OLG Wien 19Bs46/25s

19Bs46/25sTribunal de Recurso21 de mar. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Wien 19Bs46/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00046.25S.0321.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Ing. A* B* und einen weiteren Angeklagten wegen § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Ing. A* B* gegen die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 28. Jänner 2025 (ON 1.54), AZ **, GZ **-359 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Satz StPO).

Begründung

B e g r ü n d u n g:

Mit der zitierten Anklageschrift legt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in Folge: WKStA) dem am ** geborenen Ing. A* B* das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./A/) und die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, teils als Bestimmungstäter nach § 11 zweiter Fall FinStrG (I./B/ und I./C/) und dem am ** geborenen Dr. C* das Verbrechen der betrügerischen Krida als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (II./) zur Last. Danach haben in **

I./ Ing. A* B*

A/ als (faktischer; siehe Faktum I./A/4./ des Anklagetenors) Geschäftsführer der D* E* Gesellschaft m.b.H., sohin als leitender Angestellter, das Vermögen der genannten Gesellschaft wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubigerinnen, nämlich der F* GmbH, der G* GmbH und der Republik Österreich geschmälert, wobei er durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er

1. / am 16. März 2009 die zwei leistungsgrundlos gelegten Scheinrechnungen Nr. ** vom 10. März 2009 und Nr. ** vom 13. März 2009 der J* O* GmbH über insgesamt brutto 612.000 Euro (netto 510.000 Euro) durch Überweisung beglich,

2. / im März 2010 auf gegenüber der D* H* GmbH bestehende, werthaltige Darlehensforderungen in Höhe von insgesamt 3.418.662,65 Euro dadurch verzichtete, dass er fünf auf den 31. Mai 2008 rückdatierte und leistungsgrundlos gelegte Scheinrechnungen der D* H* GmbH über insgesamt 3.518.714,52 Euro mit den noch offenen Darlehensforderungen in genannter Höhe saldierte,

3. / zum 1. Jänner 2011 auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung in Höhe von 900.000 Euro (Vereinbarung vom 12. Juni 2009) verzichtete und dies auch der Insolvenzverwalterin Dr. I* im Konkursverfahren ** des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der D* E* Gesellschaft m.b.H verschwieg,

4. / am 14. August 2013 einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellte, darin fälschlicherweise eine vermögenslose Gemeinschuldnerin behauptete, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch die werthaltige Darlehensforderung gegenüber der D* J* GmbH in Höhe von 379.276,25 Euro bestand, dies auch gegenüber der Insolvenzverwalterin Dr. I* im Konkursverfahren ** des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der D* E* Gesellschaft m.b.H verschwieg und letztlich am 3.September 2013 auf die genannte Darlehensforderung verzichtete und sogar in der Buchhaltung der D* J* GmbH die rechtsgrundlose Ausbuchung der Darlehensschuld veranlasste;

B/ im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes K* als Finanzstrafbehörde vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, und zwar

1. / als Geschäftsführer (und zugleich Mehrheitsgesellschafter) der D* E* Gesellschaft m.b.H

a/ hinsichtlich der mit Bescheid festzusetzenden Körperschaftsteuer durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung

1. / für das Veranlagungsjahr 2005, indem er durch Bildung ungerechtfertigter Rückstellungen den Unternehmensgewinn minderte, wodurch die bescheidmäßig festzusetzende Körperschaftsteuer um 432.190,86 Euro (strafbestimmender Wertbetrag) zu gering festgesetzt wurde (Erklärungsdatum: 22. Oktober 2007; Rechtskraftdatum: 12. Dezember 2007),

2. / für das Veranlagungsjahr 2007, indem er die Überweisung einer Scheinrechnung der Dr. L* B*-M* vom 3. September 2007 in Höhe von 80.000 Euro aufwandswirksam verbuchte und in der Jahressteuererklärung gewinnmindernd veranschlagte, wodurch die bescheidmäßig festzusetzende Körperschaftsteuer um 20.000 Euro (strafbestimmender Wertbetrag) zu gering festgesetzt wurde (Erklärungsdatum: 21. Oktober 2008; Rechtskraftdatum: 23. November 2008),

