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7Bs20/25b•OLG Linz 7Bs20/25b
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten A* und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24. Juli 2024, Hv*-77, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Winter durchgeführten Berufungsverhandlung am 20. März 2025 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche zweier Mitangeklagter beinhaltet, wurde der ** geborene A* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (A./1./) und nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (A./2./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (A./3./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (C./I./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 21. Februar 2024, 15.05 Uhr, bis 24. Juli 2024, 19.59 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Ferner enthält das Urteil nicht bekämpfte Verfalls-, Konfiskations- und Einziehungserkenntnisse.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat A* in ** und andernorts
A./ „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“
1. / vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus- und eingeführt, indem er von Anfang Oktober bis 20. Dezember 2023 teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter in mehreren Angriffen insgesamt 700 Gramm Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 77,62 % sowie etwa vier Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,13 +/- 0,06 % Delta -9- THC und 33,3 +/- 1 % THCA von Rumänien aus- und nach Österreich einführte;
2. / vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen sowie verschafft, indem er
a./ im Sommer 2023 „insgesamt“ ein Kilogramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 0,96 % Delta-9-THC und etwa 12,63 % THCA an unbekannte Abnehmer verkaufte;
b./ von September bis 28. Dezember 2023 unbekannte Abnehmer zum Zweck des Ankaufs von unbekannten Mengen Cannabiskraut an B* vermittelte;
c./ am 13. Dezember 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* etwa ein Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,13 +/- 0,06 % Delta-9-THC und 33,3 +/- 1 % THCA an C* und D* zum Zweck des Weiterverkaufs übergab;
d./ am 20. Dezember 2023 etwa vier Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,13 +/- 0,06 % Delta -9- THC und 33,3 +/- 1 % THCA an B* übergab und bis zum 28. Dezember 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit diesem zwei Kilogramm der genannten Cannabiskrautmenge an unbekannte Abnehmer verkaufte;
3. / im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit E* vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 975 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von etwa 0,96 % Delta -9- THC und etwa 12,63 % THCA, zu einem unbekannten Zeitpunkt erworben und bis zum 19. Februar 2024 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;
...
C./I./ seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 19. Februar 2024 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut und Methamphetamin, in wiederholten Angriffen erworben und besessen.
Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen sowohl der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis als auch des Angeklagten A*, nachdem dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Jänner 2025, 14 Os 114/24g-4, zurückgewiesen wurde. Während die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe begehrt (ON 80), strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an (ON 87).
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd die Unbescholtenheit (gemeint: den bisher ordentlichen Lebenswandel; § 34 Abs 1 Z 2 StGB), die – wenn auch in einem geringfügigen Teil der Anklage – teilgeständige Verantwortung des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie die teilweise Sicherstellung der Suchtgifte (US 8 iVm ON 7.21; RIS-Justiz RS0088797; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 33), erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie die erhebliche Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge (RIS-Justiz RS0106648; RS0131986; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 27 Rz 106).
Dieser Strafzumessungskatalog ist zunächst dahingehend zu ergänzen, als die - im Hinblick auf die teilweise Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Fakten A./.1./ und A./2./) gegebene - Mehrfachqualifikation erschwerend zu berücksichtigen ist. Die Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) aggraviert zudem die Ausrichtung des Suchtgifthandels auf Gewinnerzielung (US 9; RIS-Justiz RS0088292) sowie der mehrfache Grenzübertritt im Zuge der inkriminierten Schmuggelfahrten von Rumänien nach Österreich. Auch ist die Tatbegehung (Faktum A./3./ und C./I./) bei anhängigem Verfahren (wurde er doch bereits am 29. Dezember 2023 wegen des Verdachts des Drogenhandels polizeilich einvernommen [ON 2.4 1. und ON 2.6 2.]) zum Nachteil des Angeklagten zu werten (RIS-Justiz RS0119271). Zu präzisieren ist ferner, dass die Grenzmenge des § 28b SMG bei Faktum A./1./ um das rund 88-Fache, bei Faktum A./2./ um das knapp 64-Fache und bei Faktum A./3./ um das 3 ½ -Fache überschritten wurde.
Zu Gunsten des Angeklagten ist schließlich seine Gewöhnung (US 9; vgl RIS-Justiz RS0124621; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 27 Rz 109) an Suchtgift zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0087417 [T 19], RS0087956).
Soweit der Angeklagte in der Berufung auf sein „gutes Verhalten seit dieser Tat und im Vollzug“ verweist, ist ihm zu entgegnen, dass sich ein solches während der Untersuchungshaft nicht mildernd auswirken kann. Von einer „geringfügigen“ Rolle beim Suchtgifthandel kann mit Blick auf die Urteilskonstatierungen zu den mehrfachen Schmuggelfahrten von Rumänien nach Österreich und die Beteiligung am Überlassen bzw Verschaffen des Suchtgiftes (US 7 f) keine Rede sein. Das Berufungsargument, wonach die Kooperationsbereitschaft als mildernd zu berücksichtigend sei, ist insbesondere vor dem Hintergrund des kaum nennenswerten Teilgeständnisses (US 11 und 13), dem das Erstgericht zutreffend nur eine untergeordnete Bedeutung zumaß, nicht nachvollziehbar.
Ausgehend vom aktuellen Strafrahmen nach § 28a Abs 4 SMG von (richtig:) einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (zur fehlenden Bindung des Berufungsgerichtes an den erstgerichtlichen Strafrahmen siehe RIS-Justiz RS0100733 [ins T3]; Riffel in WK² StGB § 32 Rz 55/3, 55/12 f) und unter Berücksichtigung der genannten besonderen und allgemeinen Strafzumessungskriterien erweist sich die vom Erstgericht festgesetzte Sanktion von sechs Jahren Freiheitsstrafe als nicht korrekturbedürftig, sondern tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. Damit wird auch dem – von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführten – konkreten Handlungs- und Gesinnungsunwert des Angeklagten ausreichend Rechnung getragen.
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