OLG Wien 31Bs65/25y

31Bs65/25yTribunal de Recurso21 de mar. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Wien 31Bs65/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00065.25Y.0321.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 13. Feber 2025, GZ **17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine wegen §§ 15, 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9. Dezember 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 9. Juni 2021, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 9. Dezember 2023 erfüllt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung (ON 2) gemäß § 46 Abs (ergänze: 1) StGB iVm § 152 (ergänze: Abs 1 Z 2) StVG auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf das getrübte Vorleben, das Verhalten im Strafvollzug und die fehlende Therapiemotivation ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Zustellung erhobene (ON 18, 2) und in der Folge schriftlich nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein (und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben) soll (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17). Doch ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausgeschlossen erscheinen lassen.

Zutreffend verweist das Erstgericht auf das getrübte Vorleben des Strafgefangenen. Dieser war vor der nunmehr in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe bereits vierzehnmal (einmal davon unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB) überwiegend wegen Gewaltdelikten zu Geld bzw überwiegend Freiheitsstrafen verurteilt worden. Unter anderem war er (allerdings vor über dreißig Jahren) wegen schweren Raubes und anderer Delikten zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er auch zur Gänze verbüßte (Punkt 6 der Strafregisterauskunft ON 6). Zuletzt wurde er im Jahr 2009 wegen Diebstahls, Nötigung, Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die er bis Feber 2011 verbüßte.

Unzutreffend ist allerdings der Verweis des Erstgerichtes auf „zwei“ in der Vergangenheit erfolgte bedingte Entlassungen des Strafgefangenen; dieser war richtigerweise bislang nur einmal bedingt entlassen worden, nämlich im Jahr 1993 (Punkt 7 der Strafregisterauskunft ON 6).

Die dem nunmehrigen Strafvollzug zugrundeliegende Tat wurde im Dezember 2013 begangen. Dabei versuchte er, das Opfer mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca 20 cm durch mehrere wuchtige Stiche in dessen Hals und Oberkörper zu töten (ON 7, 6).

Die Führung im Strafvollzug ist nicht der Hausordnung entsprechend, sodass zuletzt im November 2024 wegen unerlaubter Gewahrsame eine Geldbuße über ihn verhängt werden musste (ON 14.2).

Der Anstaltsleiter äußerte sich ablehnend zu einer bedingten Entlassung (ON 12).

Nach Bericht des sozialen Dienstes möchte der Strafgefangene im Fall seiner Entlassung in sein Heimatland Türkei zurückkehren, wo er bei seinem Onkel in ** wohnen könne; in Österreich habe er kein soziales Umfeld (ON 13.1). Der klinischpsychologischen Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Stein vom Feber 2025 zufolge, schloss der Strafgefangene im Jahr 2017 die Gruppe „Psychologisches Behandlungsprogramm für Gewalttäter“ ab, wobei eine Umsetzung der erlernten Inhalte als fraglich bezeichnet wurde. Eine Teilnahme an einer AntiGewaltTherapiegruppe wurde von A* nach wenigen Sitzungen abgebrochen, da er keinen subjektiven Nutzen darin gesehen habe. Aus diesen Umständen folgert der psychologische Dienst nachvollziehbar das anhaltende Fehlen einer Therapiemotivation des Strafgefangenen (ON 13.2).

Im Hinblick auf die trotz Sanktionierung einschlägiger Delinquenz abermalige massive Gewalttätigkeit des A*, die zu der vollzugsgegenständlichen Verurteilung führte, kann keineswegs davon ausgegangen werden, der Verurteilte würde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Strafverbüßung von neuerlicher Delinquenz abgehalten werden. Im Hinblick auf den nicht vorhandenen sozialen Empfangsraum in Österreich und das noch viele Jahre andauernde Einreiseverbot nach Österreich (ON 12,1) in Verbindung mit der Unmöglichkeit der Kontrolle allfälliger unterstützender Maßnahmen in der Türkei kommen derartige Maßnahmen derzeit auch nicht in Betracht.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.