3. / für das Veranlagungsjahr 2009, indem er am 2. April 2009 den Erlös in Höhe von 4.229.741,21 Euro aus dem am 27. Oktober 2008 abgeschlossenen Know-How-Vertrag an die D* H* GmbH überweisen ließ, obwohl es sich tatsächlich um einen der D* E* Gesellschaft m.b.H. zustehenden Erlös handelte und die Überweisung von zwei Scheinrechnungen der D* H* GmbH über insgesamt 510.000 Euro netto aufwandswirksam verbuchte und in der Jahressteuererklärung gewinnmindernd veranschlagte, wodurch die bescheidmäßig festzusetzende Körperschaftsteuer um 1.234.567,91 Euro (strafbestimmender Wertbetrag) zu gering festgesetzt wurde (Erklärungsdatum: 24. Februar 2011; Rechtskraftdatum: 28. März 2011),

b/ hinsichtlich Kapitalertragsteuer, indem er

1. / am 5. September 2007 eine Scheinrechnung seiner Ehefrau und weiteren Gesellschafterin der D* E* Gesellschaft m.b.H., Dr. L* B*-M*, in Höhe von 80.000 Euro, der tatsächlich keine Leistung zugrunde lag, durch Überweisung begleichen ließ und die Anmeldung und Abfuhr der entfallenden Kapitalertragsteuer in Höhe von 20.000 Euro zum 12. September 2007 unterließ,

2. / am 16. März 2009 zwei Scheinrechnungen der D* H* GmbH, deren Alleingesellschafter er war, in Höhe von 48.000 Euro netto (Rechnung Nr. ** vom 10. März 2009) und 462.000 Euro netto (Rechnung Nr. ** vom 13. März 2009), durch Überweisung begleichen ließ und die Anmeldung und Abfuhr der entfallenden Kapitalertragsteuer in Höhe von 127.500 Euro zum 23. März 2009 unterließ,

3. / am 2. April 2009 veranlasste, dass der Erlös aus dem am 27. Oktober 2008 abgeschlossenen Know-How-Vertrag in Höhe von 4.229.741,21 Euro von der N* GmbH an die D* H* GmbH, deren Alleingesellschafter er war, überwiesen wurde (Zufluss am 8. April 2009), wobei der Betrag tatsächlich der D* E* Gesellschaft m.b.H. zustand und die Anmeldung und Abfuhr der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.057.435,30 Euro zum 15. April 2009 unterließ,

4. / am 13. März 2010 die Rechnungsbeträge aus fünf auf den 31. Mai 2008 rückdatierten Scheinrechnungen der D* H* GmbH, deren Alleingesellschafter er war, im Umfang von zumindest 3.000.000 Euro mit zu diesem Zeitpunkt noch aufrechten Darlehensforderungen gegen die D* H* GmbH in Höhe von 3.418.662,65 Euro saldieren ließ und die Anmeldung und Abfuhr der entfallenden Kapitalertragsteuer in Höhe von 750.000 Euro zum 20. März 2010 unterließ,

5. / zum 31. Dezember 2010 auf die Erfüllung der Vereinbarung vom 12. Juni 2009, wonach er persönlich der D* E* Gesellschaft den Betrag von 900.000 Euro zuzüglich 4 % Zinsen seit 11. September 2008, sohin insgesamt 982.849,32 Euro bis zum 31. Dezember 2010 zu zahlen hatte, verzichtete und die Anmeldung und Abfuhr der entfallenden Kapitalertragsteuer in Höhe von 245.712,33 Euro zum 7. Jänner 2011 unterließ,

2. / als Geschäftsführer (und zugleich Alleingesellschafter) der D* H* GmbH

a/ an Umsatzsteuer durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen, indem er Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen geltend machte, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 12 Abs 1 UStG 1994 an die D* H* GmbH zugrunde lagen, und zwar

1. / für das Jahr 2009 (dh für das abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2009), wodurch die bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer um 27.550,40 Euro (strafbestimmender Wertbetrag) zu gering festgesetzt wurde (Erklärungsdatum: 15. Februar 2011; Rechtskraftdatum: 28. Mai 2011),

2. / für das Jahr 2010 (dh für das abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2010) wodurch die bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer um 8.661,20 Euro (strafbestimmender Wertbetrag) zu gering festgesetzt wurde (Erklärungsdatum: 15. Februar 2011; Rechtskraftdatum: 28. Mai 2011),

3. / für das Jahr 2011 (dh für das abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2011) wodurch die bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer um 6.716,40 Euro (strafbestimmender Wertbetrag) zu gering festgesetzt wurde (Erklärungsdatum: 19. März 2012; Rechtskraftdatum: 20. Oktober 2012),

4. / für das Jahr 2012 (dh für das abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2012) wodurch die bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer um 3.388 Euro (strafbestimmender Wertbetrag) zu gering festgesetzt wurde (Erklärungsdatum: 7. Oktober 2013; Rechtskraftdatum: 9. November 2013);

b/ an Kapitalertragsteuer (Steuersatz 33,33 %), indem er in insgesamt 20 Fällen jeweils Rechnungsbeträge aus Scheinrechnungen der O*, denen keine Leistungen zugrunde lagen, mittels Barscheckbehebungen aus Firmengeldern der D* H* GmbH an sich selbst auszahlte, und zwar

