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5R43/25w•OLG Graz 5R43/25w
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, Landwirt, *, gegen die beklagte Partei MarktgemeindeC, , vertreten durch die Olsacher Gradnitzer Rechtsanwälte OG in Spittal/Drau, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei D B, geboren am **, **, vertreten durch die RA Dr. Franz P. Oberlercher und Mag. Gustav Ortner Rechtsanwalts GesmbH in Spittal/Drau, wegen 1. EUR 250.000,00 samt Anhang und 2. Feststellung (Streitwert: EUR 30.000,00), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31. Jänner 2025, **-73, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem beim Landesgericht Klagenfurt am 19. Mai 2021 (ON 1 in ) eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller A B die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a – f, Z 2, Z 3 und Z 5 ZPO und brachte zusammengefasst vor, dass er beabsichtige, Schadenersatzklage gegen die GemeindeC* zu erheben.
Aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis (samt Verbesserungen/Ergänzungen) ergaben sich im Verfahren ** die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers zusammengefasst wie folgt:
Der im Jahr ** geborene, mit E* B* verheiratete Antragsteller ist gemeinsam mit E* B* (je zur Hälfte) Eigentümer der Liegenschaft EZ ** KG . Die Ehegatten bewohnen dort eine aus Küche (15 m²), Vorraum (10 m²), Bad/WC (5 m²), Schlafzimmer (15 m²) und Wohnzimmer (15 m²) bestehende Wohnung, für die sie monatlich EUR 350,00 aufzuwenden haben. Das einzige Einkommen des Antragstellers besteht aus einer 12 x im Jahr ausbezahlten Notstandshilfe in Höhe von EUR 930,00. Er schuldet der F offenkundig aus dem Kredit („Wohnbauförderung“) EUR 51.205,31 (rück-zahlbar zwei Mal jährlich, im April EUR 902,82, im November EUR 965,05) und er hat weder Unterhaltsansprüche (insbesondere nicht gegen E B*) noch Unterhaltspflichten. Das Einkommen der E* B* beträgt derzeit einmal EUR 190,04.
Mit Beschluss vom 15. September 2021 zu **-11 bewilligte das Landesgericht Klagenfurt dem Kläger unter Zugrundelegung dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c und f und Z 3 und Z 5 ZPO.
Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 18. Oktober 2021 (ON 12 in *) wurde Mag. G, Rechtsanwalt in ** zum Vertreter des Antragsstellers bestellt. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 22.10.2021 (ON 13 in ) wurde anstelle von Mag. G Dr. H, Rechtsanwältin in ** zur Vertreterin des Antragsstellers bestellt.
A* B* brachte daraufhin, vertreten durch seine Verfahrenshilfevertreterin am 24. Mai 2023 (ON 1 in *) eine Klage gegen die beklagte Partei Marktgemeinde C mit nachstehendem Klagebegehren ein:
„1.) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von € 250.000,00 zu bezahlen.
2. ) Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei für sämtliche, auch zukünftige und derzeit noch nicht bekannte Schäden aufgrund der erteilten Baubewilligung gemäß Bescheid vom 23.11.2009 zu Zahl ** sowie sämtlicher weiterer ergänzender Bescheide (insbesondere Bescheid vom 02.04.2019 Zahl **) haftet.
3. ) Die beklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Prozesskosten zu Handen der Klagsvertreterin zu ersetzen.“
Mit Schriftsatz vom 20. September 2023 (ON 7) beantragten der auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenient D* B* bzw die beklagte Partei in der Tagsatzung vom 27. September 2023 (ON 11.2 PS 2f) jeweils, dem Kläger die Verfahrenshilfe zu entziehen. Daraufhin wurden der Kläger und seine Ehegattin E* B* aufgefordert, zur Prüfung eines allfälligen Erlöschungs- bzw Entziehungsgrundes aktuelle Vermögensbekenntnisse vorzulegen (ON 11.2, PS 3) und wurden sowohl der Kläger als auch die Zeugin dazu vernommen (ON 38.4 und ON 57.2).
Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 20. Juni 2024 (ON 24 in ) wurde I LL.M., Rechtsanwalt in ** anstelle von Dr. H zum Vertreter des Klägers bestellt.
Mit dem Beschluss vom 6. November 2024 (ON 61) wies das Erstgericht die Anträge der Beklagten und des Nebenintervenienten auf Entziehung der Verfahrenshilfe ab (Spruchpunkt 1.) und erklärte die dem Kläger zur Führung dieses Verfahrens mit Beschluss vom 15. September 2021 (ON 11 in **) im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c und f und Z 3 und Z 5 gewährte Verfahrenshilfe für erloschen.
