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7Bs310/24g•OLG Innsbruck 7Bs310/24g
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Richter Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.8.2024, GZ -94, nach der am 20.3.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag.a Laura Scherl, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag.a Karin Draschl, der Privatbeteiligtenvertreterin RA Mag.a Annamaria Lechthaler (für B C), des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Edgar Pinzger öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuld- und im Strafausspruch, im Adhäsionserkenntnis und im Ausspruch der Kostenersatzpflicht nach „§ 389 Abs 2“ StPO a u f g e h o b e n und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Der Angeklagte wird von der wider ihn erhobenenA n k l a g e ,
er habe zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 in ** oder ** B* C* am Körper verletzt, indem er ihr ein Messer an den Kehlkopf gedrückt habe, wodurch sie eine blutende Wunde am Kehlkopf erlitten habe,
gemäß § 259 Z 3 StPO
f r e i g e s p r o c h e n .
Die Privatbeteiligte B* C* wird mit ihren Ansprüchen nach § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das zudem unangefochten gebliebene Freisprüche des Angeklagten von zahlreichen weiteren Anklagevorwürfen enthält, wurde dieser eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs habe er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 in ** oder ** B* C* am Körper verletzt, indem er ihr ein Messer an den Kehlkopf gedrückt habe, wodurch sie eine blutende Wunde am Kehlkopf erlitten habe.
Hiefür wurde der Angeklagte nach § 83 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 (zu ergänzen: iVm Abs 2 Z 1) StGB zu einer Geldstrafe von 400 Tagessätzen à EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 200 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, nach § 366 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 369 StPO zur Zahlung von EUR 200,-- binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an die Privatbeteiligte B* C*, die mit ihrem Mehrbegehren nach § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, und nach „§ 389 Abs 2“ StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig angemeldete und schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufung des anwaltlich vertretenen Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, die unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO darauf abzielt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen, in eventu die Strafe herabzusetzen und diese zur Gänze bedingt nachzusehen sowie letztlich das Adhäsionserkenntnis im Zuspruch aufzuheben und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen zur Gänze auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 95).
Die Privatbeteiligte sprach sich in schriftlichen Gegenausführungen gegen einen Erfolg der Berufung des Angeklagten aus (ON 96).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass die Berufung des Angeklagten nicht im Recht sei.
Die in der Schuldberufung vorgetragenen Argumente erweckten Bedenken des Berufungsgerichts an der inhaltlichen Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden entscheidenden Urteilsannahmen zur äußeren und inneren Tatseite.
Das Berufungsgericht wiederholte daher das Beweisverfahren (§§ 489 Abs 1, 473 Abs 2 StPO) durch ergänzende Einvernahme des Angeklagten, der Zeugin B* C* sowie mit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten durch Referat der Einvernahmen der Zeugen D* C* und E* C* nach § 252 Abs 2a iVm § 252 Abs 1 Z 4 StPO. Auf Basis dieser Beweiswiederholung trifft der Berufungssenat nachangeführte eigene, vom Ersturteil abweichende Urteilsannahmen zum berufungsgegenständlichen Tatgeschehen:
Es ist nicht erweislich, dass der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 in ** oder ** die B* C*, indem er ihr ein Messer an den Kehlkopf gedrückt habe, am Körper verletzt habe, wodurch sie eine blutende Wunde am Kehlkopf erlitten habe.
Zu diesen Urteilsannahmen gelangte der Berufungssenat aufgrund nachangeführter Beweiswürdigung:
Der Angeklagte hat die Tat bestritten (BV ON 26, 2ff). Er ist auch in der Berufungsverhandlung bei diesen leugnenden Depositionen geblieben und hat bekräftigt, die B* C* weder mit einem Messer noch mit einem Schlüssel verletzt zu haben. Er wird zunächst vom Opfer B* C* belastet (ZV B* C* ON 19.9, 1ff [6] und ON 32, 2ff [8f], die ihre Anschuldigungen in der Berufungsverhandlung aufrecht erhalten und das Tatgeschehen erstmalig auch dahingehend präzisiert hat, dass der Angeklagte in der gleichen Hand das Messer und einen Autoschlüssel mit feststehendem Bart gehalten habe. Er habe ihr mit dem Messer eine blutende Stichverletzung unterhalb des Kinns zugefügt.
Mit Blick auf die im Akt erliegenden, vom Opfer erstellten Tonaufnahmen einerseits sowie die WhatsApp-Nachrichten des Opfers an den Angeklagten andererseits teilt das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des persönlichen in der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindrucks die Einschätzung des Erstgerichts, dass weder dem Angeklagten noch der Zeugin B* C* per se eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Ärztliche Unterlagen zu behaupteten Verletzungen des Opfers liegen nicht vor, auch die gegenständliche Wunde wurde nicht ärztlich versorgt. Die aktenkundigen Verletzungsatteste wiederum bestätigen stets andere Verletzungsursachen als Gewalttätigkeiten des Angeklagten (insbesondere ON 16).