1. / im Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 von insgesamt 13.899,40 Euro,

2. / im Zeitraum von 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 von insgesamt 39.228,87 Euro,

3. / im Zeitraum von 1. Jänner 2010 bis zum 31. Dezember 2010 von insgesamt 25.067,20 Euro,

4. / im Zeitraum von 1. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2011 von insgesamt 5.688 Euro und

5. / im Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis zum 31. Dezember 2012 von insgesamt 6.776 Euro;

C/ die vorsatzlos handelnde Insolvenzverwalterin Dr. I* im Konkursverfahren über das Vermögen der D* E* Gesellschaft m.b.H. (zu diesem Zeitpunkt unter dem Namen P* GmbH firmierend) zu AZ ** des Handelsgerichtes Wien dazu bestimmt, dass diese im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes K* als Finanzstrafbehörde unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer bewirkte, indem er ohne ihr Wissen am 3. September 2013 auf eine Darlehensforderung in Höhe von 425.577,28 Euro gegen die D* J* GmbH, deren Alleingesellschafter er war, verzichtete und sie die Anmeldung und Abfuhr der darauf entfalenden Kapitalertragsteuer in Höhe von 106.394,32 Euro zum 10. September 2013 unterließ;

II./ Dr. C* zwischen 1. Dezember 2008 und 26. Mai 2014 dadurch zu den unter Punkt I./A/2./, Punkt I./A/3./ und Punkt I./A/4./ des Anklagetenors dargestellten strafbaren Handlungen des Ing. A* B* beigetragen, dass er in enger Absprache mit ihm die finanzielle Aushöhlung der D* E* Gesellschaft m.b.H. vorantrieb, Ing. A* B* auf die dringende Notwendigkeit des „Ausgleichs“ der noch bestehenden Darlehensforderungen der D* E* Gesellschaft m.b.H. gegen Ing. A* B* persönlich, die D* H* GmbH und die D* J* GmbH hinwies, Ing. A* B* bei der buchhalterischen Darstellung des unberechtigten Abbaus der Darlehensforderungen beriet, Liquidationsunterlagen erstellte und Ing. A* B* übermittelte und als Vertreter der D* E* GmbH (dann schon unter dem Namen P* GmbH firmierend) am 14. August 2013 einen Eigenantrag auf Konkurseröffnung einbrachte, in dem er trotz Kenntnis von der aufrechten Darlehensforderung gegen die D* J* GmbH aufgrund ihm zur Verfügung gestellter aktueller Saldenlisten und Kenntnis von der unter Punkt I./A/3./ genannten, von ihm persönlich verfassten Vereinbarung, die Vermögenslosigkeit der D* E* Gesellschaft m.b.H. behauptete und der Insolvenzverwalterin diese Vermögenswerte auch in weiterer Folge verschwieg (Schaden 4.697.938,90 Euro).

Gegen diese Anklageschrift richtet sich der (erkennbar) auf § 212 Z 1 und Z 3 StPO gestützte rechtzeitige Einspruch des Ing. A* B* (ON 362), mit dem er die (Teil)Einstellung des Verfahrens (I./B/1./ und 2./) und die Zurückweisung der Anklageschrift und Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens begehrt.

Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 212 StPO steht dem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch zu, wenn 1. die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der dessen Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um seine Verurteilung auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass seine Verurteilung naheliegt, 4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet, 5. und 6. ein sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht angerufen wurde, 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.

Zum Tatverdacht ist zu prüfen, ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse des Anklägers und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Mit seiner Begründung darf das Oberlandesgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache jedenfalls nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 StPO).

Für die daher systematisch an erster Stelle vorzunehmende Prüfung des Tatverdachts gilt, dass die Anklageschrift zurückzuweisen ist, wenn der Sachverhalt nicht zumindest soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung der Angeklagten nahe liegt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Die Ermittlungen müssen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können. Dies ergibt sich aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird (vgl zu alldem Birklbauer in WK StPO § 210 Rz 5, § 212 Rz 212 Rz 14 ff).

Ob sich der Tatverdacht, der im derzeitigen Verfahrensstadium keinesfalls dringlich zu sein braucht, zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (Birklbauer in WK StPO § 215 Rz 25; Mayerhofer, StPO6 § 215 E 4).

Der Einspruchswerber kritisiert – zusammengefasst - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und behauptet, die WKStA habe der Anklage lediglich fehlerhafte Feststellungen aus dem Finanzstrafverfahren zu Grunde gelegt und kein selbständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die WKStA hätte ihn im Ermittlungsverfahren ausführlich befragen und sich eingehend mit Unterlagen, die jederzeit vorgelegt werden könnten, auseinandersetzen müssen, um den Sachverhalt hinreichend zu klären. Jeglichen Rechnungen der D* E* GmbH (nun P* GmbH) lägen marktkonforme Leistungen zu Grunde. Darüber hinaus seien die unter I./B/1./ und 2./ angeklagten Sachverhalte verjährt.

