OLG Innsbruck 2R45/25x

2R45/25xTribunal de Recurso24 de abr. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Innsbruck 2R45/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00045.25X.0424.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei DI A*, vertreten durch Waldmüller Baldauf Tinzl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. B* C* und 2. D* C*, beide vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitinteresse EUR 26.000,--), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 26.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 3.018,98 (darin EUR 503,16 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

3. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.

4. Die Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft GSt Nr 202/2 in (richtig) EZ E*, KG F* mit der Anschrift ; die Beklagten sind aufgrund des Kaufvertrags vom 29.8.2013 jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft GSt Nr 196/1, EZ G KG F (offenes Grundbuch) mit der Anschrift . Über das Grundstück der Beklagten verläuft ein Weg, über den mehrere unmittelbar angrenzende Grundstücke erreichbar sind; zu Gunsten der Grundstücke .35, 165, 169/3, 172/1 und des (nicht unmittelbar an den Weg angrenzenden) GSt 171/2 (alle in EZ H KG F) im Eigentum von I* und Dr. J* K* ist aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 6.12.2021 zu ** ein Geh- und Fahrrecht verbüchert.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob auch zu Gunsten des Grundstücks des Klägers, welches nicht unmittelbar an den (im Anschluss an das Grundstück der Beklagten in westliche Richtung weiterführenden) Weg angrenzt, eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens besteht. Die Liegenschaft des Klägers grenzt nicht an jene der Beklagten an, sie liegt von dieser ein gutes Stück entfernt.

Diese Ausführungen zur örtlichen Situierung der Grundstücke der Streitteile konnten vom Berufungsgericht aufgrund der (unstrittigen) Beilage ./2 getroffen werden (Anm: Feststellungen dazu im Urteil des Erstgerichts fehlen; aus den vom Erstgericht dem Urteil als integrierte Bestandteile beigefügten Urkunden ist die Situierung der Liegenschaft des Klägers in Bezug auf die Liegenschaft der Beklagten nicht ersichtlich).

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger in Pkt 1., die Beklagten schuldig zu erkennen, der grundbücherlichen Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens entsprechend einem dem Urteil als integrierender Bestandteil beizufügenden Plan mit dort grün eingezeichneter Fläche zu Lasten des Grundstücks der Beklagten und zu Gunsten des Grundstücks des Klägers zuzustimmen (konkreter Wortlaut mit Anführung der Grundstücksnummern und Einlagezahlen siehe Klage ON 1); hilfsweise begehrte er die grundbücherliche Einverleibung der genannten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu Gunsten der Öffentlichkeit; wiederum hilfsweise wird die Feststellung begehrt, dass zu Gunsten ihres Grundstücks das im Hauptbegehren näher bezeichnete Geh- und Fahrrecht ersessen worden sei; wiederum hilfsweise wird die Feststellung begehrt, dass ein entsprechendes Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit ersessen worden sei.

In Pkt 2 des Klagebegehrens beantragte der Kläger, die Beklagten zur Unterlassung einer Behinderung ihrer Ausübung des Geh- und Fahrrechts sowie zur Entfernung der von den Beklagten errichteten Schrankenanlage zu verpflichten. Hilfsweise zum Entfernungsbegehren wurde begehrt, die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugangscode und Notschlüssel zur Bedienung der genannten Schrankenanlage auszuhändigen.

Dazu brachte der Kläger – stark zusammengefasst – vor, dass seit der Errichtung des Gebäudes auf seiner Liegenschaft – aller Wahrscheinlichkeit nach bereits in den 1930er Jahren – die Zu- und Abfahrt zum Grundstück des Klägers über den über das Grundstück der Beklagten führenden Weg erfolge. Bereits im Bescheid der Gemeinde ** zu 99 vom 21.1.1999, mit dem dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft eine Bewilligung der Änderung des Verwendungszwecks des Wohnhauses bewilligt worden sei, sei festgehalten, dass der Zugang zu dessen Liegenschaft seit über 50 Jahren über private Grundstücke erfolge. Die Großeltern des Klägers hätten das klägerische Grundstück in den 80er Jahren zunächst in Bestand genommen und Anfang der 90er Jahre käuflich erworben; die Liegenschaft stehe also seit rund 40 Jahren in Besitz bzw Eigentum der Familie des Klägers. Zu- und Abfahrt erfolgten seit jeher über den beschriebenen Weg. Es bestehe daher zu Lasten der Liegenschaft der Beklagten und zu Gunsten der klägerischen Liegenschaft ein Wegerecht, welches zwar nicht verbüchert, im Hinblick auf die Nutzungsdauer aber jedenfalls ersessen sei. Da der Weg nicht nur die Liegenschaft des Klägers erschließe, sondern zahlreiche weitere Liegenschaften, sei davon auszugehen, dass auch die Allgemeinheit eine entsprechende Dienstbarkeit auf dem Weg ersessen habe [sic!]. Vor einigen Monaten hätten die Beklagten den Weg durch eine Schrankenanlage versperrt; diese Vorgangsweise sei mit dem Kläger nicht abgestimmt worden, auch sei ihm kein Zugangscode und/oder auch kein Schlüssel zum Öffnen des Schrankens ausgehändigt worden. Die Straße sei in natura als solche erkennbar; erst in letzter Zeit hätten sich die Beklagten – warum auch immer – gegen eine Benützung des Wegs durch andere Anlieger ausgesprochen, weshalb in der Zwischenzeit einige Gerichtsverfahren notwendig geworden seien. Der Einwand, die klägerische Liegenschaft sei so weit von der Liegenschaft der Beklagten entfernt, dass diese nicht davon hätten ausgehen können, dass der Kläger zur Benützung des Wegs berechtigt sei, gehe ins Leere, weil die klägerische Liegenschaft direkt neben der (damit gleichermaßen entfernten) Liegenschaft GSt 158 von L M situiert sei.

