OLG Wien 5R194/24x

5R194/24xTribunal de Recurso20 de mar. de 2025

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OLG Wien 5R194/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00194.24X.0320.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Böhm und die Richterin Mag.a Aigner in der Rechtssache der antragstellenden Partei A* GmbH, FN **, **, Republik Österreich, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30.10.2024, **, in nicht öffentlicher Sitzung den

B E S C H L U S S

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung

Die Antragstellerin beantragte, vertreten durch ihren Geschäftsführer Mag. B*, mit Schreiben vom 18.9.2024, beim Erstgericht eingelangt am 2.10.2024, die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Klage gegen die C*. mit Sitz in **.

Sie brachte dazu vor, die genannte Gesellschaft hätte für die Antragstellerin aufgrund eines im Mai 2017 abgeschlossenen Mandatsvertrags Dienstleistungen erbringen sollen, habe jedoch schwerwiegende Vertragsverletzungen begangen und geschäftsschädigende Äußerungen über die Antragstellerin getätigt. Die Antragstellerin beabsichtige daher nunmehr die Einbringung einer Schadenersatzklage, die auch eine Pönaleforderung beinhalte.

In dem unter einem übermittelten Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe machte die Antragstellerin keine konkreten Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sondern verwies lediglich auf den Jahresabschluss 2022.

Das Erstgericht trug der Antragstellerin mit Beschluss vom 3.10.2024 (ON 2) die Verbesserung ihres Verfahrenshilfeantrags binnen 14 Tagen durch Anschluss eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses samt Belegen auf. Für die GmbH selbst und für jeden Gesellschafter, der nennenswerte Geschäftsanteile besitze, sei jeweils ein Vermögensbekenntnis samt Belegen vorzulegen. Weiters seien eine aktuelle Gesellschafterliste anzuschließen sowie der letzte Einkommensteuerbescheid und die letzte Einkommensteuererklärung vorzulegen, sämtliche Forderungen und Schulden nach Namen der Schuldner bzw Gläubiger und Höhe der Forderung zu detaillieren und zu belegen, der behauptete Vertrag anzuschließen und anzugeben, inwiefern die Antragsgegnerin geschäftsschädigende Aussagen getätigt habe und worauf sich die Pönaleforderung beziehe.

Die den Verbesserungsauftrag beinhaltende Sendung wurde der Antragstellerin durch Hinterlegung am 8.10.2024 zugestellt. Die vom Erstgericht eingeräumte 14-tägige Verbesserungsfrist endete daher am 22.10.2024.

Mit Beschluss vom 23.10.2024 (ON 3) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Antragstellerin dem Verbesserungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen sei und keine Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen übermittelt habe, obwohl sie im Verbesserungsauftrag auf deren Fehlen hingewiesen worden sei. Ihr Verhalten sei daher gemäß § 381 ZPO frei zu würdigen. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht festgestellt werden können, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Verfahrenshilfe nicht gegeben.

Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 25.10.2024. Dieser blieb seitens der Antragstellerin unangefochten.

Bereits mit am 24.10.2024 eingelangter Eingabe (ON 4) gab die Antragstellerin – offenkundig dem Verbesserungsauftrag nachkommend - an, ihren Antrag auf Verfahrenshilfe „zu bekräftigen“. Sie rege jedoch vor der Entscheidung über diesen Antrag die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zur Frage ihrer Parteifähigkeit an. Sie sei per 31.12.2022 auf die A* D* SA mit Sitz in Luxemburg verschmolzen worden, bestehe jedoch bis zu ihrer Löschung aus dem österreichischen Firmenbuch weiterhin als Hülle fort. Der EuGH habe die Frage der Parteifähigkeit von Gesellschaften während des Verschmelzungsprozesses noch nicht abschließend entschieden.

Die Antragstellerin schloss dieser Eingabe zwei Vermögensbekenntnisse - eines für sie selbst und eines für ihren Geschäftsführer - an. Da die Antragstellerin über kein Vermögen mehr verfüge und keine Kontoverbindung mehr bestehe, könnten auch keine Belege angeschlossen werden. Die Gesellschafterliste bestehe nur aus Mag. B*, dem bereits zu ** des Erstgerichts Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Die Antragstellerin legte mehrere Belege, darunter die Einkommensteuererklärung aus 2021, sowie den Mandatsvertrag vor, und führte näher zu den geschäftsschädigenden Aussagen der Gegnerin aus.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diese Eingabe („den Antrag“) der Antragstellerin (ON 4) zurück. Zur Begründung führte es aus, zum Verfahrenshilfeantrag sei bereits am 23.10.2024 eine Entscheidung ergangen.

Die Zustellung dieses Beschlusses an die Antragstellerin erfolgte am 4.11.2024.

Dagegen richtet sich der am 19.11.2024 zur Post gegebene Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Rekurs ist verspätet.

Der am 25.11.2024 beim Erstgericht eingelangte Rekurs der Antragstellerin war am 19.11.2024 zur Post gegeben worden. Da die 14-tägige Rekursfrist mit Ablauf des 18.11.2024 endete, war der Rekurs als verspätet zurückzuweisen.

Ergänzend ist festzuhalten: Da der Beschluss vom 23.10.2024 (ON 3), mit dem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, unbekämpft blieb, erwuchs er mit Ablauf des 8.11.2024 in Rechtskraft. Diese in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigende Rechtskraft stünde einer materiellen Entscheidung über die den Verfahrenshilfeantrag „bekräftigende“ Eingabe – letztlich eine Verbesserung des ursprünglich eingebrachten Verfahrenshilfeantrags – entgegen.

Die Zurückweisung durch das Erstgericht erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.

Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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