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6Bs28/25f•OLG Innsbruck 6Bs28/25f
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.12.2024, GZ **59, nach der am 19.03.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Rutar, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Seeger öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen teilweisen Freispruch enthält, wurde der am ** geborene A* der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (1.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt und hiefür nach § 129 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und (gemäß §§ 31, 40 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck zu ** zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 24.11.2024, 16:28 Uhr, bis 25.11.2024, 14:00 Uhr, auf die ausgesprochene Strafe angerechnet.
Zugleich erging gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO der Beschluss auf Absehen vom Widerruf zu ** und zu **, jeweils des Landesgerichtes Innsbruck.
Laut Schuldspruch hat A* zu einem unerhobenen Zeitpunkt zwischen 02. und 04.09.2022 in *1. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- im Zweifel nicht übersteigenden Wert, nämlich dem B dessen PKW der Marke , mit dem ** Kennzeichen ** in einem unerhobenen Wert samt den darin befindlichen Gegenständen, nämlich einem Wagenheber, einer Kabelpresszange, einem Werkzeugkoffer der Marke , einem Werkzeugschlüsselkoffer, einem Strommessgerät, einem Akkuschrauber der Marke ** samt Koffer und Ladegerät, einer Schlagbohrmaschine der Marke ** samt Akku und Koffer der Marke ** sowie einer Sonnenbrille in einem nicht näher feststellbaren Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in den PKW des B mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eindrang, indem er den im im Briefkasten der KFZ-Werkstätte des C von B hinterlegten Fahrzeugschlüssel auf unerhobene Weise entnahm;2. durch die zu 1. begangene Tat den Typenschein, der im PKW des B befindlich war und über den er nicht verfügen durfte, unterdrückt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die sofort nach dessen Verkündung durch den Angeklagten angemeldete und rechtzeitig schriftlich ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme die Ansicht, der Schuldspruch zu 1. sei mit einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit behaftet, weil ein Zueignungsvorsatz nicht festgestellt worden sei. Zum Schuldspruchfaktum 2. sei die Berufung nicht berechtigt.
Aus Anlass der Berufung führte das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung durch Einvernahme des Angeklagten und – mit Einverständnis der Beteiligten – durch Vortrag des gesamten Akteninhaltes durch.
Aufgrund dieser eigenen Beweisaufnahme stellt das Berufungsgericht ergänzend zum Ersturteil fest:
Der Angeklagte hielt es zumindest ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, dass er sich durch Aufsperren und Wegfahren des Fahrzeuges mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel dieses und die darin befindlichen Gegenstände zueignete.
Diese Feststellung gründet sich auf eine lebensnahe Betrachtung des äußeren Geschehensablaufes. Der Angeklagte hat das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel aufgesperrt, ist mit diesem und den darin befindlichen Gegenständen weggefahren und hat das Fahrzeug sodann in einer Tiefgarage versperrt abgestellt, wobei er den Fahrzeugschlüssel mit sich genommen hat. Daraus ergibt sich der zumindest bedingte Vorsatz des Angeklagten, sich das Fahrzeug und die Gegenstände zuzueignen. Dem steht das Zurücklassen des Fahrzeuges nicht entgegen, zumal laut Aussage des Zeugen C* (ON 36 AS 3 ff) das Fahrzeug aufgrund eines verstopften Dieselpartikelfilter einen totalen Leistungsabfall aufgewiesen und nur noch höchstens 40 km/h erreicht habe. Zu der auch anlässlich der Berufungsverhandlung neuerlich die Tat bestreitenden Verantwortung des Angeklagten wird auf die Ausführungen zur Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld verwiesen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt.