Auf historischen Lichtbildern, welche die Situation vor Ort seit den 70er Jahren zeigten, sei die verfahrensgegenständliche Zufahrtsstraße bis zur Liegenschaft von L* M* auf GSt 158, die als Parkplatz genutzte Freifläche aus GSt 169/3 (nunmehr im Eigentum der Eheleute K*) sowie der von dort auf das klägerische Grundstück führende Gehweg ersichtlich. Unrichtig sei, dass das Grundstück des Klägers über einen öffentlichen Weg erschlossen sei. Selbst wenn ein Zu- und Abfahren über einen öffentlichen Weg – was ausdrücklich bestritten werde – möglich wäre, änderte dies nichts daran, dass über Jahrzehnte hinweg zur Liegenschaft des Klägers über das Grundstück der Beklagten zu- und abgefahren worden und daher das unbeschränkte Recht des Gehens und Fahrens ersessen sei.

Die Beklagten hätten das Grundstück nicht gutgläubig lastenfrei erworben. Sie seien bereits lange vor Abschluss und Verbücherung des Kaufvertrags im Jahr 2013 mit den Gegebenheiten und Gepflogenheiten vor Ort vertraut gewesen, weil sie regelmäßig Gäste im Haus ** gewesen seien. Ihnen sei daher die örtliche Situation bestens bekannt gewesen. Die Beklagten hätten daher ihre Liegenschaft mit dem offenkundigen Servitutsweg erworben und sich seinerzeit offensichtlich überhaupt nicht mit der Frage befasst, wer konkret diesen Weg zum Gehen und Fahren benütze. Im Hinblick darauf, dass im weiteren Verlauf des Wegs mehrere bebaute Liegenschaften vorhanden gewesen seien, hätte die Beklagten aber eine entsprechende Erkundigungspflicht getroffen.

Die Beklagten wendeten – wiederum zusammengefasst – ein, dass zu keinem Zeitpunkt eine Dienstbarkeit zu Gunsten des im Eigentum des Klägers befindlichen GStNr 202/2 bestanden habe. Eine Besitzausübung über einen Zeitraum von 30 Jahren liege nicht vor. Weder der Kläger noch dessen Rechtsvorgänger hätten jemals die behauptete Rechtsausübung sichtbar zum Ausdruck gebracht, was sich bereits aus der großen Entfernung ihres Grundstücks zum Grundstück der Beklagten ergebe. Selbst wenn eine Ersitzung des Dienstbarkeitsrechts angenommen würde, was bestritten bleibe, hätten die Beklagten ihre Liegenschaft gutgläubig lastenfrei erworben. Es sei im Punkt V. des Kaufvertrags ausdrücklich Lastenfreiheit zugesichert worden. Von der nunmehr behaupteten Dienstbarkeit des Klägers hätten die Beklagten keine Kenntnis gehabt. Weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch der Verbücherung seien irgendwelche Anzeichen dafür vorhanden gewesen, dass zu Gunsten der Liegenschaft des Klägers ein Geh- und Fahrrecht bestehe. Zu keinem Zeitpunkt seien irgendwelche Fahraktivitäten zu Gunsten der Liegenschaft des Klägers beobachtbar gewesen, auch nicht im Zeitraum seit dem Erwerb der Liegenschaft durch die Beklagten. Im Jahr 2013 hätten keinerlei Indizien für die Existenz eines Dienstbarkeitsrechts zu Gunsten einer anderen Liegenschaft bestanden. Die Liegenschaft des Klägers sei damals nicht genutzt worden; erst in jüngster Zeit hätten die Beklagten eine Nutzung festgestellt.

