OLG Innsbruck 7Bs36/25i

7Bs36/25iTribunal de Recurso20 de mar. de 2025

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OLG Innsbruck 7Bs36/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00036.25I.0320.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Zweitangeklagten A* wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe sowie der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.10.2024, GZ **-11, nach der am 20.3.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag.a Scherl, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag.a Draschl und des Zweitangeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Auf die Berufung des Zweitangeklagten A* wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.

Im Übrigen wird seiner weiteren Berufung n i c h t , hingegen jener der Staatsanwaltschaft F o l g e gegeben und die über den Zweitangeklagten A* verhängte Geldstrafe auf 180 Tagessätze, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, a n g e h o b e n .

Gemäß § 43a Abs 1 StGB werden 90 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bleibt davon unberührt.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Zweitangeklagten A* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Erstangeklagten B* - wegen gerechtfertigter Abwehr des Angriffs des Zweitangeklagten - enthält, wurde A* jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er den B* (zu ergänzen [US 4 f]: am ** in **)

  1. am Körper verletzt, indem er ihn zu Boden stieß und sich auf dessen Beine kniete, wodurch er ein Hämatom ([US 5] am linken Unterschenkel) erlitt;

  2. gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er, während er auf diesem kniete, in der rechten Hand einen Stein hielt, andeutete mit diesem zuzuschlagen und dabei sinngemäß äußerte „ich erschlage dich du Krippel“.

Hiefür wurde der Zweitangeklagte in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen à EUR 20,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurden 70 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der - zu diesem Zeitpunkt noch anwaltlich vertretene - Zweitangeklagte meldete in der Hauptverhandlung Berufung wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe an (PS 12 in ON 10), die er aber in weiterer Folge schriftlich nicht ausführte. Die Staatsanwaltschaft wiederum bekämpft den Strafausspruch mit einer ebenfalls rechtzeitig angemeldeten (ON 8) und schriftlich fristgerecht ausgeführten Berufung (ON 14), mit der sie wegen behaupteter unrichtiger Gewichtung der Strafzumessungsgründe die Erhöhung der über den Zweitangeklagten verhängten Geldstrafe anstrebt.

Weder der Zweitangeklagte noch die Staatsanwaltschaft erstatteten schriftliche Gegenausführungen zu den Berufungen der Gegenseite.

In der Berufungsverhandlung brachte der Zweitangeklagte zusammengefasst vor, er sei unschuldig, wenn auch nicht gänzlich unschuldig an der Situation, weil er zu B* gesagt habe, „Halt die Fresse“. Er habe ihn aber weder bedroht noch ihm eine Körperverletzung zugefügt, weshalb er einen Freispruch und in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragte.

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass auf die Berufung des Zweitangeklagten wegen Nichtigkeit keine Rücksicht zu nehmen sei und seiner weiteren Berufung kein Erfolg zukomme, hingegen der auf eine Strafverschärfung zielenden Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben sein werde.

Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.

Weil der Zweitangeklagte bei der Berufungsanmeldung keinen Nichtigkeitsgrund bezeichnete, war auf seine Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht zu nehmen (§ 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Aufgrund der - schließlich in der Hauptverhandlung ausgeführten - Berufung des Zweitangeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld unterzog das Oberlandesgericht die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden entscheidenden erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen einer Überprüfung. Das Erstgericht konnte sich von beiden Angeklagten einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete in einer auf alle in der Hauptverhandlung vorgekommenen und erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, ausführlichen, widerspruchsfreien und auch überzeugenden Beweiswürdigung (US 6 ff), weshalb es von der Glaubwürdigkeit des Erstangeklagten B* ausging und demgegenüber die leugnende Verantwortung des Zweitangeklagten A* als reine Schutzbehauptung wertete. Das Berufungsgericht teilt diese erstrichterliche Beweiswürdigung und ist insbesondere auch die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen fallaktuell nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Zweitangeklagten in der Berufungsverhandlung, in denen er die Taten erneut bestritt, ändern daran nichts. Die entscheidenden Sachverhaltsannahmen begegnen daher keinen Bedenken.

Weil diese die Schuldsprüche zudem tragen, war auch amtswegiges Einschreiten iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz iVm §§ 489 Abs 1 zweiter Satz, 471 StPO nicht erforderlich.

Zur Person des Zweitangeklagten stellte das Erstgericht fest, dass dieser am ** in ** geboren, ** Staatsangehöriger und verheiratet sei. Er verdiene als Angestellter monatlich EUR 2.000,-- netto, dies 14-mal jährlich, sei Alleineigentümer eines im Jahr ** errichteten Hauses, dessen Errichtungskosten sich auf EUR 200.000,-- bis EUR 250.000,-- beliefen und darüber hinaus eines PKWs (**), Baujahr 2018. Er habe keine Schulden, keine Sorgepflichten und weise seine Strafregisterauskunft keine Eintragung auf (US 3).

Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Zweitangeklagten als mildernd; erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Aufgrund der Negativfeststellung zur Größe und zum Gewicht des vom Zweitangeklagten bei der Tatbegehung in der Hand gehaltenen Steins ging das Erstgericht nicht von der Verwendung einer Waffe iSd funktionalen Waffenbegriffs und daher nicht von einer Änderung der Strafdrohung nach § 39a Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 4 StGB aus, sondern von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Die vom Erstgericht berücksichtigen besonderen Strafzumessungsgründe, die von den Berufungen nicht kritisiert werden, treffen zu und sind vollständig. Ausgehend von diesen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und des vom Erstgericht zutreffend herangezogenen Strafrahmens zeigt die Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu Recht auf, dass die über den Zweitangeklagten verhängte Geldstrafe vor allem aufgrund des Zusammentreffens von zwei Vergehen tatsächlich etwas zu gering ausfiel, weshalb sie auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß von 180 Tagessätzen anzuheben war. In dieser Höhe unterliegt die Verurteilung im Übrigen ebenfalls noch der beschränkten Auskunft nach § 6 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 TilgG.

Die Höhe des vom Erstgericht mit EUR 20,-- bemessenen Tagessatzes entspricht den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweitangeklagten zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz.

Schließlich ist die bedingte Nachsicht der Hälfte der Geldstrafe in Anwendung des § 43a Abs 1 StGB durch das Erstgericht nicht zu beanstanden, weil einer solchen aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels des Zweitangeklagten weder spezialpräventive noch mit Blick auf die Art der Tatausführungen generalpräventive Erwägungen entgegenstehen. Demnach waren nunmehr auch von der vom Oberlandesgericht verhängten Geldstrafe 90 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.

Insgesamt drang daher lediglich die Berufung der Staatsanwaltschaft durch.

Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.

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