OLG Innsbruck 1R187/24w

1R187/24wTribunal de Recurso19 de mar. de 2025

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OLG Innsbruck 1R187/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00187.24W.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Dr. Pirchmoser als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am *, Zimmermann, , D-, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagten Parteien 1. B GmbH Co KG *, und 2. C AG, **, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 13.681,31 s.A., aus Anlass der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 7.10.2024, **-81, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Das Berufungsverfahren wird bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 7 Ob 163/24g u n t e r b r o c h e n .

Das Verfahren wird nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Am 18.4.2018 erwarb der Kläger bei der Erstbeklagten zum Preis von EUR 45.604,38 das von der Zweitbeklagten hergestellte Fahrzeug, in welchem ein 2,0 Liter Dieselmotor EA 288 mit 110 kW/150 PS inklusive SCR-Katalysator/AdBlue verbaut ist. Das Fahrzeug unterliegt der Abgasklasse Euro 6 und dem Anwendungsbereich der VO 715/2007/EG.

Im Fahrzeug ist eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung verbaut, bei der es im Temperaturbereich von -7 Grad Celsius bis +45 Grad Celsius zu keiner Abschwächung der Abgasrückführungs-(AGR-)Rate kommt. Ob dies auch in einem Temperaturbereich von 24 Grad Celsius bis -8 Grad Celsius und +46 Grad Celsius bis +70 Grad Celsius der Fall ist, kann nicht festgestellt werden. Außerhalb des Thermofensters kommt es zu einer Abschwächung der AGR-Rate in nicht feststellbarem Ausmaß.

Zusätzlich zur Abgasrückführung sind im Fahrzeug weitere Abgasnachbehandlungssysteme (SCR-Speicherkatalysator, Partikelfilter und Oxidationskatalysator) verbaut.

Weiters ist im Fahrzeug eine Höhenabschaltung verbaut. Diese führt zu einer sukzessiven Absenkung der AGR-Rate, wenn das Fahrzeug über 1000 m Seehöhe betrieben wird.

Eine Umschaltlogik ist im Fahrzeug nicht verbaut.

Ob im Fahrzeug auch eine Taxifunktion verbaut ist, ist nicht feststellbar.

Das Fahrzeug weist weiters ein AdBlue-System auf.

Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von EUR 13.681,31 s.A. an Preisminderung. Im Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters, einer Umschaltlogik, einer Taxifunktion und einer Höhenabschaltung verbaut. Darüber hinaus sei der AdBlue-Tank zu klein, wodurch ins Fahrzeug zu wenig AdBlue eingeblasen werde, was ebenso zu einer unzulässigen Abgasbelastung führe. Der Kläger sei beim Abschluss des Kaufvertrags einem Irrtum unterlegen, weil er geglaubt habe, ein der Abgasklasse Euro 6 entsprechendes Fahrzeug zu erwerben. Der Kläger sei absichtlich, vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt worden, da er einen um 30% überhöhten Kaufpreis bezahlt habe. Er stütze sein Klagebegehren auf Irrtum, List und Schadenersatz. Er habe das Fahrzeug im Rahmen eines Restwertleasings geleast. Dieses sei so ausgestaltet, dass der Leasinggeber bei Erreichen der Kalkulationsdauer zwischen Verkauf und Rückstellung wählen könne. Das Risiko eines geringeren Verkaufspreises oder Schätzwertes trage der Kläger. Der Leasinggeber habe sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, Erfüllung und Schadenersatz gegenüber Lieferanten dem Kläger abgetreten.

Die Beklagten wandten ein, dass das Fahrzeug mit keiner unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei. Bei den EA 288 Motoren habe es keinen Rückruf des KBA gegeben. Das extrem weite Thermofenster von zwischen -24 Grad Celsius bis +70 Grad Celsius sei keine Abschalteinrichtung, weil das Thermofenster nur bei praktisch nicht vorkommenden Extremtemperaturen und damit außerhalb der bei normalem Fahrbetrieb vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG aktiv sei. Im Fahrzeug sei auch keine Taxischaltung verbaut. Die Höhenabschaltung stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar und habe einen zwingenden physikalischen Grund. Die AdBlue-Dosierung werde nicht ohne technische Notwendigkeit reduziert. Es drohe weder eine Betriebsuntersagung noch der Entzug der EG-Typengenehmigung. Es liege kein Mangel, kein Irrtum und auch kein Schaden vor. Schließlich sei dem Kläger als Leasingnehmer ohnehin kein Schaden entstanden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 5 bis 12 enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Dabei traf es die – mit Beweisrüge bekämpfte – Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, „ob im Fall der Reduktion der Abgasrückführung durch die verbauten möglichen Abschalteinrichtungen (durch Thermofenster, Höhenabschaltung und dergleichen) insbesondere im Zusammenwirken mit der Abgasnachbehandlung eine unveränderte „Wirksamkeit der Emissionskontrollsysteme insgesamt" im Vergleich zum unveränderten Gesamtsystem nicht sichergestellt ist".