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, dass ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – wonach der Kläger derzeit bewusst keiner offiziellen Beschäftigung nachgeht, um über kein exekutionsfähiges Vermögen zu verfügen und um in den Genuss von Verfahrenshilfe zu kommen, weshalb er auch den neuen Pachtvertrag mit der J* mit Sitz in **, Irland, abgeschlossen hat – eine Änderung gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung sei es zwar grundsätzlich bedeutungslos, ob die Bedürftigkeit verschuldet oder unverschuldet ist. Unterlasse die Partei jedoch, wie im gegenständlichen Fall der Kläger, gerade deshalb eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit, um in den Genuss von Verfahrenshilfe zu kommen, sei die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. Sohin sei die Verfahrenshilfe des Klägers gemäß § 68 Abs 1 ZPO für erloschen zu erklären, weil er absichtlich keiner offiziellen Beschäftigung nachgehe, um weiterhin im Genuss der Verfahrenshilfe zu verbleiben.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 (ON 69.3) gab das Oberlandesgericht Graz zu 5 R 194/24z dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluss vom 6. November 2024 (ON 61) nicht Folge. Das Oberlandesgericht Graz begründete diese Entscheidung wie folgt:
„1. Unter dem Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit macht der Kläger geltend, dass der von ihm fett hervorgehobene Teil der nachstehend wiedergegebenen Feststellung in Seite 4 des angefochtenen Beschlusses als schlichtweg falsch bekämpft werde:
Der Kläger geht derzeit bewusst keiner offiziellen Beschäftigung nach, um über kein exekutionsfähiges Vermögen zu verfügen und um in den Genuss von Verfahrenshilfe zu kommen. Aus diesem Grund hat er auch den neuen Pachtvertrag abgeschlossen.
Richtig sei vielmehr, dass der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb seit Jahren – zuvor an seine Ehefrau – bereits verpachtet habe. Nunmehr gebe es seit 2024 einen neuen Pächter, aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers auch noch einer unselbständigen Beschäftigung als Reinigungskraft nachgehe. Für die weitergehende Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Kläger aus dem Grund der Vermögensverschleierung einen neuen Pachtvertrag geschlossen haben soll, fehle hingegen jegliches Beweissubstrat. Es finde sich kein Beweisergebnis, welches die bekämpfte Feststellung zu stützen vermöge: Es gebe keinen Personalbeweis und habe das Erstgericht dies auch nicht aus einer der vorgelegten Urkunden gewinnen können. Vielmehr scheine das Erstgericht – ohne nähere Begründung – einfach davon auszugehen, dass der Kläger zur Verschleierung seiner Vermögenslage den landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet habe. Alleine der Umstand, dass der Kläger den Betrieb zu einem – dem Erstgericht so anmutenden – günstigen Pachtzins verpachtet habe, vermöge die bekämpfte Feststellung nicht zu stützen, zumal der Kläger hiezu befragt angegeben habe, dass sich die Verpachtung aufgrund der abgeschiedenen und schlechten Lage durchaus schwierig gestalte. Eine Feststellung, ob durch einen höheren Pachtzins ein ausreichendes Vermögen des Klägers vorliegen würde, damit er das gegenständliche Verfahren ohne Beiziehung einer Verfahrenshilfe bestreiten könne, treffe das Erstgericht nicht. Damit, dass der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb uU aus gesundheitlichen Gründen verpachten musste, habe sich das Erstgericht gar nicht auseinandergesetzt. Die bekämpfte Feststellung finde im gesamten Akteninhalt keine Stütze. Auch in der Beweiswürdigung finde sich keine klare Begründung. Sie habe daher zu entfallen.
Das Urteil (gemeint: der Beschluss) leide daher in diesem Punkt an Aktenwidrigkeit, welche hiemit ausdrücklich gerügt werde. Eine solche liege unter anderem vor, wenn für die bekämpfte Tatsachenfeststellung, wie im gegenständlichen Fall, überhaupt keine beweismäßigen Grundlagen bestehen.
