OLG Wien 17Bs40/25v

17Bs40/25vTribunal de Recurso21 de mar. de 2025

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OLG Wien 17Bs40/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00040.25V.0321.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über dessen Einspruch (ON 35) gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 22. Jänner 2025, AZ **, GZ **-29 des Landesgerichts Krems an der Donau, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Begründung

Begründung:

Mit der angeführten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zur Last.

Darnach hat er in B* als Beamter mit dem Vorsatz dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis namens einer Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) missbraucht, „indem er als Bürgermeister der Marktgemeinde B* in einem C* betreffenden Verwaltungsverfahren nach § 35 NÖ BO dem Bausachverständigen zur Bauverhandlung am 29. August 2023 wahrheitswidrig mitteilte, dass C* keine Baubewilligung erteilt wurde und in der Folge, in den Berufungsvorentscheidungen vom 26. September 2023 zu ** und ** mit denen er die von ihm am 30. August 2023 erlassenen Bescheide zum Abriss und Baustopp aufhob, wahrheitswidrig entgegen eigenen Wissens begründend ausführte, im Zeitpunkt der Erlassung der genannten Bescheide keine Kenntnis von der erteilten Baubewilligung vom 20. August 2020 gehabt zu haben, sodass diese nach neuerlicher Prüfung und Feststellung, dass eine Baubewilligung erteilt wurde, die nach wie vor aufrecht sei, aufzuheben wären, nachdem er das genannte Verfahren durchführte und Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft D* gegen C* wegen der angeblichen Errichtung eines Bauwerks ohne Baubewilligung einbrachte, ohne C* als Partei rechtliches Gehör zu gewähren, sohin die Marktgemeinde B* und die Bezirkshauptmannschaft D* in ihrem Recht auf wahrheitsgemäße Wiedergabe eigener Wahrnehmungen und des eigenen Wissenstandes über Tatsachen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren und C* sowohl als Partei in seinem Recht auf rechtliches Gehör, als auch in seinem Recht auf Erstattung wahrheitsgemäßer Verwaltungsstrafanzeigen verletzt“.

Gegen diese Anklageschrift richtet sich der – rechtzeitig iSd § 213 Abs 2 StPO eingebrachte – erkennbar auf den Grund des § 212 Z 1 StPO gestützte Einspruch des A* (ON 35) zusammengefasst mit der Kritik „völlig korrekt nach § 35 NÖ BO vorgegangen [zu sein]“, zumal tatsächlich keine Baubewilligung für die Schalsteinmauer, welche C* begonnen hatte zu errichten, vorgelegen habe, weshalb kein Schaden entstehen habe können und dem Bauwerber sohin auch kein rechtliches Gehör mehr einzuräumen gewesen sei, sodass dieser auch in diesem Recht nicht verletzt sein habe können. Aus diesem Grund sei er als Baubehörde auch zur Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft D* verpflichtet gewesen.

Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.

Im Einspruchsverfahren ist - neben der Prüfung, ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 iVm § 211 StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§ 212 Z 5 und 6 StPO) und der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) - zu überprüfen, ob Rechtsfragen durch die Anklagebehörde richtig gelöst wurden, nämlich ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und kein sonstiger prozessualer Grund vorliegt, der eine Verurteilung ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), und zum Tatverdacht, ob genügend Gründe vorhanden sind, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftat für verdächtig zu halten, und ob der Sachverhalt für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und 3 StPO), sohin ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt und ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Mit seiner Begründung darf das Oberlandesgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache aber jedenfalls nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 StPO).

Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Anklageeinspruchs die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.31).

Die Anklagebehörde bringt eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (§ 212 Z 1 StPO). Der dem Einspruchswerber zur Last gelegte Lebenssachverhalt erfüllt – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 4) – den mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestand des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB.

Denn der Angeklagte übersieht, dass er – den Sachverhaltsannahmen der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau zufolge - sowohl gegenüber dem Bausachverständigen, als auch in den Berufungsvorentscheidungen und gegenüber der Bezirkshauptmannschaft D* bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellte, indem er dem Sachverständigen gegenüber wider besseren Wissens behauptete, der Bauwerber verfüge über gar keine Baubewilligung, in Kenntnis der Baubewilligung vom 20. August 2020 (ON 2.28) und ohne auf diese in den Bescheiden oder der Anzeige hinzuweisen dennoch am 30. August 2023 – überdies ohne den Bauwerber vorher anzuhören - einen „Abbruchbescheid“ nach § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 (ON 2.32) sowie einen „Baustopp-Bescheid“ nach § 29 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 (ON 2.33) erließ und zugleich namens der Marktgemeinde B* eine Anzeige wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 (ON 2.38) erstattete, sowie schließlich mit Berufungsvorentscheidungen vom 26. September 2023 (ON 2.36 und ON 2.37) die genannten Bescheide mit der (bewusst wahrheitswidrigen Behauptung) aufhob, im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide keine Kenntnis von der Baubewilligung vom 20. August 2020 (ON 2.28) gehabt zu haben.