Es bestehe in der Natur überhaupt keine Verbindung zwischen dem streitgegenständlichen Weg und dem GSt Nr 202/2. Der Weg ende nämlich an der Ostgrenze des GSt Nr 158 im Eigentum des L* M*, er laufe auf dem östlich des Grundstücks M* gelegenen GSt Nr 169/3 aus. Zwischen diesen beiden Grundstücken und jenem des Klägers lägen noch zwei als Wiese bewirtschaftete Grundstücke (Nr 167 und Nr 168); es existiere in der Natur keine Verbindung im Sinne eines Fahr- oder Gehwegs zwischen dem streitgegenständlichen Weg und dem Grundstück des Klägers. Auch wenn an den Wochenenden beim Anwesen „K*“ immer viele Autos gestanden sein sollten, sei in keiner Weise erkenn- oder zuordenbar gewesen, dass diese PKWs Besuchern des Anwesens des Klägers gehören sollten. Für einen außenstehenden Beobachter sei vielmehr klar gewesen, dass es sich hiebei um Gäste gehandelt habe, die im Anwesen „K*“ genächtigt hätten. Aus der Tatsache, dass auf einer Freifläche nördlich des Hauses ** regelmäßig Fahrzeuge parkten, könne in keiner Weise geschlossen werden, dass ein Fahrrecht zu Gunsten der Liegenschaft des Klägers entstanden wäre. Es könne von den Beklagten auch nicht gefordert werden, dass sie kontrollieren müssten, wer die Eigentümer der jeweiligen Fahrzeuge seien und in welches Haus diese gingen. Da in der Natur keine Wegverbindung zwischen dem bis zum Haus ** führenden Weg und dem Anwesen des Klägers bestehe, sei kein Anlass oder Indiz für die Annahme eines Fahrrechts zu Gunsten der Liegenschaft des Klägers gegeben.

Jedenfalls liege ein Fall einer sogenannten Freiheitsersitzung vor, weil seit mehr als 5 Jahren am Beginn des Wegs ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg – Zufahrt nur zur **“ angebracht sei, womit dem Kläger ausreichend kundgemacht worden sei, dass das nunmehr behauptete Geh- und Fahrrecht nicht anerkannt werde. Im Übrigen bestünden andere Zufahrtsmöglichkeiten zum Grundstück des Klägers.

Das Erstgericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Urteil dem Hauptbegehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu Gunsten der Liegenschaft des Klägers sowie dem Unterlassungsbegehren statt und verpflichtete die Beklagten, die dort errichtete Schrankenanlage zu entfernen.

Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die in US 2 sowie in US 6 bis US 9 getroffenen Feststellungen zugrunde, auf welche zunächst verwiesen wird (§ 500a ZPO). Bei der nachfolgenden (im Wesentlichen wörtlichen) Wiedergabe des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts werden die von den Beklagten in ihrer Berufung bekämpften Teile in Fettdruck hervorgehoben:

Die Großeltern des Klägers nahmen das klägerische Grundstück samt Wohnhaus in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts zunächst in Bestand und erwarben dieses Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrtausends käuflich. Die Mutter des Klägers nutzte das Haus auf der klägerischen Liegenschaft gemeinsam mit ihren Eltern, die dort rund 10 Monate pro Jahr wohnten. Nach dem Ableben des Großvaters des Klägers im Jahr 2012 wurde die Nutzung der klägerischen Liegenschaft durch die Mutter des Klägers gemeinsam mit seiner Großmutter gleicher Art fortgeführt. Bis zum Ableben des Großvaters des Klägers wurde die Liegenschaft durch die Großeltern jahresübergreifend rund 10 Monate jährlich benutzt, wobei immer der streitgegenständliche über die Liegenschaft der Beklagten führende Weg für Zu- und Abfahrt sowie Zu- und Abgang verwendet wurde. In der Folge wurde die klägerische Liegenschaft seitens der Mutter und der Großmutter des Klägers 4 bis 5 Mal jährlich, vor allem zu Weihnachten, im Februar, über Ostern und auch im Sommer und Herbst – verteilt über das ganze Jahr – genutzt. Im Jahr 2022 schenkte die Mutter des Klägers Letzterem die Liegenschaft.

Während des gesamten Zeitraums erfolgte die Zu- und Abfahrt zur klägerischen Liegenschaft durchwegs und ausschließlich über den in Beilage ./A (dem Ersturteil als integrierter Bestandteil beigefügt) ersichtlichen Weg. Über andere angrenzende Grundstücke – unter Vermeidung der Benützung des streitgegenständlichen Wegs – wurde niemals zugefahren bzw zugegangen.

(1) Da eine direkte Zufahrt zum klägerischen Haus nicht gegeben ist, war und ist es erforderlich, dass die Nutzer der klägerischen Liegenschaft nach Zufahrt über den streitgegenständlichen Wegbereich das jeweils genutzte Fahrzeug auf einer unmittelbar an die klägerische Liegenschaft angrenzenden Verkehrsfläche abstellen. Dabei handelte es sich um die als Parkplatz genutzte Freifläche auf dem im Eigentum der Eheleute K* stehenden GSt Nr 169/3.

