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31Bs274/24g•OLG Wien 31Bs274/24g
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen §§ 12 zweiter Fall, 307a Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten A*, Ing. B*, C*, D* und E* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Feber 2024, GZ -983, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein des Richters Mag. Weber LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Reich LL.M., ferner in Anwesenheit der Angeklagten Ing. B, C und D* sowie der Verteidiger Mag. Martin Nemec, Mag. Markus Machan, Mag. Karlheinz Amann und Bianka Rechendorfer LL.M., hingegen in Abwesenheit der Angeklagten A* und E*, durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. März 2025 zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufungen der Angeklagten A* und E* werden die über diese Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen - jeweils unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. September 2023, AZ F* - unter Beibehaltung bedingter Nachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB auf Zusatzstrafen von jeweils zehn Monaten herabgesetzt.
Hingegen wird den Berufungen der Angeklagten Ing. B*, C* und D* nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen sämtlichen genannten Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch sowie einen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten und nicht bekämpfte Verfallsaussprüche enthaltenden Urteil wurden (soweit für das Berufungsverfahren von Interesse) der am ** geborene A*, der am ** (richtig:) ** geborene Ing. B*, der am ** geborene C*, der am ** geborene D* und die am ** geborene E*, allesamt österreichische Staatsbürger, schuldig erkannt, und zwar
A* (Punkt B/I/1) und D* (Punkt B/I/2) jeweils des Vergehens der Vorteilszuwendung nach §§ 12 zweiter Fall, 307a Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB,
E* des Vergehens der Vorteilszuwendung nach §§ 12 dritter Fall, 307a Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (B/II)
Ing. B* des Vergehens der Vorteilsannahme nach § 305 Abs 1 StGB (A/II) und
C* der Vergehen (siehe aber die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes AZ 14 Os 58/24x, Rz 28) der Vorteilsannahme nach § 305 Abs 1 StGB (A/III)
und hiefür wie folgt verurteilt, und zwar A*, D* und E* nach dem ersten Strafsatz des § 307a Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von jeweils fünfzehn Monaten, Ing. B* nach § 305 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat und C* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 305 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Zu sämtlichen Genannten wurden die Freiheitsstrafen gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben (soweit hier von Interesse) A*, Ing. B*, C*, D* und E* in G*
A/ als Mitarbeiter der von der Stadt G* betriebenen Unternehmung H*, mithin als Amtsträger (§ 74 Abs 1 Z 4a lit d StGB), für die pflichtgemäße Vornahme eines Amtsgeschäfts, nämlich für die aufgrund sogenannter „Häuserlisten“ erfolgte Beauftragung von Leistungen, insbesondere Glaserarbeiten, bei im Einflussbereich der Angeklagten A* und E* stehenden, im angefochtenen Urteil unter der Bezeichnung „I*“ zusammengefassten Unternehmen ungebührliche Vorteile vom abgesondert verfolgten J* und anderen nicht ausgeforschten Mitarbeitern dieser Unternehmensgruppe angenommen, und zwar
II/ B* für Beauftragungen im Jänner 2013 Tankgutscheine im Wert von 50 Euro;
III/ C* für Beauftragungen in den Monaten April bis August 2011 Tankgutscheine im Wert von jeweils 150 Euro monatlich (Punkte 1 bis 5) sowie in den Monaten Dezember 2011 und Jänner 2012 eine (Autobahn-)Vignette im Wert von etwa 80 Euro (Punkt 6);
B/ von April 2011 bis Jänner 2013 zur Gewährung der zu Punkt A/ beschriebenen und im angefochtenen Urteil weiters einzeln angeführten, ungebührlichen Vorteile mit einem zusammen 3.000 Euro übersteigenden Wert (von insgesamt mehr als 40.000 Euro) an zahlreiche weitere, nämlich 41 namentlich genannte, Amtsträger für die zu Punkt A/ beschriebene pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften
I/ J* und weitere nicht ausgeforschte Mitarbeiter der „I*“ bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), indem sie diese anwiesen, den Mitarbeitern der Unternehmung H* diese Vorteile zukommen zu lassen, und zwar