1.1. Den Rekursausführungen ist entgegenzuhalten:
1.2. Eine Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung nur dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden. Dieser Widerspruch zwischen den Prozessakten und den tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen muss einerseits wesentlich (im Sinne einer Eignung, die Entscheidungsgrundlage zu verändern), andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein. Er muss dazu führen, dass ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RIS-Justiz RS0043397, RS0043421, RS0043265, RS0043347, RS0043377, RS0007258). Die Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund verwirklicht einen Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (Zechner in Fasching/Konecny², § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 159). Liegt einer Tatsachenfeststellung jedoch eine Schlussfolgerung des Gerichts und damit das Ergebnis eines richterlichen Werturteils zugrunde, welche von der aktenmäßigen Grundlage ausgeht, so kann darin keine Aktenwidrigkeit liegen. Eine solche besteht somit nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben andererseits (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471, Rz 14; Zechner, aaO, Rz 163; Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [Stand 9.10.2023, rdb.at], § 467, Rz 37, § 503 ZPO, Rz 46, 51; RIS-Justiz RS0043397 [T1], RS0043277, RS0007251, RS0043256, RS0043421).
1.3. Der Kläger übersieht, dass es sich bei der als aktenwidrig bekämpften Feststellung um eine tatsächliche Schlussfolgerung handelt, die die Erstrichterin nach Gesamtwürdigung aller in der Beweiswürdigung sorgfältig aufgezeigten Umstände getroffen hat und der somit das Ergebnis eines richterlichen Werturteils zugrunde liegt, welches von der aktenmäßigen Grundlage ausgeht. Im Sinne der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung liegt daher keine Aktenwidrigkeit vor.
2. Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft der Kläger die zu Punkt 1. bis 3. oben kursiv und fett gedruckt dargestellten Feststellungen und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:
1. Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe über kein weiteres Einkommen neben der Notstandshilfe. Ebenso verfügte der Kläger zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe außer dem Eigentumsrecht an den beiden Liegenschaften EZ ** und EZ ** KG ** über kein weiteres Vermögen.
2. Der Kläger verfügt derzeit über kein Einkommen, er ist nicht beim Arbeitsmarktservice gemeldet, bezieht keine Notstandshilfe und erhält auch keine Vergütung für die Versorgung der Tiere auf der verpachteten Landwirtschaft.
3. Der Kläger ist aufgrund einer eingeschränkten Lungenfunktion nicht dazu in der Lage, eine Arbeitsstelle in seinem früheren Tätigkeitsbereich, dem Tunnelbau, zu finden.
2.1. Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen in seiner Beweiswürdigung wie folgt begründet:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten unbedenklichen Urkunden und zunächst auf die in den Klammerzitaten angeführten Beweismittel, denen gegenteilige Beweisergebnisse nicht entgegenstehen.
Voranzustellen ist, dass der Kläger insgesamt keinen der Wahrheit verbundenen Eindruck hinterließ. Im Zuge mehrfacher Einvernahmen sowohl im Nc-Verfahren als auch im gegenständlichen Cg-Verfahren konnte sich die das Gericht einen umfassenden Eindruck vom Kläger verschaffen. So änderte der Kläger laufend seine Angaben bzw antwortete auf für ihn unangenehme Fragen mit „kein Kommentar“, begann zu „grinsen“ (ON 57.2, 6) bzw verließ überhaupt den Verhandlungssaal, weil ihm schlecht sei (ON 38.4, 12). Insgesamt hinterließ der Kläger sohin den Eindruck, dass er versucht, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Er antwortete auf Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unwillig und ausweichend. Die Angaben des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind bei Gesamtwürdigung aller Umstände und vorliegenden Urkunden nicht glaubwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger gemeinsam mit seiner Ehegattin von bloß EUR 1.400,00 monatlich den gemeinsamen Lebensunterhalt bestreitet, dabei sämtliche Verbindlichkeiten abdeckt und Geldgeber haben will, die ihm ohne Gegenleistung Darlehen gewähren.
Auch die Zeugin E* B*, Ehegattin des Klägers hinterließ keinen glaubwürdigen Eindruck. Nach mehrfachen Entschuldigungen erschien sie schließlich am 2.10.2024 zur Zeugeneinvernahme (ON 57.2, 7ff), im Zuge derer sie schließlich wiederholt keine Angaben machen konnte oder wollte und auf den Kläger verwies, den man diesbezüglich fragen solle. So konnte sie nicht angeben, warum zu ihren Gunsten Belastungs- und Veräußerungsverbote auf den Liegenschaften eingetragen sind, verwies über Befragen des Nebenintervenientenvertreters, warum sie nicht auf diese Belastungs- und Veräußerungsverbote verzichte, nur darauf, dass das ihr Mann nicht möchte. Es entstand insgesamt der Eindruck, dass die Zeugin – die sichtlich nervös war und der die ganze Situation offenbar unangenehm war – vom Kläger auf die Einvernahme vorbereitet und sehr bedacht darauf war, nur ja keine für ihren Ehegatten nachteilige Angabe zu machen.