Dabei ging die Staatsanwaltschaft in Zusammenschau der konkreten Formulierung des Spruchs sowie der Begründung der Anklageschrift – so wird schon die Anwendung des § 29 StGB (RIS-Justiz RS0121981 [T3]) gar nicht thematisiert - offenkundig davon aus, der Angeklagte habe die dargestellten Handlungen im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (im weiteren Sinn [zu den Voraussetzungen vgl RIS-Justiz RS0122006 und Ratz, WK2 StGB Vor §§ 28-31 Rz 89; zur grds Möglichkeit der Verwirklichung von § 302 Abs 1 StGB im Rahmen dieser Rechtsfigur vgl 14 Os 6/22x]) durchgeführt, indem er die Einleitung der Verwaltungsverfahren selbst (und ohne Anzeige eines Dritten) initiierte (ON 29 S 3 und 8) und sohin von Beginn an - bei einheitlicher Motivationslage (vgl in diesem Zusammenhang auch Punkt A.1. der Sachverhaltsdarstellung in ON 2.2, 2 f sowie Punkte II. und III. des Schriftsatzes vom 7. Dezember 2023 in ON 4.2, 2 ff) - bewusst wahrheitswidrig und wiederholt (innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne [29. August 2023 bis 26. September 2023]) falsche Angaben in Bezug auf die (fehlende) Baubewilligung dasselbe Bauvorhaben denselben Bauwerber betreffend erstattete, bis hin zu dessen entsprechenden Ausführungen in der an die Bezirkshauptmannschaft D* erstatteten Anzeige und den Berufungsvorentscheidungen.

Nach § 2 Abs 1 erster Spiegelstrich NÖ BO 2014 ist der Bürgermeister Baubehörde erster Instanz. Damit besteht für ihn als mit dem Vollzug dieser Verwaltungsmaterie zuständige Behörde auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung eine Pflicht zur Anzeige in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Vollzugsbereich begangener Verwaltungsübertretungen (hier: § 37 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Z 2 NÖ BO 2014) an die Verwaltungsstrafbehörde (hier: die Bezirkshauptmannschaft; RIS-Justiz RS0102159 [insb T3]).

Handelt der Bürgermeister im Rahmen dieser Befugnisse, ist er zur wahrheitsgemäßen Anzeigeerstattung verpflichtet. Dies folgt schon aus dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl § 25 Abs 2 VStG). Die Wahrheitspflicht umfasst jedenfalls die für das Verwaltungsstrafverfahren erheblichen Umstände, im vorliegenden Zusammenhang also insbesondere auch den Verweis auf die dem Bauwerber am 20. August 2020 erteilte Baubewilligung. Dies schon allein deshalb, um der Verwaltungsstrafbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 zu ermöglichen, aber auch um die Schuld (§ 5 VStG) beurteilen zu können und die (allenfalls zu verhängende) Strafe gemäß den Vorgaben des § 19 VStG ausmitteln zu können.

Erstattet der Bürgermeister unter diesen Umständen wissentlich falsch Anzeige, kommt Strafbarkeit nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht, weil er dadurch die ihm gesetzlich übertragene Befugnis, in spezifischer Weise an der Vollziehung einer Verwaltungsmaterie (der niederösterreichischen Bauordnung) und der Einleitung des damit verbundenen Verwaltungsstrafverfahrens durch Vornahme von Amtsgeschäften (nämlich durch Anzeigeerstattung) mitzuwirken, wissentlich missbraucht (vgl zu unterlassener Anzeigeerstattung 15 Os 2/11z; 15 Os 1/95).

Strafbarkeit nach § 302 Abs 1 StGB setzt zudem einen auf Schädigung eines konkreten Rechts gerichteten Vorsatz voraus. Das Recht „auf wahrheitsgemäße Anzeigeerstattung“ (nur wegen tatsächlich und in der beschriebenen Weise begangener Verwaltungsübertretungen) kommt dem Staat als Ausfluss seines (konkreten) Rechts auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu. Auch dieses kann nämlich durch unrichtige Angaben des Anzeigers (hier in Bezug auf das [Nicht-]Vorliegen einer Baubewilligung) beeinträchtigt werden (vgl zu all dem 17 Os 16/12z).