Richtig ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs ein wesentlicher Teilaspekt des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK) ist (vgl Kirchbacher, StPO15 § 6 Rz 1/1). Das Recht auf ein faires Verfahren wurde in § 6 Abs 2 StPO auf einfachgesetzlicher Ebene umgesetzt und in §§ 49 Z 1, 50 und 164 Abs 1 erster Satz StPO inhaltlich konkretisiert und ergänzt (12 Os 149/11w). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kann jedoch (ungeachtet der Verpflichtung, den Sachverhalt gemäß § 210 Abs 1 StPO iVm § 91 Abs 1 StPO ausreichend zu klären) nicht das unbedingte Gebot der Durchführung einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung (§ 164 StPO) im Ermittlungsverfahren abgeleitet werden. Ebenso kann ein solches Erfordernis auch nicht aus den Belehrungs- und Informationsrechten gemäß §§ 49 Z 1, 50 StPO abgeleitet werden. Diese haben die Beschuldigtenvernehmung gar nicht zum Ausgangspunkt.

Da jedoch eine hinreichende Sachverhaltsklärung Voraussetzung für die Anklageerhebung ist, ist die Erforschung der Verantwortung des Beschuldigten erforderlich. Diesem Erfordernis sowie dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird, weil der Beschuldigte zu seiner Verteidigung berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (§ 7 StPO), bereits dann entsprochen, wenn ihm zumindest die Gelegenheit eingeräumt wurde, seinen Standpunkt darzulegen (15 Os 62/10x; vgl auch 18 Bs 292/17y Oberlandesgericht Wien; 9 Bs 98/17a Oberlandesgericht Linz).

Fallaktuell beauftragte die WKStA am 1. August 2018 das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (in Folge: BAK) – hier relevant – mit der Vernehmung des Ing. A* B* als Beschuldigten wegen § 156 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, § 33 Abs 1 FinStrG (ON 33; zur ersten Ermittlungsanordnung der WKStA an das BAK vom 5. Februar 2018 vgl ON 6). Am 11. September 2018 fanden Hausdurchsuchungen ua am Hauptwohnsitz des Einspruchswerbers statt (vgl ON 60, 7 ff). Am 26. September 2018 nahm der (Wahl)Verteidiger des Ing. B* erstmals (von vielen Malen) Akteneinsicht (ON 55; vgl zuletzt beispielsweise ON 329.2, ON 333.2, ON 354.2). Am 14. November 2019 beauftragte die WKStA das Finanzamt K* als Finanzstrafbehörde I. Instanz – soweit hier relevant - mit der Vernehmung des Ing. A* B* auch als Entscheidungsträger der D* J* GmbH wegen des Verdachts des Finanzvergehen nach §§ 33 Abs 1 FinStrG (ON 133) und wurde Ing. B* am 17. Juli 2020 (von der Finanzstrafbehörde) als Beschuldigter vernommen (ON 288.1.20). Am 7. Februar 2020 gab Ing. B* im wegen § 156 Abs 1 und 2 StGB, § 33 FinStrG gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren anlässlich seiner im Beisein seines Rechtsanwalts erfolgten Beschuldigtenvernehmung beim BAK bekannt, von seinem Recht nicht auszusagen Gebrauch zu machen, jedoch schriftlich den (ihm vorgelegten) 72 Seiten umfassenden Fragekatalog zu beantworten (ON 238, 14 ff iVm dem Fragekatalog ON 238, 17 ff). Das von der WKStA am 19. März 2018 (ON 9, 4) beauftragte Sachverständigengutachten Dr.is Q* wurde Ing. B* am 8. Juni 2022 zugestellt (Zustellschein ON 1.1, 140 ff). Am 23. April 2023 teilte Ing. B* der WKStA mit, dass – zusammengefasst – der am 7. Februar 2020 übergebene Fragenkatalog nicht beantwortet und eine Gegenschrift zur Anklageschrift erfolgen werde (ON 1.6). Der Finanzstrafbehörde gegenüber gab der Verteidiger per Email vom 7. August 2023 bekannt, dass – zusammengefasst - Ing. B* derzeit im Finanzstrafverfahren nicht aussagen werde (vgl ON 298, ON 301, 8). Mit Note vom 2. Dezember 2024 setzte die WKStA – hier relevant - Ing. B* von der gegen ihn bestehenden Verdachtslage und zwar umfänglich der nunmehr vorliegenden Anklageschrift in Kenntnis mit dem Ersuchen um schriftliche Bekanntgabe bis zum 12. Dezember 2024, ob eine weitere Vernehmung erfolgen solle, eine schriftliche Stellungnahme eingebracht oder auf beides verzichtet werde (ON 352). Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 teilte Ing. B* mit, er werde - zusammengefasst – zur aktuellen Verdachtslage Stellung nehmen. Aufgrund der unerlässlichen Einbindung seines Steuerberaters erfolge eine ausführliche Stellungnahme im neuen Jahr (ON 356.2). Die dem Einspruchswerber für seine Stellungnahme bis zum 20. Jänner 2025 eingeräumte Frist verstrich ungenützt (vgl zur Note der WKStA vom 17. Dezember 2024 ON 1.51). Eine Fristverlängerung wurde von Ing. B* nicht beantragt.