(2) Von dieser Verkehrsfläche mussten und müssen die Nutzer der klägerischen Liegenschaft zu Fuß über eine Grünfläche auf der klägerischen Liegenschaft zum Haus des Klägers zugehen. Zum besseren Verständnis wird auf das einen integrierten Bestandteil dieser Entscheidung darstellende Lichtbild Beilage ./H verwiesen.

Der Kläger bzw dessen Rechtsnachfolger [gemeint offenbar Rechtsvorgänger] benutzten für ihre Zufahrt bzw den Zugang zu der von ihnen zum Abstellen ihres jeweiligen Fahrzeugs genutzten Verkehrsfläche und den weiteren Zugang zu ihrer Liegenschaft ausschließlich den streitgegenständlichen Weg, welcher unter anderem über das Grundstück der Beklagten führt.

Nicht festgestellt werden konnte, ob es für die Zufahrt bzw das Zugehen gleichwertige, nördlich des Hauses der Beklagten nutzbare Verkehrsflächen gibt, die für die Zufahrt bzw zum Zugehen auf das klägerische Grundstück tauglich bzw geeignet wären bzw insoweit Einverständnis der dortigen Liegenschaftseigentümer bestünde. Eine allfällig diesbezüglich mögliche oder geeignete Zufahrt wurde weder von den Rechtsvorgängern des Klägers noch vom Kläger selbst jemals genutzt.

Nicht festgestellt werden kann, ob es sonstige annähernd gleichwertige Zufahrtsmöglichkeiten bzw Zugehmöglichkeiten zum klägerischen Grundstück gab bzw gibt.

Abgesehen vom Kläger und seinen Rechtsvorgängern wurde der streitgegenständliche Weg auch von Dr. N*, einem befreundeten Rechtsanwalt der Familie des Klägers, seit November 2012 regelmäßig zur Zufahrt zur klägerischen Liegenschaft zu Urlaubszwecken genutzt. Auch der Rechtsanwalt nutzte ausschließlich die hier streitgegenständliche Zufahrt. Seit 2012 benützt dieser mit seiner Familie jedes 3. oder 4. Wochenende die klägerische Liegenschaft zu Urlaubszwecken. Erst im Zuge der Covid-Pandemie wurden dessen Besuche und die seiner Familie seltener.

Ursprünglich, Anfang der 60er Jahre, hatte es nur zwei Fahrspuren gegeben. In der zweiten Hälfte der 60er Jahre wurde der gesamte Weg seitens der Familie M* mit Schotter befestigt. 1979 erbte L* M* seine Liegenschaft vom Vater. Er führte die Wegerhaltung in der Folge weiterhin mit Schotter durch. Im Jahr 1989 erklärte sich L* M* bereit, den streitgegenständlichen Weg zu asphaltieren. Die Wegtrasse wurde grundsätzlich so beibehalten, wie sie ursprünglich bestanden hatte, 1989 wurde die Wegtrasse jedoch einen Meter in Richtung Süden hin verlegt.

Auch die Nutzer des Hauses ** fuhren regelmäßig über den streitgegenständlichen Weg zur Liegenschaft zu. Insoweit besteht und bestand gar keine andere Möglichkeit.

Nördlich der Liegenschaft der Beklagten verläuft ein Weg, der über verschiedene Liegenschaften geführt wird. Über das Grundstück 849 bzw 173 wäre eine Durchfahrt von der Zustimmung jeweils eines der Grundeigentümer abhängig, wobei „O*“ eine Durchfahrt sofort unterbinden würde.

Im Zufahrtsbereich des streitgegenständlichen Wegs wurde seitens der Beklagten im Jahr 2017 ein Hinweisschild „Zufahrt nur für Haus “ aufgestellt. L M hatte das Aufstellen dieses Schildes für sich reklamiert, zumal er wollte, dass man erkennt, dass über diesen Weg zu seiner Liegenschaft zugefahren wird. Seitens der Beklagten wurde dieses Schild im Hinblick auf eine vergleichsweise Lösung in einem früheren Rechtsstreit zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und L* M* errichtet.

Der Bürgermeister war seit 1992 im Gemeinderat, er ist derzeit in der 4. Periode Bürgermeister. Bereits zu seiner Zeit im Gemeinderat war für ihn „der Weg immer ein Thema“. Bereits damals ging es um die Durchfahrt über den streitgegenständlichen Weg. Der Weg wurde im Winter regelmäßig von der Gemeinde vom Schnee geräumt. Als durch Versetzen eines Zauns eine Engstelle entstanden war, konnte mit dem Schneepflug nicht mehr durchgefahren werden.