Indem der Berufungswerber unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO einen Widerspruch der Feststellungen zu den im Akt vorhandenen Lichtbildern erblickt, wonach die Erlangung des Schlüssels ohne in das Innere der Werkstätte zu gelangen und ohne diesen herausfischen zu müssen, möglich gewesen sei und es sich aufgrund des in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges aufbewahrten Schlüssels nicht um einen widerrechtlich erlangten Schlüssel handelt, übergeht er die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes (US 5), dass der Angeklagte den Schlüssel auf unerhobene Art und Weise entnommen habe. Mit den Ausführungen zum widerrechtlichen Erlangen bezieht sich der Berufungswerber auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. Aber auch dieser liegt nicht vor. Angesichts dessen, dass der gegenständliche Schlüssel in einem Briefkasten der Werkstätte lag und der gegenständliche PKW sich vor dieser Werkstätte befand, ist von einem allgemein sichtbaren Naheverhältnis zwischen diesem Schlüssel und dem Fahrzeug, demzufolge die Zusammengehörigkeit für jedermann sogleich erkennbar gewesen wäre, nicht auszugehen (RISJustiz RS00093818 [insb T7]; Stricker in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 129 Rz 63).
Hinsichtlich des Schuldspruchfaktums 2. macht der Berufungswerber eine Unvollständigkeit des Urteils im Sinn des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend. Unvollständig ist ein Urteil aber genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Indem der Berufungswerber den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des Typenscheines und hinsichtlich der im Fahrzeug befindlichen Gegenstände, der vom Erstgericht festgestellt (US 6) und begründet wurde (US 7f), bekämpft, führt er diesen Nichtigkeitsgrund in Art einer Schuldberufung aus. Mit den Ausführungen, hinsichtlich der Gegenstände komme allenfalls eine „Anschlussunterschlagung“ nach § 134 Abs 2 StGB in Frage, ist der diesbezüglich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO nicht zu Gunsten des Angeklagten ausgeführt, weil ihm damit ein zusätzliches Delikt zur Last liegen würde.
Auch der zum Vergehen der Urkundenunterdrückung geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO liegt nicht vor. Tätige Reue nach § 229 Abs 2 StGB wird dadurch bewirkt, dass der Täter freiwillig die Unterdrückung der Urkunde, bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte, rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, dass die Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert. Dabei handelt es sich in der Regel um die Rückgabe einer Urkunde oder die Ablieferung oder Übersendung von Ausweisen. Handlungen, die – wie hier - die Rückerlangung der Urkunde mehr oder weniger dem Zufall anheim geben, reichen selbst dann nicht aus, wenn die Urkunde tatsächlich gefunden und dem Berechtigten ausgehändigt wird (Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 229 Rz 40).
Bei seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO geht der Berufungswerber prozessordnungswidrig nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung aus. Betreffend des Zueignungsvorsatzes zum Fahrzeug und der darin befindlichen Gegenstände ist dem Nichtigkeitsgrund durch die erfolgte Beweiswiederholung der Boden entzogen.
Auch die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld ist nicht berechtigt. Der Angeklagte gibt an, er habe mit diesem Fahrzeugdiebstahl überhaupt nichts zu tun und habe auch keinen Schlüssel aus dem Briefkasten einer KFZ-Werkstätte oder Fahrzeugpapiere an sich genommen (ON 36 AS 3 f). Dass es sich beim Angeklagten um den Täter handelt, ergibt sich aus seiner am Lenkrad des gegenständlichen Fahrzeuges sichergestellten DNA-Spur. Die Argumentation, DNA-Spuren könnten auch durch Dritte (Kleidung, Hautzellen oder Haare) auf das Lenkrad übertragen worden sein, ist rein spekulativ. Inwiefern der Angeklagte mit einer dritten Person in Berührung gekommen sein soll, die ihrerseits seine DNA auf das Lenkrad des gestohlenen Fahrzeuges übertragen hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Der Umstand, dass der Angeklagte das Fahrzeug in einer Garage versperrt und ohne Zurücklassen des Fahrzeugschlüssels