OLG Wien 21Bs368/24g

21Bs368/24gTribunal de Recurso21 de mar. de 2025

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OLG Wien 21Bs368/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00368.24G.0321.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Sanda in der Strafsache gegen A* wegen § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. September 2024, GZ **-128, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 21.2.2024 wurde MMag. B*, MSc, Klinische- und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der allgemeinen und klinischen Psychologie bestellt und beauftragt, binnen zwölf Wochen nach Studium des Strafaktes und nach einer Untersuchung des Opfers C* Befund aufzunehmen und ein Gutachten zu erstatten über die Fragen, ob beim genannten Opfer die Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit vorliege; ob anhand des Aussageverhaltens des Opfers D* im Zusammenhang mit deren psychischem Zustand aus klinisch-psychologischer Sicht Hinweise gefunden werden auf Selbst- bzw. Fremdsuggestion bzw. erlebnisbasierte Fantasien; habe das Opfer C* aufgrund der Tathandlungen des Angeklagten zu näher bezeichneten Tathandlungen (nach § 206 Abs 1; 201 Abs 1; 207a Abs 1 Z 1; 107b Abs 1 und Abs 3a Z 1; 105 Abs 1 StGB) eine psychische Beeinträchtigung erlitten, bejahendenfalls, welche Schmerzperioden genau (gegliedert in starke, mittlere und leichte Schmerzen) das Opfer C* dadurch erlitten habe. Der Sachverständigen wurde zugleich aufgetragen, alle zur Gutachtenserstattung notwendigen Unterlagen (Befunde, Krankengeschichten, usw.) selbst beizuschaffen bzw. das Opfer D* zur Übergabe von allfällig erforderlichen Unterlagen aufzufordern. Überdies wurde die Sachverständige ausdrücklich unter Anführung des Gesetzestextes auf § 25 GebAG samt Warnpflicht hingewiesen (ON 108).

Mit Schriftsatz vom 16.4.2024 sprach die Sachverständige eine Kostenwarnung des Inhalts aus, dass aufgrund des Umfangs des Akteninhalts sowie des Umstands, dass zwei Opfer begutachtet werden müssen, davon auszugehen sei, dass die Gebühren die Höhe von 4.000 Euro überschreiten werden. Mit einer (geschätzten Max.-)Gebühr von 7.000 Euro sei zu rechnen. Gleichzeitig ersuchte die Sachverständige um Gebührenvorschuss in Höhe von 3.000 Euro (ON 116.2).

Am 9.7.2024 brachte die Sachverständige das Gutachten (ON 123) und am 22.7.2024 die Gebührennote ein (ON 124), in der sie - aufgeschlüsselt nach Tätigkeit – 7.976 Euro ansprach und darauf hinwies, dass der von ihr geforderte Vorschuss bislang nicht ausbezahlt worden sei.

In ihren Einwendungen wies die Revisorin beim Oberlandesgericht Wien darauf hin, dass die Kostenschätzungen des Sachverständigen in Erfüllung der Warnpflicht die Wirkung von verbindlichen Kostenvoranschlägen haben, weshalb der Sachverständigen nur Gebühren in Höhe des bekannt gegebenen Betrages zustünden (ON 124.1).

In ihrer darauf hin übermittelten Äußerung gab die Sachverständige bekannt, dass sie nach Abschluss des Gutachtens erkannt habe, dass ihre Gebühr den genannten Betrag überschreite, weshalb sie bereits selbstständig eine Reduzierung im Bezug auf die Höhe des Stundensatzes (von 135 auf 130 Euro) und der Anzahl der Stunden (48 statt der tatsächlichen 53) vorgenommen habe. Es handle sich um einen äußerst komplexen Fall, der mit hohem Termindruck fertiggestellt habe werden müssen, sodass die Überschreitung zugunsten der Fertigstellung nicht bemerkt worden sei. Hingewiesen wurde im Übrigen darauf, dass der Sachverständigen der Gebührenvorschuss nicht ausgezahlt worden sei, sie jedoch trotzdem weitergearbeitet und die Pflicht zur Gutachtenserstellung erfüllt habe (ON 125).