Die Rechtsvorgänger des Klägers fuhren niemals über die nördlich der Liegenschaft der Beklagten geführte Trasse zu ihrer Liegenschaft bzw der unmittelbar angrenzenden Grundgrenze zu. Im August 2022 wurde durch die Beklagten am Beginn des über ihr Grundstück verlaufenden streitgegenständlichen Wegs bei der Zufahrt ein Schranken mit Nummerncode errichtet. Seitens der Beklagten wurde zunächst der Nummerncode lediglich L* M*, einem der Anrainer, übergeben. Als der Kläger mit seinem PKW an der Zufahrt über den Weg durch den errichteten Schranken behindert wurde, erkundigte er sich zunächst bei den Nachbarn M* und K*. Von diesen erfuhr er, dass es eben Schwierigkeiten mit der Zufahrt und dazu entsprechende Verfahren gegeben habe bzw gebe. Da der Schranken verschlossen und die Zufahrt für den Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war, begab er sich mit seiner Freundin zu den Beklagten und fragte nach, was es mit dem Schranken auf sich habe. Über die Eigentumsverhältnisse an diesem Weg hatte sich der Kläger zuvor nie Gedanken gemacht. Er ging jedoch davon aus, dass es sich um einen öffentlichen Weg handle, zumal der Schnee zur Winterzeit immer geräumt wurde und auch Beleuchtung vorhanden war. Zunächst wurde dem Kläger kein Code für den Schranken ausgehändigt. Letztlich war jedoch Verfahrensergebnis zwischen den Beklagten und L* M*, dass der Code zur Durchfahrt an einer Tafel angeschlagen wird. Nachdem dies erfolgt war, war es dem Kläger wiederum möglich, über den streitgegenständlichen Weg zu fahren. In der Zeit, in der er keinen Code zur Verfügung hatte, musste der Kläger sein Fahrzeug beim Skilift abstellen und dann einen Fußweg in der Dauer von rund 5 Minuten zu seiner Liegenschaft zurücklegen.

(3) Nicht festgestellt werden konnte, inwieweit hinsichtlich der Durchfahrtsberechtigung des Klägers bzw seiner Rechtsvorgänger im Rahmen des Kaufvertrags aus dem Jahr 2013 zwischen der Voreigentümerin der Liegenschaft der Beklagten und diesen Gespräche geführt wurden. Im Kaufvertrag finden sich diesbezüglich keinerlei Hinweise.

(4) Die Beklagten hätten bei entsprechender Aufmerksamkeit naturgemäß die festgestellten regelmäßigen Fahrbewegungen auf dem streitgegenständlichen Weg erkennen können.

Nicht festgestellt werden kann, ob – abgesehen von der Errichtung des gegenständlichen Schrankens – seitens der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgänger jemals gegenüber dem Kläger bzw dessen Rechtsvorgängern die Wegnutzung untersagt oder ob diese Nutzung beanstandet wurde.

Rechtlich ging das Erstgericht nach der Wiedergabe der Voraussetzungen für die Ersitzung einer Servitut davon aus, dass sämtliche für die Ersitzung erforderlichen Voraussetzungen vorlägen, Redlichkeit sei nach § 328 ABGB zu vermuten, die Nutzung des Wegs zur Zufahrt bzw zum Zugehen zur klägerischen Liegenschaft erfolge jedenfalls bereits mehr als 30 Jahre lang. Die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten den jeweiligen Eigentümern der klägerischen Liegenschaft die Wegnutzung nie untersagt; bis zur Errichtung des Schrankens seien keinerlei Handlungen gesetzt worden, die für den Kläger bzw seine Rechtsvorgänger den Anschein hätten entstehen lassen können, dass die Nutzung des Wegs unzulässig wäre. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, die Liegenschaft gutgläubig im Sinne des § 1500 ABGB lastenfrei erworben zu haben, weil sie im Hinblick auf die regelmäßige Nutzung durch die Rechtsvorgänger des Klägers bzw den Kläger die Möglichkeit gehabt hätten, diese Zufahrten zu hinterfragen bzw diesbezügliche Nachforschungen anzustellen. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließe Gutgläubigkeit im Sinne des § 1500 ABGB aus; im Hinblick auf die offenkundige Wegtrassierung und weil für die Beklagten leicht erkennbar gewesen wäre, wer die Wegtrasse nutze, könnten sie sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen. In der Errichtung des Hinweisschildes sei keine Widersetzung zu erblicken, weil dieses auf den Kläger nicht Bezug nehme. Der Kläger sei im Hinblick auf die Ersitzung berechtigt, die Einverleibung in die öffentlichen Bücher zu begehren. Die die Zu- und Abfahrt behindernde Schrankenanlage müsse entfernt werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Kläger der entsprechende Nummerncode bekannt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten, die unter Ausführung einer Beweis-, einer Verfahrens- sowie einer Rechtsrüge beantragen, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird die Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt.