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass dem Kläger aufgrund der – bekämpften – Negativfeststellung, ob und wie sich das Thermofenster und die Höhenabschaltung im Zusammenhang auch mit der Abgasnachbehandlung (SCR) auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt auswirken, der Nachweis des Vorliegens einer Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG nicht gelungen sei. Diese Negativfeststellung gehe daher zu Lasten des dafür beweispflichtigen Klägers.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des Urteils im Sinne einer Klagsstattgebung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Mit Schriftsatz vom 6.3.2025 regte der Kläger an, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH zu 7 Ob 163/24g zu unterbrechen.

Mit Schriftsatz vom 18.3.2025 sprachen sich die Beklagten gegen eine Unterbrechung des Verfahrens aus.

Aus Anlass des Rechtsmittels ist Folgendes auszuführen:

Mit Beschluss vom 19.2.2025 zu 7 Ob 163/24g legte der Oberste Gerichtshof dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1.a) Sind Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und - nachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?

b) Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1.a) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?

2. Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:

a) Ist Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?

b) Ist Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast dahin auszulegen, dass selbst eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, dennoch nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass deshalb insoweit unionsrechtlich der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?

3. Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?“

Im – diesem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden – Anlassfall hatte der (dortige) Kläger einen von der Zweitbeklagten hergestellten PKW mit einem – ebenfalls von dieser hergestellten – Motor des Typs EA 288 der Abgasklasse Euro 6 erworben. Die temperaturgesteuerte AGR (Thermofenster) fand zwischen -24 Grad Celsius und +70 Grad Celsius statt, das heißt sie war in diesem Temperaturbereich aktiv und die AGR-Rate unkorrigiert. Zusätzlich zur Abgasrückführung war in dem dem ausgesetzten Verfahren 7 Ob 163/24g zugrunde liegenden Fall – wie hier – eine aktive Abgasnachbehandlung in Form eines SCR-Katalysators verbaut, wobei beide Systeme (AGR und SCR) miteinander interagieren.

Aufgrund des gleichgelagerten Sachverhalts kann der Beantwortung der oben wiedergegebenen Fragestellungen auch Bedeutung für den gegenständlichen Rechtsstreit zukommen. Insbesondere die Frage der Behauptungs- und Beweislast ist auch im hier zu beurteilenden Verfahren von Bedeutung. Zumindest aber ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht derart offenkundig, dass es darauf (gar) nicht ankäme (vgl. RS0082949).

Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch die Beklagten in ihrem Schriftsatz, mit dem sie sich gegen die vom Kläger angeregte Unterbrechung aussprechen, nicht ausführen, weswegen die Beantwortung der an den EuGH gerichteten Fragen im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung sein sollte. In ihrem Schriftsatz setzen sich die Beklagten lediglich damit auseinander, wie – ihrer Meinung nach – die (Vorlage-)Fragen zu beantworten seien. Eine mangelnde Präjudizialität für diesen Rechtsstreit wenden sie hingegen nicht substantiiert ein.

Es ist daher zweckmäßig und geboten, die Entscheidung über die Berufung des Klägers bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im (bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzten) Revisionsverfahren 7 Ob 163/24g zu unterbrechen (RS0110583, RI0100220).

Nach Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werden. Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, weil diese der Disposition der Parteien unterliegt. Diese können daher zum gegebenen Zeitpunkt zunächst selbst ihre Schlüsse aus der dann vorliegenden höchstgerichtlichen Entscheidung ziehen (RS0110583 [T2]).

Gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Unterbrechungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (RS0037125).

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