OLG Wien 15R7/25x

15R7/25xTribunal de Recurso15 de abr. de 2025

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OLG Wien 15R7/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00007.25X.0415.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. N. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Miljevic-Petrikic und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, , vertreten durch Mag. Katarzyna Sowa, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien,, vertreten durch EMBERGER MOLZBICHLER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 33.134,21 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.11.2024, **-61, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin ist Krankenschwester, ihr Ehemann war Rigipsmonteur bei einer Baufirma.

Am 28.3.2020 klagte der Ehemann der Klägerin (idF: Ehemann) nach dem Frühstück über Brustkorbschmerzen und Atemprobleme. Die in der Folge verständigte Rettung brachte ihn in eine Klinik der Beklagten.

In der Ambulanz ergab sich nach der aufgrund der Sprachbarriere nur eingeschränkt möglichen Anamnese, dem klinischen Befund des Abdomens, dem unauffälligen Labor und Abdomenleer-Röntgen keine plausible Diagnose.

Tatsächlich rührten die Schmerzen des Ehemannes von einer Aortendissektion her.

In dieser Situation wären weiterführende Untersuchungen indiziert gewesen (Sonographie des Abdomens, EKG, Thorax-Röntgen, ev. internistisches Konsilium). Indem diese weiterführenden Untersuchungen nicht abgearbeitet wurden, wurde gegen primäre Regeln verstoßen, die hinsichtlich der Diagnostik anzuwenden sind.

Nur im Falle, dass in diesen weiteren Untersuchungen ein Hinweis in Richtung einer Aortendissektion überhaupt gefunden worden wäre, wäre ein CT mit Kontrastmittel (oder allenfalls ein MRT bzw. eine TEE) angezeigt gewesen, in dem man die Aortendissektion mit Sicherheit erkannt hätte. Selbst wenn man auf diese Weise zum damaligen Zeitpunkt zur Diagnose Aortendissektion gekommen wäre und sofort eine optimale Therapie eingeleitet hätte, wäre von einer Letalität von mindestens 50 % auszugehen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob die zunächst indizierten weiterführenden Untersuchungen (Sonographie des Abdomens, EKG, etc.) überhaupt einen solchen Hinweis in Richtung einer Aortendissektion erbracht hätten und ob daher der Tod des Ehemannes der Klägerin bei Durchführung dieser weiterführenden Untersuchungen unterblieben wäre (F 1).

Dem Ehemann wurden Medikamente verschrieben, er wurde um 14:40 Uhr entlassen und fuhr mit dem Taxi nach Hause. Um 15:41 Uhr rief die Klägerin die chirurgische Abteilung der Beklagten an, um mitzuteilen, dass ihr Ehemann soeben erbrochen hat und weiterhin über sehr starke Schmerzen im Brustkorb und Bauchbereich klage. Der diensthabende Arzt der chirurgischen Ambulanz der Beklagten teilte der Klägerin mit, dass ihr Ehemann die vorgeschriebenen Medikamente einnehmen und bis zum nächsten Tag abwarten und dann wiederkommen solle, wenn es nicht besser werde. Selbst wenn er gesagt hätte, sie sollte bis zum Abend abwarten und der Ehemann der Klägerin daher bereits am Abend des 28.3.2020 neuerlich in die Ambulanz der Klinik gekommen wäre, wäre eine lebensrettende Behandlung nicht mehr möglich gewesen.

Tatsächlich wurde der Ehemann der Klägerin am 29.3.2020 mit der Rettung in die chirurgische Ambulanz der B* gebracht, wobei eine lebensrettende Behandlung nicht mehr möglich gewesen wäre. Er wurde noch am selben Tag ins C* transferiert, wo er am 30.3.2022 um 1:37 Uhr verstarb.