Der Kläger beantragt in seiner ebenfalls fristgerecht erhobenen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Beklagten den Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist nicht berechtigt:

1. Die Berufung rügt zu Punkt 5.1 die Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen der Beklagten als offenbar unrichtig und aktenwidrig, weil die Beklagten mit Kaufvertrag vom 29.8.2013 unstrittigerweise Hälfteeigentümer der Liegenschaft GSt Nr 196/1 (und nicht GSt Nr 116/3) geworden sind.

Dies trifft zu, und ergibt sich aus dem Kaufvertrag Beilage ./1; im Übrigen war im gesamten Verfahren unstrittig, dass der Kläger ein Dienstbarkeitsrecht zu Lasten des GSt Nr 196/1 geltend macht. Zusätzlich war allerdings auch die Einlagezahl richtigzustellen, da es sich bei der EZ E* der KG F* um die Liegenschaft des Klägers, nicht um jene der Beklagten handelt. Aktenwidrigkeiten sind dadurch zu beheben, dass das Rechtsmittelgericht anstelle der aktenwidrigen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung setzt und diese der rechtlichen Beurteilung unterzieht (3 Ob 37/09a mwN; RS0043324 [T12]).

Es ist daher dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen, dass es sich bei der verfahrensgegenstänlichen Liegenschaft der Beklagten um das GSt Nr 196/1 in EZ G* KG F* handelt.

2.1. Voranzustellen ist weiters, dass sich die Ausführungen zu sämtlichen Rechtsmittelgründen beinahe ausschließlich auf die Frage des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs durch die Beklagten beziehen: Das betrifft sowohl die zu Pkt 4.2. und 4.3. der Berufung relevierte mangelhafte Begründung wegen fehlender Beweiswürdigung der auch im Rahmen der Beweisrüge (dort Pkt 5.5. und 5.6.) angefochtenen und zu (3) und (4) im Sachverhalt hervorgehobenen Feststellungen als auch die zu Pkt 5.2. und 5.3. der Beweisrüge bekämpften Feststellungen zu (1) und (2) sowie die zu Pkt 5.4. und 5.7. als dislozierte Feststellungen angefochtenen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in US 10; hinsichtlich sämtlicher dieser „Feststellungen“ wird die rechtliche Relevanz jeweils damit begründet, dass sich durch die angestrebten Ersatzfeststellungen der gutgläubige lastenfreie Erwerb durch die Beklagten ergeben würde, was zur Klagsabweisung führen müsse. Ausschließlich im Rahmen des zu 4.1. geltend gemachten Begründungsmangels zu der zu (2) hervorgehobenen Feststllung wird ausgeführt, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Utilität entscheidungswesentlich wäre, hierauf wird noch zurückzukommen sein.

2.2. Infolge einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich die rechtliche Beurteilung umfassend zu überprüfen. Bezieht sich allerdings die Rechtsrüge nur noch auf eine von mehreren selbstständigen Forderungen oder Gegenforderungen oder wird ein Anspruch (oder eine Einwendung) aus mehreren selbstständig rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet, dann sind, wenn sich die Rechtsrüge nur noch auf eine dieser Tatsachen bezieht, die anderen Ansprüche bzw Einwendungen (sogenannter „selbstständiger Teilbereich“) außer Betracht zu lassen. Das Berufungsgericht ist nämlich an eine Beschränkung der Klagegründe durch den Berufungswerber gebunden (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 467 ZPO Rz 56 mwN; RS0043338).

Im erstinstanzlichen Verfahren wendeten die Beklagten anspruchsvernichtend ein, die Beklagten hätten jedenfalls die Liegenschaft gutgläubig lastenfrei erworben, sie erhoben aber auch den Einwand, dass eine Dienstbarkeit zu Gunsten des im Eigentum des Klägers befindlichen GSt Nr 202/2 zu keinem Zeitpunkt bestanden habe (Klagebeantwortung ON 5), mit anderen Worten, dass eine Ersitzung nicht erfolgt sei. Die Berufung befasst sich ausschließlich mit der Problematik des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs durch die Beklagten; eine Überprüfungsbefugnis in Bezug auf den nicht mehr relevierten Einwand, eine Ersitzung habe gar nicht stattgefunden, für das Rechtsmittelgericht besteht daher nicht, zumal in der Berufung sogar ausdrücklich zugestanden wird, dass die zu Punkt 5.4 begehrten Ersatzfeststellungen das vom Kläger bzw dessen Rechtsvorgängern zu Lasten der Liegenschaft der Beklagten ersessene Fahrtrecht vernichtet hätten“. Damit hat das Berufungsgericht weder zu überprüfen, ob auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts eine Ersitzung eines Geh- und Fahrrechts vom Erstgericht zutreffend angenommen wurde, noch, ob insoweit für eine abschließende Beurteilung gegebenenfalls zusätzliche Feststellungen erforderlich wären. Auch zum Unterlassungs- und Entfernungsbegehren enthält die Berufung keine expliziten, sohin keine über die Behauptung des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs hinausgehenden Ausführungen.

