien.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 10. März 2025 (ON 48) hielt das Erstgericht die Beschlagnahme von Guthaben in Höhe von bis zu EUR 30.450,47 auf den Konten IBAN , IBAN ** und IBAN , alle lautend auf A B, bei der C AG, , ** D, gemäß § 58 ARHG aufrecht und verlängerte die Befristung hiefür gemäß § 58 zweiter Satz ARHG bis zum 30. September 2025. Inhaltlich begründete das Erstgericht die Fristverlängerung damit, dass (bereits) mit dem Ansuchen um Fristverlängerung die Voraussetzungen für die Verlängerung der Beschlagnahme vorlägen, zumal dies aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben im Ansuchen der ukrainischen Justizbehörde notwendig sei, weil das Strafverfahren gegen A B weiterhin vor dem Obersten Antikorruptionsgericht anhängig sei, an den Präventivmaßnahmen gegen die Angeklagten keine Änderungen vorgenommen und die Sicherheitsmaßnahmen nicht aufgehoben worden seien.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* B* (ON 52.2), mit welcher er in Abänderung des bekämpften Beschlusses eine Aufhebung der Beschlagnahme anstrebt. Begründend stützt sich die Beschwerdeargumentation auf den Standpunkt, dass das zugrundeliegende Ersuchen um Fristverlängerung von einer unzuständigen Behörde übermittelt worden sei. Da das Verfahren in der Ukraine bereits vor dem Obersten Antikorruptionsgericht („HACC“) anhängig sei, womit die vorgerichtlichen Erhebungen längst abgeschlossen seien, sei die Zuständigkeit für das Ersuchen um Verlängerung der Beschlagnahme von der Antikorruptionsstaatsanwaltschaft als für vorgerichtliche Untersuchungen zuständige Behörde auf das HACC als zuständige Behörde im Hauptverfahren übergegangen. Somit hätte das Verlängerungsersuchen vom HACC (selbst) über das Justizministerium der Ukraine gestellt werden müssen, zumal Art 15 EuRHÜb die Übermittlung (auch) von Informationen vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der ersuchten Vertragspartei vorsehe. In diesem Zusammenhang habe die Ukraine auch erklärt, dass in Fällen von Ersuchen durch Gerichte das Justizministerium der Ukraine als jene Behörde anzusehen sei, auf die in Art 15 EuRHÜb Bezug genommen wird. Da das Ersuchen um Fristverlängerung von einer (nunmehr unzuständigen) „Voruntersuchungsbehörde“ übermittelt worden sei, sei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme rechtswidrig.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Fallkonkret ist das auch von der Ukraine ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜb) samt Zusatzprotokollen anzuwenden, wonach Österreich gemäß Art 1 Abs 1 EuRHÜb verpflichtet ist, in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei zuständig sind, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten. Diese vertragliche Verpflichtung genießt gegenüber den bloß subsidiär anwendbaren Bestimmungen des ARHG Vorrang (12 Os 77/23z; vgl auch RIS-Justiz RS0102167; RS0111531). Im Gegensatz zu § 51 Abs 2 ARHG enthält das EuRHÜb keine Definition des Rechtsbegriffs der zuständigen Justizbehörde. Vielmehr hat gemäß Art 24 EuRHÜb jeder Staat die Behörden, die er als Justizbehörden im Sinn des Übereinkommens betrachtet, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zu bezeichnen. Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Ukraine unter anderem die Erklärung abgegeben, dass für die Zwecke des EuRHÜb die Gerichte allgemeiner Zuständigkeit, Staatsanwälte auf allen Ebenen und Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen als „Justizbehörden“ der Ukraine zu betrachten sind (BGBl III Nr 127/1998). Insofern steht es außer Zweifel, dass das von einem Ermittler des „Nationalbüros der ** Struktureinheit der Ermittler der ** Haupteinheit der Ermittler des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine“ unterfertigte (ON 2.3, 4) Rechtshilfeersuchen, datiert mit 18. April 2024, welches zusätzlich die Unterschrift eines Staatsanwalts „der ** Abteilung für Verfahrensmanagement, Unterstützung der Staatsanwaltschaft und Vertretung vor Gericht der Spezialstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung“ aufweist, von einer für die Verfolgung von Strafsachen zuständigen Justizbehörde der Ukraine herrührt, zumal der Spezialstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung auch materiell die Qualität einer staatsanwaltschaftlichen Behörde nicht abgesprochen werden kann (vgl hiezu 15 Os 126/94, 127/94; Martetschläger in WK² ARHG § 51 Rz 3).