Diesen Prämissen folgend kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des - ab 14. September 2018 (ON 52) rechtsfreundlich vertretenen - Einspruchswerbers keine Rede sein.

Gemessen an den der Anklage zugrundeliegenden Ermittlungsergebnissen ist in Übereinstimmung mit der WKStA Wien ein Hindernis nach § 212 Z 3 StPO nicht zu erkennen und liegen die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung vor. Denn die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und aktenkonform dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens reichen aus, die Angeklagten der vorgeworfenen Taten hinreichend für verdächtig zu halten.

Die Anklagebehörde kann sich insbesondere auf die großteils sehr umfangreichen Anlass-, Zwischen- und Abschlussberichte des BAK und des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde stützen (ON 15, 60, 95 samt Beilagen ON 96 f, 102, 119, 127, 145, 158, 166, 176, 238, 256, 288, 301), darin enthalten die Aussagen der Zeugen R* (S 71 ff in ON 95), Dr. I* (S 80 ff in ON 127), S* (S 42 ff in ON 127), Mag. T* (S 106 ff, 117 ff in ON 95), U* (S 83 ff in ON 95), V* (S 133 ff in ON 127) und O* (S 25 ff in ON 119) sowie die Stellungnahmen des Mag. W* (S 14 ff in ON 166). Weiters kann sich die Anklagebehörde auf das 673 Seiten umfassende Gutachten des Sachverständigen (Fachgebiet: Rechnungswesen) Dr. Q* (ON 273 samt Stellungnahmen ON 294 und 317.2) stützen. Der Gutachtenserstellung lagen zahlreiche anlässlich der mehreren Hausdurchsuchungen (ON 36-44, ON 164 – 165; zur Durchführung derselben am 11. September 2018 vgl ON 60, 2 ff) sichergestellte Unterlagen zu Grunde, weiters die Ergebnisse der Kontenöffnungen (vgl hiezu die mehrere tausend Seiten umfassenden Beilagen zum Gutachten Dr.is Q* ON 273.2 samt zahlreichen Unterordnern). Weiters gründet die Anklage auf der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof.Dr. X* (ON 18), den aus den vom Handelsgericht Wien beigeschafften Akten GZ ** (ON 24), ** (ON 25), ** (ON 311) und ** (ON 5) und vom Landesgericht Eisenstadt beigeschafften Akten GZ ** (ON 151 und 152) und ** (ON 153, 154) gezogenen Erkenntnissen sowie letztlich auf den weiteren in der Anklageschrift (akribisch) angeführten Fundstellen.

Die mit dem Anklageeinspruch beigebrachten vier Beilagen, die insgesamt 12 Seiten umfassen, lagen der Anklagebehörde teils schon vor (ON 362. 2 Beilage 1 bis 4). Die Rechnungen (Beilage 1) finden sich als Scheinrechnung qualifiziert auf S 57 f sowie S 61 der Anklageschrift ON 359. Die Vereinbarung vom 12. Juni 2009 (Beilage 3) fand auf S 25 der Anklageschrift Eingang. Warum die als Beilage 4 dargelegte Chronologie P* GmbH (D* E* GmbH) der Anklageschrift entgegenstehen sollten, erschließt sich dem Einspruchsgericht nicht. Die unbelegt gebliebene Gesamtstundenaufstellung steht hinwider für sich (Beilage 2).

Aus seinem zutreffenden Einwand mangelnder Bindungswirkung abgaberechtlicher Verfahren (EvBl 1992/26 [verst Senat], RIS-Justiz RS0087198; zuletzt 13 Os 116/13b) (vgl insoweit die beiden Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts zu einer verdeckten Ausschüttung ON 306 und ON 307) lässt sich nichts gewinnen, übergeht der Einspruchswerber zur verdeckten Ausschüttung allein schon das sehr ausführliche Sachverständigengutachten Dr.is Q*, auf das sich die Anklagebehörde stützen konnte (ON 273 samt Stellungnahmen).