3. Nach der Rechtsprechung sind Wegdienstbarkeiten – umfassend auch Geh- und Fahrtrechte (vgl 9 Ob 46/04m; 7 Ob 228/13z) – im Sinne des § 477 ABGB grundsätzlich Felddienstbarkeiten, auch wenn sie einem Grundstück mit Wohnhaus oder einem städtischen Gebäude dienen; der Begriff der Felddienstbarkeit wird sehr extensiv ausgelegt, auf die landwirtschaftliche Zweckbestimmung kommt es nicht an (9 Ob 46/04m mwN; 7 Ob 228/13z mwN; RS0037968; RS0122392).

3.1. Gemäß Art I G RGBl 1897/77 bedürfen als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege- und Wasserleitungsservituten, insoferne sich dieselben auf Ersitzung gründen, (in Tirol) der Eintragung in das Grundbuch nicht, und findet auf solche Rechte die Vorschrift des § 1500 ABGB keine Anwendung. Für diese ersessenen Dienstbarkeiten besteht in Tirol eine gesetzliche Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz des § 481 Abs 1 ABGB (Spath in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 481 ABGB Rz 3; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht 1.01 § 4 GBG Rz 112). Sie sind von der Eintragungspflicht ausgenommen (RS0122391; 7 Ob 228/13z mwN; 1 Ob 9/07s; Gusenleitner-Helm in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1500 Rz 3, Memmer in Kletečka/Schauer, ABGBON1.01 § 481 Rz 8; Koch in KBB7 § 481 Rz 3 uva). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art I G RGBl 1897/77 ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb im Sinne des § 1500 ABGB ausgeschlossen (vgl Dehn in KBB7 § 1500 Rz 2). Das Vertrauen des Erwerbers des belasteten Grundstücks in die Vollständigkeit des Grundbuchs ist in Ansehung der Existenz von derartigen nicht verbücherten Felddienstbarkeiten nicht geschützt (1 Ob 9/07s mwN; 7 Ob 228/13z mwN). Die Beklagten können sich daher im auch hier vorliegenden Fall einer Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts nicht auf gutgläubigen lastenfreien Erwerb berufen.

3.2. Dieser rechtliche Gesichtspunkt wurde im bisherigen Verfahren weder von den Parteien noch vom Gericht bedacht und ist daher überraschend im Sinne des § 182a ZPO. Grundsätzlich ist auch im Berufungsverfahren das Verbot der Überraschungsentscheidung zu beachten (RS0037300 [T20]; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 467 ZPO Rz 55 mwN). Allerdings dient die notwendige Erörterung zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung lediglich dazu, den Parteien Gelegenheit zu geben, zu einem von ihnen nicht bedachten rechtlichen Gesichtspunkt entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Dabei geht es nicht primär darum, dass das Erstgericht seine Rechtsansicht in einem „Rechtsgespräch“ kundtun muss; entscheidend ist vielmehr, dass insgesamt alles einzuführende Tatsachenmaterial eingeführt wird und das Gericht den Parteien den Rechtsschutz nicht mit der Begründung verweigern darf, die jeweils entscheidenden Tatsachen seien nicht vorgebracht worden. Es geht darum, der Partei, die über eine relevante Rechtsansicht informiert wird, Gelegenheit zur Erstattung entsprechenden Tatsachenvorbringens zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu geben.

Im Hinblick auf die hier völlig eindeutige Rechtslage ist aber ein weiteres Tatsachenvorbringen, welches die Anwendbarkeit des Art I G RGBl 1897/77 hindern würde, von vorneherein nicht denkbar, weshalb eine Erörterung dieses rechtlichen Gesichtspunkts unterbleiben kann.

4. Da sich sohin die Beklagten nicht mit Erfolg auf einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb im Sinne des § 1500 ABGB stützen können, erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Beweisrüge bekämpften Feststellungen, weil alle lediglich zum Ziel haben, für die Beklagten zur Beurteilung ihrer Gutgläubigkeit günstigere Feststellungen zu treffen. Dies gilt auch für die als mangelhaft begründet relevierten Feststellungen mit Ausnahme jener zu Pkt 4.1. zur Frage der Utilität: Hier bekämpfen die Berufungswerber die im Sachverhalt zu (2) hervorgehobene Feststellung, wonach eine Zufahrt nicht bis zum Haus der Kläger möglich gewesen sei und man das letzte Stück zu Fuß über eine Grünfläche habe zurücklegen müssen, um zum Haus des Klägers zu gelangen. Sie relevieren, dass für die getroffene Feststellung eine Beweiswürdigung fehle und damit ein Begründungsmangel gegeben sei.