Da der Kläger weder dahingehend überzeugen konnte, dass seine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Zeitpunkt der Gewährung der Verfahrenshilfe wahrheitsgemäß waren, noch dass er nunmehr der Wahrheit entsprechende Angaben tätigt, waren zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers zu beiden Zeitpunkten Negativfeststellungen zu treffen, da die wahren Verhältnisse nicht erforscht werden konnten.
Sohin ist nach Gesamtwürdigung aller Umstände davon auszugehen, dass der Kläger bewusst keiner offiziellen Beschäftigung nachgeht – wozu er gesundheitlich sehr wohl in der Lage ist, kann er sich doch um eine Landwirtschaft samt Schlägerungsarbeiten kümmern -, um über kein exekutionsfähiges Vermögen zu verfügen und um in den Genuss von Verfahrenshilfe zu kommen, sowie dass er aus diesem Grund auch den neuen Pachtvertrag abgeschlossen hat. Das zeigt schon der Umstand, dass der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb zuvor an seine Ehegattin um nur EUR 100,00 jährlich und nun um einen Betrag von lediglich 600 EUR jährlich an die erst am 1. Juli 2024 zu ** (**) errichtete Gesellschaft mit Sitz in Irland verpachtet hat, anstatt die Landwirtschaft selbst zu betreiben, um ein angemessenes Einkommen erzielen zu können oder zumindest versucht, einen angemessenen Pachtzins zu lukrieren oder auch versucht, die Liegenschaft gewinnbringend zu veräußern. Dass sich der Kläger über mehrmaliges Befragen, auch dazu, wer den Pachtvertrag vom 1. Juli 2024 als Pächter unterschrieben hat, geweigert hat, Geschäftsführer oder Gesellschafter seiner Vertragspartnerin namentlich zu nennen, da dies dem Datenschutzgesetz unterliegen würde, unterstützt die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger (Verschleierungs-)Handlungen setzt, um kein offizielles Einkommen aufweisen zu können.
2.2. Der Kläger führt in seiner Beweisrüge aus, dass die bekämpften Feststellungen unrichtig bzw nicht nachvollziehbar seien. Das Erstgericht stütze die bekämpfte Feststellung zu Punkt 1. wohl bloß auf seinen Eindruck während der Parteieneinvernahme der beklagten Partei (gemeint wohl: des Klägers) und nicht auf die tatsächlich vorliegenden Angaben und Beweise. Tatsächlich habe der Kläger sowohl in den beiden Tagsatzungen als auch in seinem Vermögensbekenntnis immer übereinstimmende Angaben gemacht. Das Erstgericht übersehe in seinen Feststellungen, dass der Kläger in seiner Einvernahme sämtliche Fragen zu seinem seinerzeitigen Einkommen und Vermögenslage beantwortet habe. Der (richtig) Kläger habe über ausdrückliche Befragung des Erstgerichtes unmissverständlich dargelegt, dass er zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe und auch zum jetzigen Zeitpunkt kein weiteres Einkommen ins Verdienen gebracht habe und über kein weiteres Vermögen verfüge. Der Kläger lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau vom sehr bescheidenen Einkommen der Ehegattin und sei weiteres Vermögen nicht vorhanden. Die Verfahrenshilfe sei zudem nach ständiger Rechtsprechung auch dann zu gewähren, wenn die Vermögenslosigkeit verschuldet eintrete.
Im Hinblick auf die bekämpfte Feststellung zu Punkt 2. übersehe das Erstgericht, dass diese Feststellung auf die Parteieneinvernahme des Klägers gründe, und dass der Kläger in seiner Einvernahme Fragen zu seinem derzeitigen Einkommen beantwortet habe. Der Kläger habe sohin unmissverständlich offengelegt, dass er derzeit keinerlei Einnahme, weder von Seiten des AMS oder einer öffentlichen Einrichtung, noch aus der Landwirtschaft beziehe. Daraus folge daher, dass es für das Erstgericht im Rahmen einer richtigen Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Kläger Angaben zu seinem derzeitigen Vermögen gemacht habe und dies auch so feststellbar gewesen wäre.
