OLG Wien 13R143/24f

13R143/24fTribunal de Recurso19 de mar. de 2025

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OLG Wien 13R143/24f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00143.24F.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, , vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei C B, **, vertreten durch Sailer, Schön Nagy, Rechtsanwälte in Bruck a.d. Leitha, wegen Kosten über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 10.951,22) gegen das Kostenurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 30.8.2024, **34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 690,18 (darin EUR 115,03 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Streitteile sind die Söhne der am 18.7.2022 verwitwet verstorbenen D* B*. Der Beklagte ist eingeantworteter testamentarischer Alleinerbe der Verstorbenen.

Mit Klage vom 6.6.2023 begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung seines mit EUR 112.112,- bezifferten Pflichtteils samt Zinsen.

In der Klagebeantwortung anerkannte der Beklagte unter Hinweis auf ein Schreiben vom 20.3.2023, in dem er sich bereit erklärt habe, einen Pflichtteil von EUR 80.000,- zu leisten, diesen Betrag jedoch erst nach Einantwortung der Verlassenschaft bzw Veräußerung entsprechender Liegenschaftsanteile zahlen zu können, das Klagebegehren in Höhe von EUR 80.000,- samt Zinsen und beantragte gemäß § 767 ABGB die gerichtliche Stundung bzw Teilzahlung für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Am 17.8.2023 erließ das Erstgericht über Antrag des Klägers ein Teilanerkenntnisurteil über EUR 80.000,- samt Zinsen mit einer Leistungsfrist bis 15.11.2023. Die beantragte Stundung gewährte es nicht.

Nach Vorliegen eines Verkehrswertgutachtens über verlassenschaftszugehörige Liegenschaften schränkte der Kläger die Klage in der Tagsatzung am 25.10.2023 auf EUR 15.741,95 samt Zinsen ein.

Mit Urteil vom 15.11.2023 gab das Erstgericht der Klage mit EUR 8.740,48 samt Zinsen statt und wies das Mehrbegehren von EUR 7.001,47 ab.

Nach Berufung beider Seiten bestätigte das Oberlandesgericht Wien dieses Urteil als Teilurteil im Umfang des Zuspruchs von EUR 8.740,48 samt Zinsen sowie der Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 3.951,47 und hob es zur neuerlichen Entscheidung über EUR 3.050,- samt Zinsen teilweise auf.

In der Tagsatzung am 29.8.2024 schlossen die Streitteile einen Vergleich, in dem sich der Kläger zur Zahlung von EUR 1.525,- samt Zinsen verpflichtete. Die Kostenentscheidung blieb dem Gericht vorbehalten.

Mit dem angefochtenen Kostenurteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 6.311,25 an den Kläger und den Kläger zur Zahlung von EUR 4.483,05 an den Beklagten.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Verpflichtung des Klägers zum Ersatz von Kosten von zumindest EUR 10.951,22 (darin EUR 2.920,- Barauslagen) an den Beklagten, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

1. Als sekundären Verfahrensmangel rügt der Beklagte das Unterbleiben folgender Feststellung:

„Der Beklagte hat bereits vor der Klagseinbringung aufgrund der Aufforderung des Klägers vom 8.3.2023, und zwar mit Schreiben vom 20.3.2023 des Beklagtenvertreters (Blg./B) seine Bereitschaft dazu erklärt, einen Betrag von EUR 80.000,- zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche an den Kläger zu leisten. Die Verlassenschaft wurde dem Beklagten erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar mit Einantwortungsbeschluss vom 7.5.2023 (Blg./A) eingeantwortet. Der Kläger hat am 6.6.2023 Klage gegen die beklagte Partei erhoben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Beklagten nach Einantwortung der Verlassenschaft zur Zahlung des Pflichtteiles aufgefordert hat.“

Auf Grundlage dieser Feststellung im Zusammenhalt mit dem Anerkenntnis eines Pflichtteils von EUR 80.000,-in der Klagebeantwortung sei die Klagsführung in diesem Ausmaß nicht erforderlich gewesen. Der Kläger wäre im ersten Verfahrensabschnitt zum Kostenersatz gemäß § 45 ZPO zu verpflichten gewesen.