In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme wies die Revisorin beim Oberlandesgericht Wien auf § 26 GebAG hin und darauf, dass ein Gebührenvorschuss erst nach der Beendigung der Tätigkeit anzusprechen und zu bestimmen sei, weil dieser vor Abschluss der Tätigkeit ähnlich dem Werklohnanspruch nicht fällig sei. Die Bestellung der Sachverständigen sei am 21.2.2024 erfolgt, das Gutachten sei am 9.7.2024 bei Gericht eingelangt, die dazugehörige Gebührennote am 22.7.2024. Inwieweit hiebei von einer nicht zumutbaren Verzögerung bei der Honorierung und dem Versäumnis des Gerichts auf Auszahlung eines Kostenvorschusses gesprochen werden könne, sei fraglich. Auch die Reduktion der Mühewaltungsgebühr könne nicht dazu führen, das Versäumnis der Sachverständigen, eine weitere Gebührenüberschreitung im Sinne des § 25 Abs 1a GebAG bekanntzugeben, zu heilen, zumal es trotz der Reduktion zu einer Gebührenüberschreitung gekommen sei. Ebenso könne dem Argument des hohen Termindrucks nicht gefolgt werden, wobei zwischen Gebührenwarnung und Gutachtenserstattung rund drei Monate liegen (ON 125.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Krems an der Donau die Gebühren der Sachverständigen antragsgemäß und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, den Betrag von 7.976 Euro vor Rechtskraft des Beschlusses aus Amtsgeldern auf das Konto der Sachverständigen zu überweisen und darüber zu berichten.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Warnpflicht nicht übermäßig streng auszulegen sei, insbesondere dann nicht, wenn die Tätigkeit des Sachverständigen dringend und unaufschiebbar sei. Das bedeute, dass kleine Versäumnisse bei der Warnung nicht automatisch zu einer Gebührensenkung führen sollten. Eine Gebühr sollte nicht gekürzt werden, wenn auch bei rechtzeitiger Warnung die Beauftragung des Sachverständigen fortgesetzt worden wäre, weil das Gutachten erforderlich gewesen sei. Das Sachverständigengutachten sei in diesem Fall erforderlich und unumgänglich gewesen und wäre auch ohne Warnpflichtverletzung im vollen Umfang aufrechterhalten worden. Eine Kürzung der Sachverständigengebühr habe dann nicht stattzufinden, wenn auch bei rechtzeitiger Warnung vor einer den Vorschussbetrag übersteigen Gebühr mit Sicherheit nicht von der Gutachtenseinholung Abstand genommen worden wäre (ON 128).

Dagegen erhob die Revisorin beim Oberlandesgericht Wien fristgerecht Beschwerde (ON 130), in der sie insbesondere darauf verweist, dass es sich bei § 25 GebAG um keine Ermessensentscheidung handle. Dies zeige sich auch darin, dass die Rechtsansicht, wonach der Gebührenanspruch nur verwirkt werde, wenn der Sachverständige gar keine Kostenwarnung abgebe, einerseits dem zwingenden Gesetzestext und andererseits - unter Anführung diverser Entscheidungen der Oberlandesgerichte Wien, Graz und Linz sowie Kommentaren - der ständigen Judikatur der Oberlandesgerichte widerspreche. Dies gelte auch für die vom Erstgericht dargelegte Ansicht, dass eine Kürzung der Gebühr nicht stattzufinden habe, wenn der Auftrag auch nach entsprechender Gebührenwarnung aufrechterhalten worden wäre.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Der oder die Sachverständige hat gemäß § 25 Abs 1a GebAG das Gericht bzw die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen hat, wenn sich herausstellt, dass diese die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen, 4.000 Euro übersteigt. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen (seit der Novellierung des § 25 GebAG durch das BRÄG 2008, BGBl 2007/111, auch für das Strafverfahren angeordneten) Hinweis, entfällt insoweit der Gebührenanspruch (vgl OGH, 16 Ok 7/10; OLG Wien AZ 17 Bs 183/13f, 23 Bs 317/12d, 21 Bs 88/09h uva; Krammer, Zur Warnpflicht des Sachverständigen gemäß § 25 Abs 1a GebAG, RZ 2009, 228 (229); aM nur OLG Linz AZ 8 Bs 117/09a). In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Warnpflicht den Zweck verfolgt, dass sich das Gericht möglichst frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens machen kann, Sachverständigengebühren in unerwarteter Höhe vermieden und im Hinblick auf die Klarstellung des Prozessaufwandes dem Gericht ermöglicht wird, gegebenenfalls den (Gutachtens-)Auftrag präziser zu fassen, eine Umbestellung möglich zu machen oder um aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen überhaupt von der weiteren Beauftragung Abstand zu nehmen (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, § 25 GebAG E 85 ff; RV 303 BlgNr 23 GP 47).

Die Warnpflicht bezieht sich dabei auf die Gesamthöhe der vom Sachverständigen geltend gemachten Gebühr, einschließlich allfälliger (auch relativ hoher) Barauslagen oder Hilfskraftkosten und ist grundsätzlich von der Erheblichkeit der Überschreitung des Betrages von 4.000 Euro unabhängig (vgl OLG Wien vom 3. August 2009, AZ 23 Bs 117/09p, Sachverständige 2010, 33).