Die bekämpfte Feststellung zu Punkt 3. gründe das Erstgericht auf die Parteieneinvernahme des Klägers und die Aussage seiner Ehegattin. Dabei übersehe es jedoch, dass der Kläger die Fragen des Erstgerichtes hinsichtlich einer Beschäftigungsaufnahme klar beantwortet habe. Der Kläger habe also unmissverständlich dargelegt, dass es ihm aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht möglich sei, wieder im Tunnelbau tätig zu werden, zumindest nicht in dem Ausmaß, wie es früher gewesen sei. Dies werde wohl auch den Grund für die Verpachtung seines landwirtschaftlichen Betriebes darstellen. Dies hätte das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung feststellen müssen. Der Kläger habe auch in den letzten zwei Jahren vielfach Bewerbungen verschickt, sei allerdings – wohl aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes – von niemandem eingestellt worden.
2.3. Die Beweisrüge muss erfolglos bleiben.
2.4. Der Kläger übersieht bei seiner Beweisrüge, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Würdigung der von ihm unmittelbar aufgenommenen Aussagen des Klägers und seiner Gattin E* B* getroffen hat. Abgesehen davon, dass damit die Beweiswürdigung im Rekursverfahren grundsätzlich nicht angefochten werden kann (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 526 Rz 5; RS0044018), ist die Beweisrüge auch nicht gesetzmäßig ausgeführt, setzt sich der Kläger doch darin mit der zu Punkt 2.1. oben wiedergegebenen Beweiswürdigung der Erstrichterin nicht auseinander (Kodek aaO § 471 Rz 15). Letztlich ist die Beweiswürdigung der Erstrichterin auch inhaltlich nicht zu beanstanden, hat sie doch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum sie im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger bewusst keiner offiziellen Beschäftigung nachgeht, um über kein exekutionsfähiges Vermögen zu verfügen und um in den Genuss von Verfahrenshilfe zu kommen, sowie dass er aus diesem Grund auch den neuen Pachtvertrag abgeschlossen hat. Die vom Rekurs vorgebrachten Argumente sind nicht stichhältig.
3. Der Kläger macht in seiner Rechtsrüge geltend, dass sich die Vermögenslage des Klägers seit der Bewilligung der Verfahrenshilfe tatsächlich nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine für die Verfahrenshilfe relevante Vermögensänderung lediglich dann gegeben, wenn keine Mittellosigkeit gemäß § 63 Abs 1 ZPO mehr vorliege. Die Feststellungen des Erstgerichtes könnten jedoch nicht wiedergeben, inwieweit eine solche Mittellosigkeit nicht mehr vorliegen sollen. Die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen könnten nach ständiger Rechtsprechung auch nicht zu Lasten des Klägers gehen, habe der Kläger doch in jeder Lage des Verfahrens an der Erforschung der materiellen Wahrheit mitgewirkt und auch sämtliche Urkunden beigebracht. Der Kläger wäre auch nicht dazu verpflichtet gewesen, dem Erstgericht jede Änderung (bspw Pächterwechsel) seiner Vermögensverhältnisse anzuzeigen. Die Verfahrenshilfe hätte daher aufrecht bleiben müssen.
3.1. Die Beklagte hält dem in ihrer Rekursbeantwortung entgegen, dass die Rechtsrüge nicht gesetzesgemäß ausgeführt sei, weil sie vom festgestellten Sachverhalt abweiche. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellungen seien allesamt zu Recht getroffen. Aus den Aussagen des Klägers und seiner Ehegattin ergebe sich, dass relevante Informationen zum Vermögensstatus des Klägers einfach nicht beantwortet worden seien. In der Beurteilung des Gesamtbildes, welches sich aus der Aussage des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen ergebe, sei es offensichtlich, dass der Kläger gar nicht beabsichtige, einer Beschäftigung nachzugehen, um in den Genuss der Verfahrenshilfe zu gelangen. Daran ändere auch nichts das nunmehr vorgelegte Urkundenkonvolut zu den Bewerbungsschreiben. Zu sämtlichen konkreten Fragen, wie zB zur Eigentümereigenschaft der neuen Pächterin bzw zu denjenigen, die die Rückzahlung bei der F* ermöglicht hätten, seien keine Angaben gemacht worden, um eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben zu verhindern. Richtigerweise seien daher vom Gericht Negativfeststellungen zu den derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers getroffen und in weiterer Folge auch richtigerweise gemäß § 68 Abs 1 ZPO die dem Kläger zur Führung dieses Verfahrens gewährte Verfahrenshilfe für erloschen erklärt worden.
3.2. Das Rekursgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des Erstgerichtes im angefochtenen Beschluss für zutreffend (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO), weshalb der Rekurswerber vorweg auf die erstgerichtliche Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen ist.
