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21Bs94/25i•OLG Wien 21Bs94/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau 18. Februar 2025, GZ **13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2024, rechtskräftig seit 5. November 2024, AZ **, wegen der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 107 Abs 1; 83 Abs 1; 105 Abs 1; 15, 136 Abs 1 StGB) verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 22. August 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit werden am 23. April 2025 vorliegen.
Zuletzt wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2024 zu ** die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zur Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nach Durchführung einer persönlichen Anhörung abgelehnt (ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht ohne neuerliche Anhörung des Strafgefangenen in Übereinstimmung mit den jeweils ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Krems (ON 1.3) und der Leiterin der Justizanstalt Krems (ON 3, 2f) aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf dessen getrübtes Vorleben und die Erfolglosigkeit bisheriger Rechtswohltaten ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Zustellung erhobene (ON 14), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (aaO). Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium. Die Anwendung der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll nach erkennbarer Intention des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 der Regelfall sein, es sei denn, es steht dieser beim Strafgefangenen ein – die Ausnahme dazu darzustellendes – evidentes Rückfallrisiko (Jerabek/Ropper, aaO Rz 17) entgegen.
In diesem Zusammenhang ist nicht nur auf die Stellungnahme der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Krems (ON 3, 2f) wegen seiner nicht der Hausordnung entsprechenden Führung und der damit im Zusammenhang stehenden drei Ordnungswidrigkeiten (ON 5) hinzuweisen, sondern vor allem auf seine Strafregisterauskunft (ON 4), die eindrücklich aufzeigt, dass sich der Beschwerdeführer bislang weder durch Sanktionen noch durch Resozialisierungchancen wie der Gewährung einer bedingte Entlassung samt Anordnung von Bewährungshilfe von weiterer Delinquenz abhalten ließ, sondern er vielmehr innerhalb offener Probezeit und trotz mehrfachen Verspürens des Haftübels erneut einschlägig straffällig wurde.
Dies spricht sohin gegen die im Gesetz geforderte günstige Zukunftsprognose, dass der Strafgefangene nunmehr durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Haft von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden könnte, sondern es ist vielmehr von einem evidenten Rückfallsrisiko auszugehen.
Der Einwand des Strafgefangenen, dass er nach seiner Haftentlassung bei seiner Mutter wohnhaft wäre, vermag nichts an der negativen Prognose zu ändern.
Das Erstgericht nahm somit unter Verweis auf das mehrfach einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen im Zusammenhang mit der bisherigen Wirkungslosigkeit von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB von der Gewährung einer bedingten Entlassung zu Recht Abstand.
Das Unterbleiben der neuerlichen Anhörung begegnet im Hinblick auf die vom Erstgericht zutreffend dargelegten Parameter, insbesondere die massiven spezialpräventiven Bedenken aufgrund der bereits durch die Vorstrafenbelastung erwiesenen Umstände, keinen Bedenken.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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