OLG Wien 8Ra15/25x

8Ra15/25xTribunal de Recurso20 de mar. de 2025

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OLG Wien 8Ra15/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00015.25X.0320.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* AG, , vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, C, **, vertreten durch Mag. Muna Duzdar, Master, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 1.244,40 s.A, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.12.2024, **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.12.2024, ON 4, hat das Erstgericht den Einspruch des B*, **, mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich um keine Partei des Verfahrens handle, sohin weder ein Antrags- noch ein Einspruchsrecht bestehe.

Dieser Beschluss wurde der beklagten Partei (B*, C*) bereits am 24.12.2024 durch Hinterlegung (behoben am 30.12.2024) zugestellt (sh Zustellkarte/Rückschein zu ON 4).

Mit dem am 4.2.2025 elektronisch eingebrachten Rekurs (verbessert durch Mitteilung vom 11.3.2025 durch Angabe des angefochtenen Beschlusses) begehrt die beklagte Partei die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses; in eventu stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt erkennbar, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist zurückzuweisen.

Gemäß § 521 Abs 1 und 2 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses. Die Rekursfrist ist eine Notfrist; sie kann nicht verlängert werden (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 521 Rz 1).

Für die Berechnung einer Frist nach Tagen gilt nach § 125 Abs 1 ZPO, dass der Tag nicht mitgerechnet wird, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Fristauslösendes Ereignis in dem hier zu beurteilenden Fall ist die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 24.12.2024.

Mangels Rechtzeitigkeit des erst am 4.2.2025 eingebrachten Rekurses von der beklagten Partei war der Rekurs jedenfalls verspätet. Daran vermag auch eine nochmalige Zustellung des angefochtenen Beschlusses nichts zu ändern.

Kosten wurden nicht verzeichnet.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet auf die § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044501). Eine Rechtsfrage im Sinne der letztgenannten Bestimmung war nicht zu lösen.

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