1/ A* als faktischer Geschäftsführer der „I*“;
2/ D* als Leiter der Glasabteilung der „I*“;
II/ durch J* und weitere Mitarbeiter der „I*“ beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), und zwar E*, indem sie als faktische Geschäftsführerin und Leiterin der Finanz- und Buchhaltungsabteilung dieser Unternehmensgruppe die für die Vorteilsgewährungen notwendigen Gutscheine und Vignetten beschaffte und bereitstellte oder dies durch ihre im angefochtenen Urteil namentlich genannten Mitarbeiterinnen durchführen ließ.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend bei A*, D* und E* jeweils den langen Tatzeitraum und bei C* das Zusammentreffen von sechs Vergehen, als mildernd hingegen bei sämtlichen Angeklagten den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das Wohlverhalten längere Zeit hindurch seit Begehung der letzten Tat. Insgesamt sah das Erstgericht grundsätzlich bei A*, D* und E* eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, bei Ing. B* eine solche von zwei Monaten und bei C* eine solche von vier Monaten als angemessen. Im Hinblick auf die als unverhältnismäßig lang angesehene Verfahrensdauer reduzierte das Erstgericht die jeweils verhängten Strafen gemäß § 34 Abs 2 StGB auf die oben genannten Sanktionen.
Gegen dieses Urteil richten sich die – nach Rückziehung der ursprünglich von der Anklagebehörde angemeldeten Rechtsmittel (ON 994 und ON 1165) sowie nach Zurückweisung der von den Angeklagten A*, Ing. B*, C*, D* und E* erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2024, GZ 14 Os 58/24x-4 - die nunmehr entscheidungsgegenständlichen Berufungen der fünf genannten Angeklagten. Diese Berufungen wurden jeweils rechtzeitig angemeldet (ON 995, 993 und 996; die Berufungsanmeldung der Angeklagten E* erfolgte am 26. Feber 2024 irrtümlich zu einem anderen Aktenzeichen [AZ F* des Landesgerichtes für Strafsachen Wien], war aber dessen ungeachtet wirksam, siehe die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Mai 2024, GZ 14 Os 29/24g-4, ON 1165a). Die Berufungen wurden bloß von den Angeklagten A*, D* und E* ausgeführt (ON 1195, 1197 und 1196) und begehren jeweils eine Herabsetzung der Sanktion.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass A* und E* mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. September 2023, GZ K*-250, schuldig gesprochen worden waren. Dieses Urteil ist nunmehr seit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. November 2024, AZ 20 Bs 294/24t, rechtskräftig. Danach haben A* und E* von August 2011 bis zum April 2013 durchgehend sowie im Feber 2015 in G* als faktische Geschäftsführer von im Ersturteil genannten Gesellschaften im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig eine im Ersturteil nach einzelnen Monaten gegliedert aufgelistete stets größere Zahl illegaler erwerbstätiger Personen beschäftigt. A* und E* wurden hiefür jeweils des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür jeweils nach § 153e Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Da jenes Urteil damit rechtskräftig wurde und die hier gegenständlichen Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem genannten Verfahren hätten abgeurteilt werden können, ist gemäß §§ 31, 40 StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen. Denn dies setzt auch bei der (in erster Instanz noch nicht möglich gewesenen, also) originären Anwendung des § 31 StGB durch das Rechtsmittelgericht nur voraus, dass die damit abzuurteilenden Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätten abgeurteilt werden können, sohin schon vor dem erstinstanzlichen Urteil in diesem Verfahren begangen wurden (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 31 Rz 14a). Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe waren somit – auch unter Heranziehung jener Strafzumessungsgründe, die das Vor-Urteil betreffen (RIS-Justiz RS0091425) – dahingehend zu ergänzen, dass bei A* und E* zusätzlich als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Tatbegehung durch längere Zeit hindurch anzunehmen ist (siehe Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. September 2023, GZ F*-250, S 115).