Die Kostenschätzung des Sachverständigen bei der Warnung hat wiederum die Wirkung wie ein verbindlicher Kostenvoranschlag nach § 1170a Abs 1 ABGB (vgl OLG Wien 6. Mai 2008, 2 R 65/08f = SV 2009, 90; EFSlg 118.502). Dementsprechend bilden die bekannt gegebenen Kosten grundsätzlich die Obergrenze für die Bestimmung der Gebühren (vgl OLG Graz 09.10.2012, 3 R 164/12f = SV 2013, 100, OLG Linz vom 15. 07. 2013, 7 Bs 134/13). Dem folgt auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung BVwG W181 2120372-1 vom 24. März 2016. Der Sachverständige muss, sollte sich seine Einschätzung im Laufe der Gutachtenstätigkeit ändern, gegebenenfalls mehrfach die Warnung modifizieren. Die Warnpflicht verpflichtet den Sachverständigen sohin nicht nur zu einer ersten Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten, sondern er muss auch warnen, wenn sich zeigt, dass er die voraussichtliche Gebühr zu gering geschätzt hat (vgl LG Salzburg, 23.10.2002, 54 R 211/02x, Sachverständige 2002/4, 217. 34; OLG Graz 24.11.2004, 6 R 241/04i, Sachverständige 2005/4, 240; LGZ Wien vom 11. April 2007, AZ 48 R 101/07v; OGH vom 7.2.2011, 16 Ok 7/10, Sachverständige 2011/2, 95 (Krammer); OLG Graz 31.1.2013, 4 R 174/13k, Sachverständige 2014/2, 102). Vor diesem Hintergrund hat er auch zur Vermeidung von Kostenüberschreitungen die tatsächlich anfallenden Kosten zu überwachen, um allenfalls auch bei zusätzlichen Arbeiten, die sich im Rahmen der Gutachtertätigkeit ergeben, der Warnpflicht genügen zu können (vgl LG Innsbruck, AZ 4 R 58/12a, RIS-Justiz RIN0100001).

Vorliegend hat die Sachverständige, wie ausgeführt, am 16.4.2024 eine Gebührenwarnung im Sinne des § 25 Abs 1a GebAG erstattet und mitgeteilt, dass mit einer (geschätzten Max.-)Gebühr von 7.000 Euro zu rechnen sei, sodass, wie ausgeführt, der von der Sachverständigen in ihrer Gebührenwarnung bekannt gegebene Betrag von voraussichtlich 7.000 Euro brutto, grundsätzlich die Obergrenze für die Bestimmung der Gebühren bildet.

Demgegenüber ist aber auch die Rechtsprechung ins Kalkül zu ziehen, wonach Sinn und Zweck des § 25 Abs 1a GebAG nicht der Entfall des Gebührenanspruch ist, wenn sich auch bei rechtzeitiger Warnung mit Sicherheit nichts an der Beauftragung des Sachverständigen geändert hätte (vgl LGZ Wien 44 R 188/02a Sachverständige 2002/2, 95; vgl LGZ Wien 45 R 221/12a; EFSlg 136.581) und jene, wonach einerseits die Warnpflicht im Strafverfahren nicht zu überspannen und sie zum anderen kein gleichsam mit einer Gebührenkürzung zu ahndendes Ungehorsamsdelikt ist (vgl dazu ua OLG Linz, AZ 7 Bs 73/20i; OLG Wien, AZ 17 Bs 82/23t; (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, § 25 GebAG E 187 und 189).

Vor diesem Hintergrund ist nicht von der Hand weisen, dass das beauftragte Gutachten im vorliegenden Fall eine elementare Grundlage für die Aufgabe des Erstgerichts ist (bzw war), im Zuge des Beweisverfahrens den unter Anklage gestellten Lebenssachverhalt entweder einem gesetzlichen Tatbestand zu unterstellen und damit zu einer Verurteilung, oder - mangels entsprechender Beweisergebnisse - zu einem Freispruch zu kommen.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist es daher im konkreten Fall nicht denkbar, dass es im Fall einer eigenen ausdrücklichen Bekanntgabe eines höheren als in der ursprünglichen Kostenwarnung prognostizierten Betrags zu einer Einschränkung oder Rückziehung des Auftrags an die Sachverständige gekommen wäre (aaO, E 191).

Auch aus diesem Grund ist nicht mit einer Gebührenreduktion vorzugehen und ist der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen.

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