3.3. Dem Kläger ist zwar beizupflichten, dass im hier zu beurteilenden Fall des Erlöschens der Verfahrenshilfe wegen Änderung der Vermögensverhältnisse – der zweite mögliche Grund für das Erlöschen der Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 1 ZPO, dass sich die Prozessführung im Laufe des Rechtsstreits als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos herausgestellt hat, wurde vom Erstgericht nicht herangezogen und ist daher im Rekursverfahren nicht weiter zu prüfen – sich die Vermögensverhältnisse der Partei so geändert haben müssen, dass keine „Mittellosigkeit“ iSd § 63 Abs 1 ZPO mehr vorliegt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 68 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rz 7ff). Er übersieht aber, dass im vorliegenden Fall eine Änderung gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe dahin eingetreten ist, dass nunmehr fest steht, dass der Kläger derzeit bewusst keiner offiziellen Beschäftigung nachgeht, um über kein exekutionsfähiges Vermögen zu verfügen und um (weiterhin) in den Genuss von Verfahrenshilfe zu kommen. Nach der vom Erstgericht richtig zitierten Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich bedeutungslos, ob die Bedürftigkeit verschuldet oder unverschuldet ist. Unterlässt die Partei jedoch, wie im gegenständlichen Fall der Kläger, gerade deshalb eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit, um in den Genuss von Verfahrenshilfe zu kommen, ist die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen (Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rz 1; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 63 Rz 3; Klauser/Kodek, JN-ZPO18, § 63 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 48, 48/1; EfSlg 105.635, 105.636, 132.135). Damit hat das Erstgericht rechtlich zutreffend die Verfahrenshilfe des Klägers gemäß § 68 Abs 1 ZPO für erloschen erklärt, weil er absichtlich keiner offiziellen Beschäftigung nachgeht, um weiterhin im Genuss der Verfahrenshilfe zu verbleiben.
3.4. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Negativfeststellungen zu seinen derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu seinen Lasten gingen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Erstgericht bei Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zur Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger dazu keine wahrheitsgemäßen Angaben getätigt hat. Die berechtigten Zweifel des Erstgerichtes an den Angaben des Klägers (vgl PS 5f) und die daraus resultierenden Negativfeststellungen stehen der Weitergewährung der Verfahrenshilfe entgegen, ist die Prüfungspflicht nach § 66 Abs 2 ZPO doch auch auf den Fall einer nachträglichen Änderung der Vermögensverhältnisse zu übertragen (Bydlinski aaO § 78 ZPO Rz 15). Kommt das Erstgericht demnach im Rahmen dieser Prüfung zum Ergebnis, dass der Kläger keine wahrheitsgemäßen Aussagen getätigt hat, ist dies unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände im Sinne des § 381 ZPO zum Nachteil des Klägers dahin zu würdigen, dass er die Voraussetzungen für das aufrechte Vorliegen der Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die zu erwartenden Verfahrenskosten nicht bescheinigt hat.
3.5. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch dann, wenn er offiziell einer Beschäftigung nachginge bzw seine Einkünfte, insbesondere aus der (Verpachtung der) Landwirtschaft nicht verschleiern würde, die vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllen würde, liegen nicht vor.
4. Aus den genannten Gründen muss der Rekurs des Klägers erfolglos bleiben.
5. Nach § 72 Abs 3 ZPO findet ein Kostenersatz in Verfahrenshilfesachen nicht statt (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 72 Rz 4).
6. Der Unzulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO (M. Bydlinski aaO § 68 ZPO Rz 18; RS0036078 [T9]).“
Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 31. Dezember 2024 zugestellt.
Mit Beschluss vom 2. Jänner 2025 (ON 71) erklärte das Erstgericht das Verfahren (** des Landesgerichtes Klagenfurt) analog § 160 ZPO für unterbrochen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 7. Jänner 2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 21. Jänner 2025 (ON 72) beantragte der Kläger ua neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts, erkennbar um ein Rechtsmittel gegen den Unterbrechungsbeschluss zu erheben und mit dem bestellten Vertreter das Cg-Verfahren fortzuführen („um entsprechendes Rechtsmittel durch einen Beigestellten Juristen gegen den Beschluss Zahl: ** gegen die Unterbrechung einen Fortführungsantrag zu erwirken“ [ON 72.2, 3]).