Aufgrund des plötzlichen Todes ihres Ehemannes nahm die Klägerin Psychotherapie in Anspruch, für die sie EUR 350 zahlte. Die Begräbniskosten betrugen EUR 4.584,27, die Klägerin trug weitere EUR 3.200 an Grabkosten.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit der Behauptung einer ärztlichen Fehlbehandlung Schadenersatz (Trauerschmerzengeld von EUR 25.000, Kosten für Psychotherapie von EUR 350, Begräbniskosten von EUR 4.584,27 und Grabkosten von EUR 3.200) und brachte im Wesentlichen vor, für den Tod ihres Ehemannes sei ein Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte des Krankenhauses der Beklagten kausal gewesen, weil sie es trotz des Zustandbildes des Patienten unterlassen hätten, am 28.3.2020 ein TEE, CT oder MRT durchzuführen. Die zeitliche Verzögerung in der Behandlung, insbesondere dessen Entlassung am 28.3.2020, stelle ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Nach gängigen medizinischen Leitlinien sei bei der Differenzialdiagnose bei Patienten mit ungeklärten Bauchschmerzen immer eine akute Aortendissektion zu erwägen. Hätten die behandelnden Ärzte am 28.3.2020 eine transösophageale Echokardiographie (TE), ein CT oder MRT, durchgeführt, nachdem der Ehemann stets über Brustschmerzen und Atemnot geklagt habe, hätte dessen richtige Behandlung erfolgen können. Auch die Reaktion der Ärzte auf die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Ehegatten am 29.3.2020 sei nicht lege artis gewesen.

Die Beklagte stellte das Trauerschmerzengeld der Höhe nach außer Streit und bestritt im Übrigen das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Die Behandlung sei lege artis erfolgt. Im Übrigen wäre bei jedweder weiteren Behandlungsmaßnahme der Tod des Patienten nicht zu verhindern gewesen. Es habe offenbar der äußerst seltene Fall einer Dissektion ohne Aneurysma vorgelegen, die in der Klinik der Beklagten nicht erkennbar gewesen sei. Es hätte mit keiner Maßnahme reagiert werden können, die den Tod des Ehegatten verhindert hätte. Es liege kein Kausalzusammenhang mit dem Tod des Patienten vor, der als schicksalhaft anzusehen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Es traf die auf den Seiten zwei bis drei der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die bei der Wiedergabe des Sachverhalts mit Fettdruck markierte Feststellung in der Berufung der Klägerin bekämpft wird.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, es liege eine zu früh abgebrochene Diagnostik vor. Jedoch wären die von der Klägerin ins Treffen geführten Untersuchungen, von denen insbesondere das CT unter Kontrastmittelgabe die tatsächlich vorgelegene Aortendissektion erkennen hätte lassen, nur angezeigt gewesen, wenn die vorherigen (und unterbliebenen) Untersuchungen einen Hinweis auf ein solches Geschehen ergeben hätten. Dies erschien dem Erstgericht (selbst unter Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises) nicht sicher genug feststellbar. Es erachtete daher den Kausalitätsbeweis als nicht erbracht.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist im Sinne ihres Eventualantrags berechtigt.

Zur Beweisrüge:

1. 1 Die Klägerin bekämpft die in Fettdruck wiedergegebene Feststellung [F 1] und begehrt stattdessen festzustellen:

„Es war möglich - wenn auch ohne große Wahrscheinlichkeit -, dass die zunächst indizierten weiterführenden Untersuchungen (Sonographie des Abdomens, EKG, etc.) einen solchen Hinweis in Richtung einer Aortendissektion erbracht hätten und daher der Tod des Ehemannes der klagenden Partei bei Durchführung dieser weiterführenden Untersuchungen unterblieben wäre.“

1. 2 Die Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung kein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) besteht, dass sie nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145; RS0041835 [T 2]).

1. 3 In den Tatsachenfeststellungen eines Urteils muss eindeutig zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter, für die Entscheidung wesentlicher Umstand festgestellt wird oder dass eine solche Feststellung nicht möglich ist, weil der Umstand nicht mit dieser hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden kann (RS0110701 [T1]). Ist der Richter nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (RS0110701) von einer Tatsache überzeugt, hat er zu Lasten des insofern Beweispflichtigen eine Negativfeststellung zu treffen.

Die (bekämpfte) Negativfeststellung impliziert, dass das Erstgericht es sowohl für möglich gehalten hat, dass die indizierten Maßnahmen einen Hinweis auf die Aortendissektion ergeben hätten, als auch dass dies nicht der Fall gewesen wäre. Da das Erstgericht weder positiv festgestellt hat, dass das eine oder andere der Fall ist, ist davon auszugehen, dass es nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer der Varianten überzeugt werden konnte. Aus der bekämpften Feststellung geht somit ebenso wie aus der begehrten Ersatzfeststellung ohnehin hervor, dass es möglich, aber nicht hoch wahrscheinlich ist, dass weiterführende Untersuchungen einen Hinweis ergeben hätten, wie die Klägerin in der Berufung ins Treffen führt.