Dem Einspruchsargument, im September 2013 weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der D* P* Gesellschaft mbH (ab 30. September 2011: E* GmbH) gewesen zu sein, ist zu erwidern, dass die WKStA die Annahme der faktischen Geschäftsführertätigkeit des Einspruchswerbers und seiner gesellschaftlichen wirtschaftlichen Eigentümerstellung auf die Angaben des Zeugen R* gründen konnte (ON 95, 71 ff [reine Gefälligkeit, keine Tätigkeiten entfaltet, Abtretungsvertrag 1 Euro [ON 95, 77 ff]); vgl auch das Sachverständigengutachten ON 273 Tz 593 ff, letztlich auch S 4 des Anklageeinspruchs ON 362.2,4 [… optisch … nichts mit Ing B* zu tun]).

Eine die gegenständliche Anklage rechtfertigende Verdachtslage auch zur subjektiven Tatseite kann aus dem objektiven Sachverhalt zwanglos abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452).

Ausgehend von den oben dargelegten Ermittlungsergebnissen ist der Sachverhalt jeweils zwanglos in objektiver und subjektiver Hinsicht zu I./ und II./ ausreichend geklärt.

Dem folgend liegt weder der Einspruchsgrund des § 212 Z 2 StPO noch jener der Z 3 vor.

Zum Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO und damit zusammenhängend dem Einwand, dass keine verdeckte Ausschüttung (I./B/1./b/5./) vorliege:

Gegenstand der Beurteilung des § 212 Z 1 StPO ist der angeklagte Lebenssachverhalt (Birklbauer, aaO § 212 Rz 2 ff). Die WKStA legte in nicht zu beanstandender Weise dar, wie sie zur Annahme gelangte, dass es sich bei den 900.000 Euro um eine reale und ernst gemeinte Verpflichtung des Einspruchswerbers gehandelt habe (S 44 in ON 359) und der Verzicht auf die (Rück)Forderung von der D* J* GmbH (in Folge: D* J*) eine verdeckte Ausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensvermehrung darstellt (vgl Kirchmayr/Voit in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 27 Rz 36 ff). Die dem gegenübergestellten bloß gegenteiligen Behauptungen des Einspruchswerber stehen für sich und werden der freien Beweiswürdigung des in der Sache entscheidenden Schöffengerichts unterliegen, dem vorzugreifen dem Einspruchsgericht verwehrt ist.

Dem weiteren Einwand des Nichtvorliegens einer verdeckten Ausschüttung mangels Gesellschaftereigenschaft des Ing. B* in der P* GmbH (vormals D* E* Gesellschaft mbH) im September 2013 (vgl FB-Auszüge ON 313 f) und mangelnder Willensentscheidung der Körperschaft (Insolvenzverwalterin Dr. I*), den Empfänger bereichern zu wollen (I./C/) ist voranzustellen, dass gemäß § 23 Abs 1 erster Satz BAO Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung sind. Die WKStA konnte aufgrund der Aussage des R* davon ausgehen, dass die Übernahme der Gesellschaftsanteile der D* E* durch R* zum Schein erfolgte (vgl idS schon oben und ON 359, 86 f) und der Einspruchswerber somit (faktischer) Geschäftsführer und wirtschaftlicher Eigentümer der D* E* war (S 86 f in ON 359).

Richtig ist, dass eine kapitalertragssteuerpflichtige verdeckte Ausschüttung eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft voraussetzt (Kirchmayr/Voit aaO § 27 Rz 39 mwN). Mangels Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit einer Körperschaft muss diese subjektive Komponente insbesondere bei den gesetzlichen Vertretern der Körperschaft, bei einer Kapitalgesellschaft somit auf der Ebene der Geschäftsführer, vorliegen (Kirchmayr/Voit aaO § 27 Rz 314). Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (hier: 20. August 2013) verliert der Insolvenzschuldner die Verfügungsmöglichkeit über die Insolvenzmasse (Kodek in Koller/Lovrek/Spitzer [Hrsg], IO - Insolvenzordnung2 [2022] zu § 3 IO Rz 6).

Laut Anklageschrift gab der Einspruchswerber „die Absicht, das ausstehende Darlehen rückzuführen, spätestens mit dem Verfassen seiner Notiz vom 3. September 2013 auf“ (S 45 in ON 359). Sofern der Verzicht bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sein sollte (wie dies auch vom Bundesfinanzgericht unpräjudiziell unter Entwicklung des Rechtssatzes RV/7102648/2020-RS1 angenommen wurde [„Wird dem Insolvenzverwalter eine Forderung an eine nahe stehende Gesellschaft nicht zur Kenntnis gebracht, darf die Abgabenbehörde aus diesem Umstand schließen, dass auf die Forderung verzichtet wurde, wobei angenommen werden darf, dass der Entschluss zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits gefasst war.“]), liegt jedenfalls eine Willensentscheidung der Körperschaft, vertreten durch den Einspruchswerber als (faktischen) Geschäftsführer vor.

