OLG Graz 1Bs30/25h

1Bs30/25hTribunal de Recurso21 de mar. de 2025

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OLG Graz 1Bs30/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00030.25H.0321.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 30. Jänner 2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt den Strafrest von zwei Monaten der mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. Jänner 2021, AZ **, wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. September 2020, AZ , verhängten dreimonatigen Freiheitsstrafe infolge des Widerrufs der im Verfahren AZ B des Landesgerichts Klagenfurt am 29. August 2022 gewährten bedingten Entlassung mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. April 2023 im Verfahren AZ C.

Unmittelbar davor wurde die im zuletzt genannten Verfahren (AZ C*) mit Urteil vom 13. April 2023 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängten Freiheitsstrafe von 22 Monaten vollzogen.

Das errechnete Strafende fällt auf den 23. Mai 2025.

Die Stichtage für die bedingte Entlassung waren der 22. Mai 2024 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) und der 22. September 2024 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG). Zu diesen wurde die bedingte Entlassung mit den Beschlüssen des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht in den Verfahren AZ ** und AZ ** jeweils aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.

Mit der im Dezember 2024 bei Gericht eingelangten Eingabe beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zusammengefasst mit dem Hinweis auf den Abschluss seiner Therapie in der Justizanstalt Klagenfurt und unter Beteuerung seiner Reumut (ON 2.5).

Der Leiter der Justizanstalt Klagenfurt (ON 2.1) äußerte sich zu diesem Bittsteller ebenso ablehnend wie die Staatsanwaltschaft Klagenfurt (ON 1.2).

Mit dem in der Anhörung am 30. Jänner 2025 verkündeten Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen abermals aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 7 und 8).

Dagegen erhob der Strafgefangene in der Anhörung Beschwerde (ON 7, 2), die er in weiterer Folge nicht schriftlich ausführte.

Das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Die dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt zum AZ C* zugrundeliegenden Taten wurden im angefochtenen Beschluss ebenso wie die für die bedingte Entlassung maßgeblichen Umstände und rechtlichen Bestimmungen (§ 46 StGB) umfassend und zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen des Erstgerichts (ON 8, 2 f und 3) verwiesen wird.

Auch am Ergebnis der zu Lasten des Strafgefangenen ausschlagenden Prognose des Erstgerichts bestehen keine Bedenken.

Zunächst indiziert die im frühen Erwachsenenalter einsetzende und seither lediglich durch kurze Zeiträume unterbrochene Delinquenz des Strafgefangenen eine gesteigerte und geradezu verfestigte Ignoranz gegenüber den Rechtsgütern des fremden Vermögens und zuletzt vor allem der Gesundheit und körperlichen Integrität Dritter. Gradmesser dieser risikorelevanten Delinquenzneigung ist vor allem die zeitliche Erstreckung seiner delinquenten Aktivitäten über einen mehr als 20 Jahre reichenden Zeitraum trotz einer Vielzahl an Sanktionen unterschiedlicher Art. Dabei sticht ins Auge, dass nicht bloß Geldstrafen (BG Klagenfurt AZ **), Strafenkombinationen (LG Klagenfurt AZ ) und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen (LG Klagenfurt 16 E Vr 2240/; BG Klagenfurt AZ **), sondern vor allem auch Freiheitsentzüge (BG Klagenfurt AZ **, AZ **, AZ **, AZ **, AZ **, AZ **; LG Klagenfurt AZ **, AZ **, AZ **, AZ **) und vorzeitige Entlassungen aus diesen (LG Klagenfurt *, ** und B) auch unter Anwendung begleitender Maßnahmen weitestgehend wirkungslos blieben.

Diesen einen abermaligen Rückfall mit hoher Zuverlässigkeit indizierenden historischen Risikofaktoren stehen entgegen der Selbsteinschätzung des Strafgefangenen keine weitgehenden Änderungen seiner die Delinquenz bedingenden Lebensumstände gegenüber. Zwar kommt im Therapiebesuch sein Bemühen um eine Änderung seiner Einstellung und Haltung zum Ausdruck. Jedoch sind seine Nichtrückkehr vom Ausgang und der unerlaubte Besitz von Gegenständen (ON 2.1, 1) während des laufenden Vollzugs doch klare Hinweise auf seine bislang unzureichende Zuverlässigkeit und Paktfähigkeit unter den Bedingungen gesteigerter Freiheit. Darin spiegelt sich wiederum das der laufenden Delinquenz zugrundeliegende Verhaltensmuster wider, das vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe eine wesentlich stärkere spezialpräventive Wirkung erwarten lässt, als von der vorzeitigen Entlassung des Strafgefangenen unter Aussetzung des weiteren Vollzugs zur Bewährung.

Die Erfolglosigkeit bedingter Strafnachsichten und Entlassungen auch mit der Unterstützung der Bewährungshilfe in der Vergangenheit lassen von Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB keine signifikante Steigerung der legalbewährenden Wirkung einer bedingten Entlassung erwarten, sodass die bedingte Entlassung abzulehnen ist.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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