OLG Wien 20Bs78/25d

20Bs78/25dTribunal de Recurso21 de mar. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Wien 20Bs78/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00078.25D.0321.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. Februar 2025, GZ **-20, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. April 2022, GZ **, rechtskräftig seit dem 14. Dezember 2022, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren mit errechnetem Strafende am 6. März 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 6. September 2024 vor, zwei Drittel der Sanktion sind seit 6. März 2025 verbüßt.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Zwei-Drittel-Stichtag ohne aktuelle Anhörung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf das durch einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und die Wirkungslosigkeit einer in der Vergangenheit gewährten bedingten Entlassung ab (ON 12). Mit Blick auf die vom Anstaltsleiter und dem Psychologischen Dienst beschriebene „äußerst positive Entwicklung“ bzw. „günstige Persönlichkeitsentwicklung“ (vgl. ON 6f) sowie die unterbliebene Anhörung des Strafgefangenen gab das Oberlandesgericht Wien dessen Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 15.3).

Nach Einholung weiterer positiver Stellungnahmen der Anstaltsleitung und des Sozialen Dienstes (ON 16) und Durchführung einer ausführlichen Anhörung, die zur Vorlage einer Wohnbestätigung, einer Arbeitsplatzzusage und einer Therapieplatzzusage bzw. Korrespondenz mit dem Verein B* durch A* vertagt wurde (ON 19), lehnte das Vollzugsgericht dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit erneut ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er einen sehr passiven Eindruck vermittelt und sich insofern nicht ausreichend um seine Belange in Freiheit gekümmert habe, als er nach Ablauf einer ausreichend langen Frist keine der oben genannten Bestätigungen vorgelegt habe (ON 20).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Zustellung erhobene (ON 19), schriftlich unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach Abs 2 leg. cit. ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Anwendung der Zwei-Drittel-Entlassung soll nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper, WK2 § 46 Rz 17).

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, ist eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen derzeit noch nicht indiziert. Zwar weist dieser nach wie vor ein tadelloses Vollzugsverhalten auf, sind die Entlassungsvorbereitungen abgeschlossen und mag aus Sicht der Anstaltsleitung eine gewisse positive Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt haben. Allerdings machte er anlässlich seiner Anhörung zum sozialen Empfangsraum nach der Haftentlassung nur vage Angaben („Es scheint was in Aussicht zu sein. Die fixe Zusage fehlt mir noch. … „Das sollte da sein, das sollte fix sein.“ … „C* hat gemeint, es könnte sich was ergeben“ … „Das machen wir schon. Ich finde sicher Arbeit.“ (ON 19), erklärte das Nichtvorliegen der oben genannten Bestätigungen mit dem Nichttätigwerden eines Kollegen und seiner Ex-Freundin („Ein Kollege hat mir einen Zettel zu meiner Anhörung geschickt an das Gericht. Ich habe persönlich keinen mit. Das hängt von meiner Ex-Freundin ab. Sie hat gesagt, sie würde einen Zettel an das Gericht schicken.“) und unterließ es in der Folge entgegen seiner Zusicherung, dem Vollzugsgericht innerhalb von zwei Wochen alle Belege vorzulegen.

Nachdem angesichts der Suchtmittelergebenheit des A* der Nachweis eines realistischen sozialen Empfangsraums samt fachkundiger Behandlung der Suchterkrankung unabdingbar ist, seine diesbezüglichen Angaben aber offenbar bloße Lippenbekenntnisse zur vorzeitigen Erlangung der Freiheit waren, andernfalls entsprechende Belege zeitgerecht präsentiert worden wären, mangelt es nach wie vor an einer entscheidenden persönlichkeitsverändernden Wirkung des Strafvollzugs beim Beschwerdeführer. Solange er nicht aktiv und bemüht an der Erreichung der Ziele des Strafvollzugs mitarbeitet und Verantwortung für sein Leben nach der Haft übernimmt, das heißt, selbst – und mit Unterstützung des Sozialen Dienstes – tätig wird, um die wesentlichen Belange nach der Entlassung zu regeln, wird eine bedingte Entlassung nicht in Betracht kommen, weil nicht zu erwarten ist, dass er in Freiheit dieses Ziel selbst unter der Erteilung von Weisungen und Beigebung von Bewährungshilfe ernsthaft verfolgt. Das Erstgericht hat daher zu Recht eine bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen verweigert.

Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.