4.1. Diese Ausführungen sind insoweit nicht verständlich, weil das Erstgericht dazu auf die Beilage ./H verwies, auf deren zweitem Foto der Zugang zum Haus des Klägers gut ersichtlich dargestellt ist. Es war im Übrigen im Verfahren auch gar nicht strittig, dass über den streitgegenständlichen Weg nicht bis zur Liegenschaft des Klägers zugefahren werden konnte. Vielmehr brachten die Beklagten selbst in ihrem Schriftsatz vom 18.12.2023 (ON 22) vor, dass der verfahrensgegenständliche Weg an der Ostgrenze des GSt Nr 158 im Eigentum des L* M* ende und man von dort lediglich über die als Wiese ausgestalteten Grundstücke Nr 167 und 168 zum Grundstück des Klägers gelange.

4.2. Aus welchen rechtlichen Erwägungen dies die Utilität der Dienstbarkeit in Frage stellen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Nur völlige Zwecklosigkeit könnten ein Erlöschen der Dienstbarkeit bewirken, solange eine Dienstbarkeit etwas zur vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstücks beizutragen vermag, besteht sie weiter (vgl RS0011574 [T1, T2, T3]). Eine Servitut besteht schon dann (weiter), wenn sie für das herrschende Grundstück nützlich und bequem ist. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts (RS0011582; RS0116757; RS0011701).

Die Dienstbarkeit, die nach den getroffenen Feststellungen seit mehr als 30 Jahren regelmäßig – wenngleich in unterschiedlichem Umfang – genutzt wird, bringt daher dem herrschenden Gut ohne Zweifel schon deshalb Vorteile, weil sie es ermöglicht, näher an das Grundstück des Klägers heranzufahren. Es steht fest, dass der Kläger in der Zeit, als er aufgrund des errichteten Schrankens den streitgegenständlichen Weg nicht benutzen konnte, einen Fußweg von rund 5 Minuten zu seiner Liegenschaft zurücklegen musste (US 9). Ohne Zweifel ist es bequemer, lediglich das kurze Stückchen über die als Wiese ausgestalteten Grundstücke Nr 167 und 168 gehen zu müssen.

5. Der Kläger begehrt in Pkt 1. die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens entsprechend einer handschriftlich grün eingezeichneten Fläche auf einem einen integrierten Teil seines Urteilsbegehrens bildenden Plan.

Soll ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer Servitut sein, muss es die erforderlichen Bestimmungsmerkmale der Dienstbarkeit, also Art, Ausmaß und Umfang der dem Berechtigten daraus zustehenden Befugnisse enthalten. Die Beschreibung von Wegerechten (Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens) durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan oder auf eine Skizze, die zum Gegenstand des Urteilsspruchs gemacht wird, ist nach der Rechtsprechung zulässig (1 Ob 45/20d; 8 Ob 59/17k; 1 Ob 128/18g, jeweils mwN). Die gewählte Umschreibung des Verlaufs eines Servitutswegs mittels eines in das Klagebegehren als integralen Bestandteil aufgenommenen Lageplans und einer darin eingezeichneten schraffierten Fläche entspricht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in ausreichender Weise dem Bestimmtheitsgebot des § 12 GBG, wonach kein von einem Fachmann (Geometer) erstellter Plan mit Codierungen verlangt wird, es wird als ausreichend angesehen, dass aus dem Plan bzw der Skizze der als Servitutsfläche in Anspruch genommene Grundstreifen nachvollziehbar hervorgeht (vgl 10 Ob 30/21s mwN; vgl RS0004510 [T6]; vgl 1 Ob 128/18g = RS0123635 [T4]). Nach diesen Grundsätzen ist auch der von der klagenden Partei vorgelegte und einen integrierten Bestandteil des Urteilsspruchs bildende Plan Beilage ./A als ausreichend bestimmt anzusehen, was im Übrigen im Verfahren auch nicht bestritten wurde.

Damit ist der Berufung insgesamt der Erfolg zu versagen und das erstgerichtliche Urteil (im Ergebnis) zu bestätigen.

Die beklagten Parteien sind gemäß §§ 50, 41 ZPO zum Ersatz der tarifgemäß verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung an den Kläger verpflichtet.

Bei der Bewertung des Verfahrensgegenstands bestand kein Grund, von der vom Kläger selbst vorgenommenen Bewertung abzugehen; die beiden Begehren sind iSd § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang stehen. Eine Bejahung des Unterlassungsbegehrens wäre bei Verneinung eines Dienstbarkeitsrechts nämlich ausgeschlossen.

Die (ordentliche) Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtslage zur Nicht-Anwendbarkeit des § 1500 ABGB auf Felddienstbarkeiten in Tirol, die sich auf Ersitzung gründen, eindeutig ist und der Beurteilung der Bestimmtheit des Klagebegehrens keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weitere Rechtsfragen waren im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu lösen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.