Zur Rechtsrüge:

2. Die Klägerin rügt, das Erstgericht habe die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Beweiserleichterung durch einen Anscheinsbeweis bei ärztlichen Behandlungsverträgen unrichtig angewendet, und argumentiert, ihr sei der Anscheinsbeweis für die Kausalität des Behandlungsfehlers gelungen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Ehemann nicht überlebt, sei durch das Unterlassen der zunächst indizierten Untersuchungen nicht nur unwesentlich erhöht worden. Es liege nun an der Beklagten, zu beweisen, dass die ihr zuzuordnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal gewesen sei.

3. 1 Aufgrund des Behandlungsvertrages muss der Arzt auch dafür sorgen, dass die richtige Diagnose gestellt und dem Patienten die geeignete Behandlung zu Teil wird. Wenn es notwendig ist, hat er den Patienten an einen Arzt eines anderen Fachgebietes zu überweisen (vgl RS0121415).

Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten stellt die Rechtsprechung wegen der besonderen Schwierigkeit eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen (RS0038222 [T3]).

Steht – wie hier – ein (im Unterlassen weiterer gebotener Untersuchungen gelegener) ärztlicher Behandlungsfehler fest und wurde die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht, hat der beklagte Arzt oder (wie hier) Krankenanstaltenträger zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich in diesen Fällen also die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um (RS0038222 [T7, T9, T11]; RS0026768 [T4]; RS0106890 [T18]). In diesen Fällen obliegt dem behandelnden Arzt (bzw dem Krankenhausträger) der Beweis, dass sich das Fehlverhalten im konkreten Fall mit größter Wahrscheinlichkeit nicht ausgewirkt hat (RS0026768 [T6, T7, T10]).

3. 2 Zu dieser Beweislastumkehr kommt es aber erst dann, wenn die Klägerin zunächst ihrerseits den (Anscheins-)Beweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0026768 [T8]; RS0038222 [T12]), was „unzweifelhaft“ feststehen muss (RS0026768 [T4]). Dass es zunächst am Patienten liegt, nachzuweisen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat, gilt auch bei Unterlassung (vgl 9 Ob 80/17f).

4. Das Erstgericht traf keine Feststellungen, aus denen sich ausreichend verlässlich ableiten ließe, ob der ärztliche (Diagnose-)Fehler das Risiko, dass der Ehegatte der Klägerin an der Aortendissektion versterben könnte, nicht bloß unerheblich erhöht hat. Aus der Negativfeststellung, wonach nicht feststeht, ob die zunächst indizierten weiterführenden Untersuchungen (Sonographie des Abdomens, EKG, etc.) überhaupt einen solchen Hinweis in Richtung einer Aortendissektion erbracht hätten und ob daher der Tod des Ehemannes der Klägerin bei Durchführung dieser weiterführenden Untersuchungen unterblieben wäre, kann ein solcher Schluss nicht verlässlich gezogen werden. Die Erörterungen zur (fehlenden) Risikoerhöhung in der Beweiswürdigung gehen mangels entsprechender Feststellungen ins Leere.

Es fehlt eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Frage, ob durch das Unterlassen der gebotenen weiteren Untersuchungen die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes (Tod des Ehegatten) nicht bloß unwesentlich erhöht wurde.

5. Zusammenfassend war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Im fortgesetzten Verfahren wird – allenfalls nach Ergänzung des Sachverständigenbeweises – festzustellen sein, ob der ärztliche Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes (Tod des Ehegatten) nicht bloß unwesentlich erhöht hat oder ob er die Wahrscheinlichkeit des Versterbens daran nur unwesentlich erhöht hat. Nur wenn ersteres von der Klägerin erwiesen würde, träfe die Beklagte die Beweislast dafür, dass die ihr zuzurechnende Sorgfaltsverletzung des behandelnden Arztes im konkreten Fall mit größter Wahrscheinlichkeit für den Tod des Ehegatten nicht kausal war (vgl RS0038222 [T11, T12]).

Das Erstgericht wird auch auf das als sekundären Feststellungsmangel gerügte Fehlen von Feststellungen zur Frage, ob der Tod verhindert hätte werden können, wenn der diensthabende Arzt am 28.3.2020 um 15:41 Uhr mitgeteilt hätte, dass der Ehemann der Klägerin sofort ins Spital kommen sollte, im fortgesetzten Verfahren Bedacht zu nehmen haben.

6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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