Weiters ist festzuhalten, dass dem Angeklagten C* bei rechtsrichtiger Betrachtung das Vergehen des § 305 Abs 1 StGB insgesamt nur einmal anzulasten ist (siehe Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2024, GZ 14 Os 58/24x, Rz 28 mwN), sodass bei diesem Angeklagten der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbaren Handlungen zu entfallen hat.
Im Übrigen hat das Gericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt.
Der Angeklagte A* bringt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor, da das Erstgericht eine Vielzahl von Angriffen im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit angenommen hat (siehe US 114), was bereits für die Subsumtion des Geschehens unter § 307a Abs 2 erster Fall StGB relevant gewesen sei. Dem ist zu entgegnen, dass die genannte Bestimmung eine Wertqualifikation darstellt; das Setzen mehrfacher Tathandlungen ist hingegen nicht erforderlich. Ebenso wie im Geltungsbereich des (hier nicht anwendbaren, siehe Nordmeyer/Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 307a Rz 22) § 29 StGB spricht jedoch eine - wie hier - gesetzte Tatbegehung in vielen Teilakten für eine erhöhte kriminelle Energie des Täters, sodass die (offenbar im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen) erfolgte Berücksichtigung jenes Umstandes durch das Erstgericht keinen Bedenken begegnet. Die von A* aufgezeigten weiteren Milderungsgründe des ordentlichen Lebenswandels, des seit den Taten vergangenen Zeitraums sowie der langen Verfahrensdauer wurden vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt.
Wenn der Angeklagte D* den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB, somit die Tatverübung unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam, reklamiert, so ist ihm zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich Gehorsam oder Furcht ein als verpflichtend empfundenes Autoritätsverhältnis voraussetzen, was allgemein bei Dienstnehmern gegenüber Vorgesetzten vorliegen kann (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 13). Doch ist die Rechtsprechung zum ersten Fall jenes Milderungsgrundes (Einwirkung eines Dritten), wonach eine weitreichende psychische Beeinflussung vorausgesetzt ist, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte (RIS-Justiz RS0118618), auch hier anzuwenden. In Anbetracht der aufwendigen und umfassenden Tatbegehung durch den in hoher Position tätigen Angeklagten D* (siehe etwa US 25), kann von diesen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht gesprochen werden.
Wenn die Angeklagte E* schließlich eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK reklamiert, so ist dies im Hinblick darauf unverständlich, dass das Erstgericht ohnedies eine durch die Konventionsverletzung erforderliche spür- und messbare, rechnerische spezifizierte Strafmilderung (siehe dazu RIS-Justiz RS0114926, insbesondere T3) vornahm und dadurch – wenn auch nicht ausdrücklich – den Konventionsverstoß in Rechnung stellte.
Insgesamt war bei den Angeklagten B*, C* und D* im Hinblick auf die unverändert gebliebene Strafzumessungslage (nach gebotener Reduktion aufgrund der Konventionsverletzung) die vom Erstgericht jeweils ausgesprochene Strafe tat- und schuldangemessen und ohnehin moderat ausgemessen. Eine noch geringere Strafe käme einer Bagatellisierung der vorgeworfenen Taten gleich und würde insbesondere generalpräventiven Anforderungen nicht gerecht.
Hinsichtlich A* und E* bedürfen die jeweils – infolge der Bedachtnahme auf das Vor-Urteil – nunmehr anzunehmenden hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafen aufgrund des Hinzukommens weiterer Erschwerungsgründe einer maßvollen Erhöhung auf zunächst jeweils zwanzig Monate. Abzüglich der im Vor-Urteil jeweils verhängten Freiheitsstrafen von acht Monaten ergibt dies grundsätzlich als angemessen anzusehende zusätzliche Freiheitsstrafen von jeweils zwölf Monaten. Die nunmehr gemäß § 34 Abs 2 StGB auch vom Berufungsgericht vorzunehmende Reduktion aufgrund des Konventionsverstoßes war in der Höhe von zwei Monaten vorzunehmen.
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