abgestellt hat, spricht nicht für einen lediglich unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges. Dabei ist nämlich auch zu beachten, dass sich das Fahrzeug aufgrund eines Motorproblems bei der gegenständlichen Werkstätte befand. Der Zeuge C* gab an (ON 36 AS 3 ff), dass das Fahrzeug einen verstopften Dieselpartikelfilter und einen totalen Leistungsabfall beim Fahren gehabt habe und nicht mehr weit habe gefahren werden können, weshalb er es in der Umgebung noch gesucht habe. Das Fahrzeug habe nur noch höchstens 40 km/h erreicht (ON 2.2 AS 3). Laut Aussage des Zeugen B* (ON 2.3 AS 6) haben sich im Kofferraum des Fahrzeuges Gegenstände befunden, die von außen ersichtlich gewesen sind. Es ist sohin davon auszugehen, dass der Angeklagte, nachdem er den Leistungsverlust des Fahrzeuges festgestellt hat, dieses in der besagten Tiefgarage abstellte und auch noch versperrte, wobei er den Schlüssel nicht am Fahrzeug zurückließ. Aus diesem äußeren Geschehensablauf ist zu schließen, dass sich der Angeklagte das Fahrzeug samt der darin befindlichen Gegenstände, die bereits bei Wegnahme des Fahrzeuges von außen sichtbar waren, zueignen, sich um diese bereichern sowie den tatsächlichen Eigentümer schädigen wollte. Auch der Umstand, dass die Gegenstände aus dem Fahrzeug nicht „abgeholt“ wurden, spricht keineswegs gegen diesen Vorsatz, zumal der Angeklagte nicht wissen konnte, wann das Fahrzeug in der Tiefgarage entdeckt werden würde und der Abtransport der umfangreichen Werkzeuggegenstände ohne Fahrzeug nicht möglich gewesen wäre.
Auch hinsichtlich des Typenscheines ist die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht zu bemängeln. Dass sich in einem Fahrzeug auch Fahrzeugpapiere befinden, ist allgemein bekannt und ist daher auch dem Angeklagten der zumindest bedingte Vorsatz zu unterstellen, dass er durch Mitnahme dieses Typenscheins dessen Gebrauch im Rechtsverkehr verhindern wollte. Hinsichtlich einer diesbezüglich tätigen Reue wird auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsberufung verwiesen.
Dass der Eigentümer die ebenfalls entwendete Sonnenbrille erst nachträglich erwähnte, spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, zumal es nachvollziehbar ist, dass er bei dem Diebstahl des deutlich wertvolleren Fahrzeuges und der Werkzeuggegenstände erst später an die Sonnenbrille gedacht hat.
Auch der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Die Strafe wurde zutreffend gemäß §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck zu **, mit dem der Angeklagte wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde, bemessen.
Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht unter Berücksichtigung des angeführten Urteils zutreffend erkannt.
Mildernd ist allerdings zu berücksichtigen, dass letztlich durch die Sicherstellung des Fahrzeuges und der darin befindlichen Gegenstände kein Schaden der vollendeten Tat eingetreten ist.
Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit kommt als Milderungsgrund nicht in Betracht, zumal sich der Angeklagte nach dem psychiatrischen Sachverständigengutachten (ON 44 AS 20 f) als bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert erweist. Der Gedankenduktus weist weder formale noch inhaltliche Auffälligkeiten auf. Der Angeklagte leidet zwar an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, wobei sich aber aus der Art der Tatbegehung kein psychosegeleitetes Verhalten mit gestörtem Realitätsbezug oder wahnhaften Wahrnehmungsverzerrungen erkennen lässt.
Angesichts des Vorliegens von fünf einschlägigen Vorstrafen und des raschen Rückfalles nach der am 04.02.2022 erfolgten bedingten Entlassung und des nunmehrigen Zusammentreffens von drei Vergehen ist die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten schuld- und tatangemessen und wird auch den Strafzumessungsgründen und den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung nach § 32 StGB gerecht. Die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB oder eine bedingte Nachsicht nach § 43 Abs 1 StGB kommt aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Der Berufung war sohin nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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