Ungeachtet dessen, dass Ing. B* mangels (faktischer) Geschäftsführertätigkeit ab Insolvenzeröffnung keine verdeckte Ausschüttung mehr bewirken konnte und ebensowenig die Insolvenzverwalterin mangels Kenntnis allein schon von der gegenüber der D* J* bestehenden Forderung, liegt eine verdeckte Ausschüttung auch dann vor, wenn die verhinderte Vermögensvermehrung auf Handlungen zurückzuführen ist, die von den eine GmbH beherrschenden Gesellschaftern vorgenommen oder gebilligt wird, die zwar nicht Geschäftsführer der GmbH, aber dennoch in der Lage sind, über das Vermögen der GmbH zu disponieren. Nehmen die eine GmbH beherrschenden Gesellschafter in Überschreitung ihrer Kompetenzen Handlungen für die GmbH vor, bewirken die dadurch ausgelösten verhinderten Vermögensvermehrungen eine verdeckte Ausschüttung (Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Rz 320).

Konnte die WKStA somit davon ausgehen, dass der Einspruchswerber als Geschäftsführer am 3. September 2013 zwar nicht mehr für die D* E* handeln konnte, jedoch aufgrund des zum Schein eingesetzten Gesellschafters R* (B*) weiterhin 90 % der Geschäftsanteile hielt und damit beherrschender Gesellschafter war, ist auch die Annahme zulässig, dass die verhinderte Vermögensvermehrung auf eine Handlung des Einspruchswerbers zurückzuführen war, weil dieser auf die Rückforderung des Darlehens spätestens am 3. September 2013 verzichtet und der Insolvenzverwalterin das Bestehen des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens vorsätzlich verschwiegen hat (ON 359, 35 und 45). Ob sich dieser Verdacht, der im derzeitigen Verfahrensstadium keinesfalls dringlich sein braucht, zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss dem – nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung – erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (Birklbauer aaO § 215 Rz 25; Mayerhofer, StPO6 § 215 E 4), dem das Einspruchsgericht mit seiner Begründung nicht vorgreifen darf (§ 215 Abs 5 letzter Satz StPO; Birklbauer aaO § 215 Rz 25).

Bei der Beurteilung der für eine verdeckte Ausschüttung weiters geforderten Nahebeziehung des Empfängers zu einer Körperschaft sowie einer Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person zu Lasten der Körperschaft (vgl Kirchmayr aaO § 8 Rz 165) gilt es zu beachten, dass eine Nahebeziehung zwischen dem Empfänger und der Körperschaft etwa dann vorliegt, wenn die Ausschüttung an einen Gesellschafter stattfindet, wobei primär auf die wirtschaftlichen Gesellschafterverhältnisse abzustellen ist (Kirchmayr aaO § 8 Rz 239). Eine verdeckte Ausschüttung kann aber auch dann vorliegen, wenn der Vorteilsempfänger nicht der Gesellschafter selbst, sondern eine ihm nahestehende Person ist, wie etwa eine Kapitalgesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist (Kirchmayr aaO § 8 Rz 251 und 256 mwN). Da der Einspruchswerber am 3. September 2013 wirtschaftlicher Eigentümer und sohin Gesellschafter der D* E* und gleichzeitig auch Alleingesellschafter der D* J* gewesen sein soll, ist die anklagebehördliche Annahme einer bestehenden Nahebeziehung zwischen dem Einspruchswerber und der D* J* zulässig.

Eine Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person zu Lasten der Körperschaft liegt vor, wenn eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensvermehrung gesellschaftsrechtlich veranlasst wurde.

Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung wird nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH anhand eines Fremdvergleichs ermittelt: Dabei wird unter anderem geprüft, ob eine Vereinbarung zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen wird. Zusätzlich wird der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen und gewissenhaften gesetzlichen Vertreters herangezogen (Kirchmayr aaO § 8 Rz 277 mwN).

Der Verzicht auf ein Darlehen stellt wohl eine verhinderte Vermögensvermehrung dar, die einem Fremdvergleich nicht standhält. Zudem hätte ein ordentlicher und gewissenhafter gesetzlicher Vertreter nicht auf die Rückforderung des Darlehens verzichtet.

Fallkonkret stellt der Verzicht auf das Darlehen somit – ausgehend vom angeklagten Sachverhalt – eine verdeckte Ausschüttung dar, die der Einspruchswerber der Insolvenzverwalterin vorenthielt, und diese somit durch Täuschung (vgl Winkler in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 11 Rz 47) dazu bestimmte (§ 11 zweiter Fall FinStrG), unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung iSd § 33 Abs 1 FinStrG zu bewirken.