Die beiden gemeinsamen Kinder E* und D* C* haben zwar die grundsätzliche Verletzungsversion ihrer Mutter B* C* bestätigt und von einer blutenden Verletzung ihrer Mutter berichtet. Allerdings sind auch diese Aussagen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht in einem Ausmaß belastbar, um darauf in Verbindung mit den Schilderungen der Mutter positive, einen Schuldspruch des Angeklagten stützende Feststellungen treffen zu können. Die Kinder standen nachvollziehbar aufgrund ihres engen Verwandtschaftsverhältnisses bei ihren Einvernahmen im Ermittlungsverfahren, vor allem aber bei der schonenden Befragung im Hauptverfahren unter einem erheblichen emotionalem Druck. Diesem Druck, im Verfahren gegen den eigenen Vater auszusagen, war D* C* nicht gewachsen, dessen Einvernahme wegen einer drohenden Traumatisierung und Kindeswohlgefährdung sogar abgebrochen werden musste (ZV D* C* ON 44, 45). Im Ermittlungsverfahren wurden die beiden Kinder noch informell in Abwesenheit der Mutter schonend und kindgerecht befragt. Schon dort berichtete E* C*, dass „der Papa einmal der Mama mit einem kleinen Messer unterhalb des Kinns reingestochen habe, dass sie geblutet habe“. Nach dem Amtsvermerk über diese Befragung widersprach D* C* jedoch diesen Angaben seines Bruders und gab an, dass es sich um einen Schlüssel gehandelt habe, woraufhin E* wiederum angegeben habe, dass es mit einem Messer gewesen sei, „da es ja Mama davor (vor dem Gespräch mit der Polizei) nochmal gesagt habe“ (Amtsvermerk ON 19.6, 2). Bei den die Befragung durchführenden Polizeibeamten entstand dadurch der Eindruck, „dass E* einige Vorfälle zwischen seinen Eltern aus Erzählungen der Mutter wiedergegeben habe“ (Amtsvermerk ON 19.6, 4). Damit kann eine fehlende Erlebnisfundiertheit dieser Angaben nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Die weiteren Aussagen der Kinder in der Hauptverhandlung divergieren in einem wesentlichen Punkt, nämlich in der Art der Verletzungsbeibringung und dem dabei verwendeten Tatmittel sowie der Lokalisation der Verletzung, wechselseitig und auch im Verhältnis zu den Schilderungen des Opfers. E* C* gab zunächst an, dass der Angeklagte mit einem Messer, welches er an der Spitze gehalten habe, der Mama unterhalb des Kinns reingestochen habe. Dies relativierte er aber gleich dahin, dass er sich nicht mehr ganz erinnern könne, es sei ein Schlüssel oder ein Messer gewesen, weil der Angeklagte auch einen Schlüssel in der Hand gehalten habe. Der Vorfall sei halt nicht so schlimm gewesen, er glaube sogar, dass es mit dem Schlüssel gewesen sei. Es sei auf der Wand Blut gewesen. Der Angeklagte habe seine Mama dann am Kinn abgewaschen (ZV E* C* ON 44, 7 ff). D* C* berichtete davon, dass der Angeklagte mit dem Schlüssel beim Hals seiner Mutter unterhalb des Ohrs einen Kratzer gemacht habe, woraufhin seine Mama geblutet habe. Der Angeklagte habe danach ein Messer genommen, aber mit dem Messer nichts mehr gemacht (ZV D* C* ON 44, 33 ff).
Damit verbleiben bei einer gesamthaften Betrachtung der Beweis- und Verfahrensergebnisse doch Unklarheiten und Unsicherheiten, die es im Zweifel nicht gestatten, mit dem im Strafverfahren notwendigen Beweismaß (an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss) entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten dessen Schuld als erwiesen anzusehen. Weder die keine erhöhte Glaubwürdigkeit genießenden Schilderungen des Opfers noch die in einer erheblichen Drucksituation entstandenen, unsicheren und insbesondere zur Frage des Tatmittels in sich nicht korrelierenden Angaben der Kinder können die leugnende Verantwortung des Angeklagten widerlegen.
Es war daher in Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld das angefochtene Urteil im spruchgemäßen Ausmaß aufzuheben und der Angeklagte mit Blick auf die nach Beweiswiederholung getroffenen Feststellungen von der wider ihn erhobenen Anklage nach § 259 Z 3 StPO freizusprechen.
Dies bedingt die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg nach § 366 Abs 1 StPO.
Mit seiner weiteren Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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