Dieser Antrag hat nachstehenden Inhalt:
/Dokumente/Justiz/JJT_20250321_OLG0639_00500R00043_25W0000_000/5R43_25w.img1is.png
/Dokumente/Justiz/JJT_20250321_OLG0639_00500R00043_25W0000_000/5R43_25w.img2is.png
/Dokumente/Justiz/JJT_20250321_OLG0639_00500R00043_25W0000_000/5R43_25w.img3is.png
Dem Antrag legte der Kläger ein aktuelles Vermögensbekenntnis (ZPForm1) vom 21. Jänner 2025, das Gutachten des DI K* vom 15. Oktober 2014 sowie Belege betreffend die KFZ-Versicherung, die Vorschreibungen der F* AG (Wohnbauförderung) und den Pachtvertrag vom 1. Juli 2024 bei.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 73) wies das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang vom 21. Jänner 2025 (ON 72) ab.
Es legte dem Beschluss nachstehende – bereits im Beschluss vom 6. November 2024 (ON 61) getroffenen und nur geringfügig ergänzten – Feststellungen zugrunde:
„Der Kläger ist seit 1976 zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ** KG ** mit einer Gesamtfläche laut Grundbuch von 631.530 Quadratmetern. Zu ** des Landesgerichts Klagenfurts ist ein Teilungsverfahren hinsichtlich dieser Liegenschaft anhängig. Seit 2018 ist zugunsten der Ehegattin des Klägers, E* B*, auf seinem Hälfteanteil ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen.
Der Kläger ist darüber hinaus seit 2006 alleiniger Eigentümer der Liegenschaft EZ ** KG ** mit einer Gesamtfläche laut Grundbuch von 47.607 Quadratmetern. Auch auf dieser Liegenschaft ist seit 2018 zugunsten der Ehegattin des Klägers, E* B*, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen.
Der Kläger bezog zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe 12 mal jährlich Notstandshilfe vom AMS in Höhe von ca. EUR 930,00.
Der Kläger hat bei der F* ein offenes Darlehen von restlich knapp EUR 50.000,00 aushaften, wobei zwei mal jährlich Rückzahlungen in Höhe von jeweils EUR 921,00 erfolgen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger derzeit weitere offene Verbindlichkeiten hat.
Der Kläger verpachtete - zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe bis Juni 2024 - die auf der Liegenschaft EZ ** KG ** betriebene Landwirtschaft an seine Ehegattin E* B* zu einem Pachtzins von EUR 100,00 jährlich. In dieser Zeit bezog E* B* auch die L*-Förderung für die gegenständliche Landwirtschaft (2022 EUR 18.421,51; 2023 EUR 17.753,40).
Es kann nicht festgestellt werden, wer die L*-Förderung ab 1. Juli 2024 bezieht.
Mit Pachtvertrag datiert vom 1. Juli 2024 verpachtete der Kläger die auf der EZ ** KG ** und EZ ** KG ** betriebene Landwirtschaft ab 1. Juli 2024 zu einem Pachtzins von EUR 600,00 jährlich an die J* mit Sitz in **, Irland.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger derzeit über ein Einkommen verfügt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger derzeit über weiteres Vermögen (wie beispielsweise aus einem Verkauf der Photovoltaikanlage seiner Firma M*) als seine Eigentumsrechte an den Liegenschaften EZ ** und EZ ** jeweils KG ** verfügt. Der Kläger geht derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Um die auf der EZ ** und EZ ** jeweils KG ** betriebene Landwirtschaft kümmert er sich derzeit ohne Gegenleistung und ohne dass er dazu gegenüber dem Pächter verpflichtet wäre. Der Kläger ist nicht beim Arbeitsmarktservice gemeldet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage wäre zu arbeiten. Er ist jedenfalls in der Lage, in der Landwirtschaft zu arbeiten, die Tiere zu versorgen und auch Bäume zu schlägern.
Der Kläger geht derzeit bewusst keiner offiziellen Beschäftigung nach, um über kein exekutionsfähiges Vermögen zu verfügen und um in den Genuss von Verfahrenshilfe zu kommen. Aus diesem Grund hat er auch den neuen Pachtvertrag abgeschlossen.
Nach seinen eigenen Angaben würde er vom Einkommen seiner Ehegattin E* B* leben. Diese bringt ein Einkommen von monatlich 1.400,00 EUR netto – 12 mal jährlich - als Reinigungskraft ins Verdienen.“
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:
„Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt wird ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender angesehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine die Bedürfnisse des Einzelnen und seiner Familie berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet. (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 63 Rz 3; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 (2018) § 63 ZPO E 28 jeweils mwN).
Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen (EFSlg 111.928), der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 2).
Ob die Bedürftigkeit verschuldet oder unverschuldet ist, ist grundsätzlich bedeutungslos, sofern die Partei nicht etwa eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit gerade deshalb unterlässt, um in den Genuss der Verfahrenshilfe zu kommen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 1 mwN).
Den Verfahrenshilfewerber trifft die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO; die getroffenen Negativfeststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers gehen daher zu seinen Lasten. (vgl. AnwBI 1997/7309; JBI 1986, 531).
Im konkreten Fall blieb die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers insofern ungeklärt, als nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Kläger durch die (weiteren) Verfahrenskosten tatsächlich in seinem notwendigen Unterhalt beeinträchtigt wird. Vielmehr steht fest, dass der Kläger derzeit bewusst keiner offiziellen Beschäftigung nachgeht, um über kein exekutionsfähiges Vermögen zu verfügen und um (erneut) in den Genuss von Verfahrenshilfe zu kommen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich bedeutungslos, ob die Bedürftigkeit verschuldet oder unverschuldet ist. Unterlässt die Partei jedoch, wie im gegenständlichen Fall der Kläger, gerade deshalb eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit, um in den Genuss von Verfahrenshilfe zu kommen, ist die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 1; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 63 Rz 3; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 63 ZPO E 48, 48/1).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.“
Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 5. Februar 2025 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der mit Eingabe vom 19. Februar 2025 (ON 76.1) erhobene Rekurs des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zur Führung des Verfahrens im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c und f, Z 3 und Z 5 ZPO zu bewilligen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisor, die Beklagte und der Nebenintervenient beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Soweit der Kläger in seinem Rekurs – in Wiederholung seiner Ausführungen im Rekurs ON 63 gegen den Beschluss vom 6. November 2024 (ON 61 – dieselbe Feststellung („aus diesem Grund hat er auch den neuen Pachtvertrag abgeschlossen“) als aktenwidrig und dieselben oben kursiv und fett gedruckt dargestellten Feststellungen zu Punkt 1. bis 3. (bei gleichlautender Beweiswürdigung der Erstrichterin) in seiner Beweisrüge als unrichtig bekämpft und dieselben Ersatzfeststellungen begehrt, ist er mangels neuer Argumente auf die vom Rekursgericht bereits in seiner Entscheidung zu 5 R 194/24z oben wiedergegebene Begründung zu verweisen. Damit liegt auch betreffend den gegenständlichen Beschluss keine Aktenwidrigkeit vor und muss die Beweisrüge erfolglos bleiben.
2.1. Das Rekursgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des Erstgerichtes im angefochtenen Beschluss für zutreffend (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO), weshalb der Rekurswerber vorweg auf die erstgerichtliche Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen ist.
2.2. Mit seinen gleichlautenden Ausführungen wie im Rekurs ON 63 ist der Kläger auf die Ausführungen des Oberlandesgerichtes Graz in seinem Beschluss zu 5 R 194/24z (Punkte 3.3. bis 3.5.) zu verweisen.
2.3. Darüber hinaus übersieht der Kläger, dass ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren Antrags gestellt wird, dann nicht zulässig ist, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören (RIS-Justiz RS0123516; Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 65 ZPO Rz 6; Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 65 Rz 1; Klauser/Kodek, ZPO17, § 65 E 12, 12a und 12b).
Der neuerliche Verfahrenshilfeantrag ist hier nicht zulässig. Mit dem Beschluss des Erstgerichtes vom 6. November 2024 (ON 61), bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. Dezember 2024, 5 R 194/24z (ON 69.3), wurde nämlich die dem Kläger zur Führung des gegenständlichen Verfahrens gewährte Verfahrenshilfe mit der Begründung für erloschen erklärt, dass der Kläger absichtlich keiner offiziellen Beschäftigung nachgeht, um weiterhin im Genuss der Verfahrenshilfe zu verbleiben. Eine Änderung dieses maßgeblichen Sachverhaltes hat der Kläger in seinem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag nicht (einmal) behauptet und ist eine solche Änderung auch nicht aus dem weiteren Verfahrensablauf ersichtlich. Er strebt vielmehr unzulässigerweise nur eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung des im maßgeblichen Teil unveränderten Sachverhalts an.
3. Aus den genannten Gründen muss der Rekurs des Klägers erfolglos bleiben.
4. Der Unzulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 528 Rz 40; RS0052781; RS0113116; RS0012383 und RS0044213).
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