Zum Verjährungseinwand:

Die vom Einspruchswerber ins Treffen geführte mangelnde Ablaufhemmung gemäß § 31 Abs 3 FinStrG aufgrund Nichtvorliegens einer strafbaren Handlung zu Faktum I./C. lässt sich schon aufgrund obiger, zu Faktum I./C/ getätigter Ausführungen (S 15 ff), wonach der Verdacht einer vorsätzliche Abgabenhinterziehung sehr wohl vorliegt, nicht ausmachen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in der Stellungnahme der WKStA vom 21. Februar 2025 (Seite 2 bis 4) zum Anklageeinspruch des Ing. B* identifizierend (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T4]) verwiesen werden, dass die Strafbarkeitsverjährungsfrist (I./C/) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, somit am 31. Dezember 2013, beginnt (vgl Lang/Seilern-Aspang in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 31 Rz 52).

Unter Zugrundelegung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 letzter Fall FinStrG war daher bei Setzen der ersten Verfolgungshandlungen (Hausdurchsuchungen am 11. September 2018 [ON 60, beispielsweise 175 ff]) noch keine Verjährung eingetreten.

Den Hausdurchsuchungen lag – hier von Interesse - der Verdacht zugrunde, der Einspruchswerber habe:

„1. im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes K* (als für ** zuständige Finanzstrafbehörde) als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der D* E* Gesellschaft m.b.H. vorsätzlich unter Verletzung einer abgaberechtlichen Anzeige-, Offenlegungs oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, und zwar (...)

c) hinsichtlich der mit Bescheid festzusetzenden Körperschaftsteuer durch die Abgabe jeweils unrichtiger Erklärungen beziehungsweise Nichtabgabe von Erklärungen für die Veranlagungsjahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 indem er jeweils die Forderungen der D* E* Gesellschaft m.b.H. gegen ihn selbst, die zu 100% in seinem Eigentum stehende D* J* GmbH sowie die zu 100% in seinem Eigentum stehende D* H* GmbH durch Verrechnung gegen tatsächlich nicht erbrachten Leistungen dieser Personen tilgte, jedoch die dergestalt erfolgten verdeckten Ausschüttungen bei den Körperschaftsteuer-Erklärungen 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 nicht der Besteuerung unterzog;

d) im Zeitraum 2009 bis 2013 hinsichtlich der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer, indem er P* GmbH jedoch bezüglich der dergestalt erfolgten verdeckten Gewinnausschüttungen die Anmeldung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer unterließ“ (S 21 f in ON 40).

Diese Ermittlungshandlung (unter Zugrundelegung der „Tat“ als historischen Sachverhalt unabhängig von der rechtlichen Kategorisierung als strafbare Handlung [Marek in WK2 StGB § 58 Rz 18]) bezog sich somit auch auf Faktum I./C/, und wurde die Verjährungsfrist auch hinsichtlich dieses Faktums am 11. September 2018 im Fortlauf gehemmt (§ 31 Abs 4 lit b FinStrG), sodass hinsichtlich der zeitlich zuvor liegenden Fakten I./B/ Verjährungshemmung im Sinne des § 31 Abs 3 FinStRG eingetreten ist. Damit verschlägt der Verjährungseinwand.

Der weiters ins Treffen geführte Doppelbesteuerungseinwand betreffend 4.229.741,21 Euro (Faktum I./B/1./a./3./) als Erlös der D* H* GmbH, sodass bei der D* E* keine Steuerhinterziehung vorliegen könne, ist nicht nachvollziehbar, liegen doch zwei Steuersubjekte vor.

Ob die Beweismittel ausreichen werden, den Einspruchswerber der ihm angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, muss – wie bereits wiederholt ausgeführt - der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.

Da nach (auch amtswegiger) Prüfung der Anklage kein Grund besteht, der die Verurteilung der Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 StPO) und der angeführten Verdachtslage nach eine Verurteilung naheliegt (§ 212 Z 3 StPO), die Anklageschrift überdies auch sonst an keinem wesentlichen formellen Mangel leidet (§ 212 Z 4 StPO), die hiezu berechtigte Staatsanwaltschaft (§ 212 Z 7 StPO) das örtlich und gemäß § 31 Abs 3 Z 7 StPO, § 196a FinStrG sachlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht angerufen hat (§ 212 Z 5 und 6 StPO) und keine nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 205 Abs 2 StPO erfolgt ist (§ 212 Z 8 StPO), liegt keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vor, sodass gemäß § 215 Abs 6 StPO der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen ist.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.