Im Sinn dieser Ausführungen erfüllt sohin – ausgehend von den dargestellten Sachverhaltsannahmen – der Angeklagte bereits durch die wissentlich falsche Anzeige, getragen von dem erweiterten Vorsatz, den Staat an seinem (konkreten) Recht „auf wahrheitsgemäße Anzeigeerstattung“ zu schädigen, den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB, sodass an dieser Stelle auf die weiteren Ausführungshandlungen nicht mehr näher einzugehen ist, stellen doch mehrere im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene Angriffe nur eine einzige Tat dar (RIS-Justiz RS0122006 [T6]).

Auch die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO) liegen nicht vor.

Nach § 212 Z 2 StPO wäre eine Anklage dann unzulässig und das Verfahren mit Erledigungswirkung zu beenden (§ 215 Abs 2 StPO), wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht für eine Verurteilungsmöglichkeit ausreichen und von weiteren Ermittlungen keine Intensivierung des Verdachts mehr zu erwarten ist. Um der Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht vorzugreifen, kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht nur dann in Betracht, wenn es der Überzeugung ist, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überwiesen werden könne, dass somit Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, um bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten. Dem Oberlandesgericht kommt gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht. Ansonsten ist über die erhobenen Vorwürfe bei vorhandener Verurteilungsmöglichkeit in der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 18 f).

Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift (§ 215 Abs 3 iVm § 212 Z 3 StPO) kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer aaO § 212 Rz 14). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegt, somit bei Gegenüberstellung der be- und entlastenden Indizien mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% ein Schuldspruch zu erwarten ist (vgl Birklbauer aaO § 210 Rz 5 mwN, § 212 Rz 15; Kirchbacher, StPO15 § 210 Rz 2).

Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen die Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Birklbauer, aaO § 210 Rz 16).

Diesen Grundsätzen folgend kamen die Ermittlungsbehörden dem Postulat der Ausermittlung des Sachverhalts nach. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen fallaktuell jedenfalls aus, um eine Verurteilung der Angeklagten zumindest für möglich zu halten. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt; die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden.

Zum objektiven Sachverhalt konnte sich die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau nämlich auf die Sachverhaltsdarstellung des C*, dessen Verhältnis zum Angeklagten seit Jahren belastet sei (vgl hiezu die Sachverhaltsdarstellung in ON 2.2, 2 f; BV in ON 6.2, 4: „Einen Kontakt zu Herrn C* stellte ich aufgrund früherer Vorfälle nicht her, da ich wusste, dass dies zu keinem brauchbaren Ergebnis führen würde.“), einschließlich der dazu vorgelegten Unterlagen (insb ON 2) sowie die Erhebungen des BPK E*, insbesondere die eigenen Angaben des Angeklagten (ON 5.4 und ON 6.2 [insb S 4]), der sogar zugestand bereits zum Zeitpunkt der Beiziehung des Sachverständigen in Kenntnis der Baubewilligung (ON 2.28) gewesen zu sein und diesen auch von der Diskrepanz zwischen der Baubewilligung und der Bauausführung in Kenntnis gesetzt haben will, und den dazu im Widerspruch (vgl hiezu ON 29, 7 f) stehenden Angaben des Sachverständigen Ing. F* (insb ON 13.2) stützen.

Die subjektive Tatseite konnte die Staatsanwaltschaft auf die Beweisergebnisse zum objektiven Geschehensablauf (vgl RIS-Justiz RS0098671; RS0116882) gründen.

Im Lichte der oben genannten Kriterien ist die erhobene Anklageschrift nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, ob die Beweismittel ausreichen, den Einspruchswerber der ihn angelasteten Straftat zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben.

Zusammengefasst liegt sohin kein Einspruchsgrund vor, kam die Anklagebehörde doch auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zutreffend zum Schluss, dass der Sachverhalt eine gerichtlich strafbare Handlung bildet, dass genügend Gründe vorliegen, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftat für verdächtig zu halten und dass in Ansehung des hinreichend geklärten Sachverhalts dessen Verurteilung möglich ist.

Ein wesentlicher formeller Mangel der Anklageschrift (§ 212 Z 4 StPO) liegt nur dann vor, wenn gravierende Formgebrechen den Zweck der Anklageschrift hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist (11 Os 124/19y mwN). Fallgegenständlich liegen auch weder ein wesentlicher formeller Mangel (Z 4) noch einer der Einspruchsgründe gemäß § 212 Z 5 bis 8 StPO vor, hat doch die dazu berechtigte Staatsanwaltschaft zutreffend das nach § 31 Abs 3 Z 6 StPO sachlich und nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO örtlich zuständige Landesgericht Krems an der Donau als Schöffengericht angerufen.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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