Soweit der Beschwerdeführer – offenkundig implizit auf Grundlage des österreichischen Strafprozessrechts (vgl § 210 Abs 2 StPO; § 56 Abs 2 EU-JZG) – versucht, die funktionale Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine bzw der Spezialstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung aufgrund der bereits erfolgten Anklageerhebung beim Obersten Antikorruptionsgericht (HACC) mit (bereits) 4. Juni 2024 (vgl ON 23, 7) in Zweifel zu ziehen, ohne hiebei substantiiert auf entsprechende Bestimmungen des ukrainischen Strafprozessrechts hinzuweisen, scheitert dies bereits an dem die Rechtshilfe ganz allgemein beherrschenden formellen Prüfungsprinzip (RIS-Justiz RS0125233). Insofern vermag das Beschwerdevorbringen keine ausreichend erheblichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Übermittlung eines Ersuchens um Fristerstreckung durch die Spezialisierte Antikorruptionsstaatsanwaltschaft der Ukraine zu erzeugen.

Weiter ist dem EuRHÜB (samt Zusatzprotokollen) auch nicht zu entnehmen, dass es für die Leistung von Rechtshilfe (auch) auf die sachliche Zuständigkeit der Justizbehörde nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei ankommen soll. Im Anwendungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) ist es ausreichend, dass die EEA von einer Justizbehörde (zum Begriff vgl Tomasits, Anordnung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich – Ausgewählte Problembereiche 28) ausgestellt oder zumindest validiert wurde (vgl § 55 Abs 3 EU-JZG; Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 55 EU-JZG Rz 5; Tomasits, Anordnung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich – Ausgewählte Problembereiche 147 f). Insofern ist jede Justizbehörde iSd Art 2 lit c) i) RL 2014/41/EU (vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen) ohnehin zum Erlass einer EEA legitimiert (Tomasits, Anordnung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich – Ausgewählte Problembereiche 148). Nach Art 3 EuRHÜb hat der ersuchte Staat Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form zu erledigen. Mangels ergänzender Regelungen ist für die Qualifikation als Justizbehörde des ersuchenden Staates sohin die entsprechende Bezeichnung gemäß Art 24 EuRHÜb allein maßgeblich.

Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass für ein Ansuchen auf Verlängerung der Dauer einer bereits bewilligten Rechtshilfemaßnahme keine besonderen formellen oder inhaltlichen Erfordernisse vorausgesetzt werden (12 Os 133/19d, 134/19a = RIS-Justiz RS0132890; Martetschläger in WK² ARHG § 58 Rz 2). Gemäß § 58 zweiter Satz ARHG ist die ersuchende ausländische Behörde über die erfolgte Befristung zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung verfolgt den Zweck, den von der angeordneten Frist verständigten ausländischen Behörden die Möglichkeit einzuräumen, unter Angabe von Gründen erforderliche Fristverlängerungen zu erwirken (StRÄG 1996, ErläutRV 33 BlgNR 20. GP 71; Wirth/Hinterhofer in WK² EU-JZG § 49 Rz 16; Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 58 ARHG Rz 2). Mangels spezieller Formerfordernisse entbehrt die auf Art 15 EuRHÜb gestützte Frage der korrekten Übermittlungsart jeder Relevanz. Da es sich schließlich bei § 58 ARHG um eine spezielle Inlandsvorschrift handelt, welche für die Erwirkung der Fristverlängerung auch keine besonderen inhaltlichen Voraussetzungen normiert, ist auch nicht zu beanstanden, dass das Ersuchen um Fristverlängerung (ON 46) von jener staatsanwaltlichen Behörde der Ukraine übermittelt wurde, welche auch das zugrundeliegende Rechtshilfeersuchen gestellt hat und somit als „ersuchende ausländische Behörde“ zuvor gemäß § 58 zweiter Satz ARHG zu verständigen war. Zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens befand sich die Strafsache in der Ukraine jedenfalls noch im Ermittlungsstadium, womit die Spezialisierte Antikorruptionsstaatsanwaltschaft der Ukraine (ON 2.3, 4; ON 46.4, 2) entsprechend Art 1 Abs 1 EuRHÜb auch zur Verfolgung der strafbaren Handlungen in der Ukraine unbedenklich zuständig war.

Mit Rücksicht auf den, bereits in den Entscheidungen dieses Gerichts zu 9 Bs 146/24w vom 16. Juli 2024 (ON 27.3) und zu 9 Bs 307/24x vom 10. Jänner 2025 (ON 43.3) aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Rechtshilfeersuchens dargelegten Verdacht, dass A* B* Gelder in Höhe von USD 43.300,00 für die Begehung einer Straftat erhalten habe, ist weiterhin davon auszugehen, dass das Kontoguthaben aufgrund des mutmaßlichen Vorliegens aller Konfiskations-, (erweiterten) Verfalls- und Einziehungsvoraussetzungen (vgl Tipold/Zerbes in WK-SPO § 115 Rz 9) zu beschlagnahmen ist und die Verlängerung der Maßnahme zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen über Antrag der Spezialisierten Staatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung der Ukraine berechtigt vorzunehmen war.

Dementsprechend ist der Beschwerde zuwider die Verlängerung der Beschlagnahme der Kontoguthaben des A* B* bei der C* D* im Wege der Rechtshilfe mit dem österreichischen Recht vereinbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.