1.1. Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen (§ 45 ZPO).

Kumulative Voraussetzungen sind, dass der Klagsanspruch als solcher berechtigt ist, dass der Beklagte zur Klagsführung objektiv keinen Anlass gab, dass er den eingeklagten Anspruch sofort (bei erster prozessualer Gelegenheit) anerkannt hat und bei Leistungsbegehren kumulativ, dass er ihn spätestens bei Eintritt der Fälligkeit erfüllt hat (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO Praxiskommentar § 45 ZPO Rz 2 mwN; für Erfüllung in angemessener Frist: M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 45 ZPO Rz 1, 10; Fucik in Rechberger/ Klicka, ZPO5 § 45 ZPO Rz 2 f, jeweils mwN).

1.2. Das Vorbringen des Beklagten zum Schreiben ./B des Beklagtenvertreters vom 20.3.2023 und dessen Inhalt ist unstrittig und bedarf zu seiner Berücksichtigung im Verfahren keiner Feststellung. Anzumerken ist, dass die gewünschte Feststellung den Inhalt des Schreibens ./B nicht vollständig wiedergibt.

Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach § 45 ZPO sind indes auch unter Berücksichtigung des Schreibens ./B und des Teilanerkenntnisses in der Klagebeantwortung sowie unter Zugrundelegung der begehrten Feststellung nicht erfüllt. Im Schreiben ./B anerkannte der Beklagte zwar einen Pflichtteil des Klägers von EUR 80.000,-, erklärte jedoch zugleich, diesen nicht nach Einantwortung der Verlassenschaft zu begleichen, sondern erst zu einem (unbestimmten) Zeitpunkt nach Veräußerung entsprechender Liegenschaftsanteile zahlen zu können – unter Umständen also auch später als ein Jahr nach dem Tod der Verstorbenen, ab welchem Zeitpunkt der Kläger den fälligen Geldpflichtteil zu fordern berechtigt war (§ 765 Abs 2 ABGB). Um die Zahlung des Pflichtteils im Zeitpunkt seiner Einforderbarkeit zu bewirken, war die Klage gegen den zwischenzeitlich als Erbe eingeantworteten Beklagten somit notwendig. Der Beklagte hat zur Klagsführung Anlass gegeben.

Die Klagseinbringung vor Einforderbarkeit des Pflichtteils (ab 18.7.2023) schadet nicht. Nach der Judikatur hindert § 765 Abs 2 ABGB weder die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses noch führt dessen Abschluss vor Eintritt der Fälligkeit zur Abweisung der Klage; vielmehr führt § 765 Abs 2 ABGB nur zum Hinausschieben der Vollstreckbarkeit (Hawel in Kletečka/Schauer, ABGBON1.06 § 765 Rz 2 mwN).

Der Rekurswerber macht nicht geltend, dass er den in der Klagebeantwortung anerkannten Betrag bei Fälligkeit oder zumindest in angemessener Frist auch tatsächlich geleistet habe. Auch aus diesem Grund ist § 45 ZPO auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

2. Wie der angefochtenen Kostenentscheidung zutreffend zugrunde gelegt, hat der Kläger bei in Summe erstrittenen EUR 90.265,48 s.A. im ersten Verfahrensabschnitt (bis zum Vortrag des Teilanerkenntnisses in der Tagsatzung am 9.8.2023; Streitwert: EUR 112.112,-) zu rund 80 % obsiegt und Anspruch auf Ersatz von 60 % seiner auf diesen Abschnitt entfallenden Vertretungskosten (§ 43 Abs 1 1. Satz ZPO) und 80 % der Pauschalgebühr (§ 43 Abs 1 3. Satz ZPO).

Der Rechtsansicht des Beklagten, der Streitwert habe sich erst mit der Erlassung des Teilanerkenntnisurteils reduziert, ist nicht zu folgen (vgl OLG Wien, 16 R 178/10d = Zak 2011/26).

Es hat bei den vom Erstgericht veranschlagten und zugesprochenen Beträgen zu bleiben.

3. Im zweiten Verfahrensabschnitt (Tagsatzung am 9.8.2023 bis Klagseinschränkung in der Tagsatzung am 25.10.2023; Streitwert: EUR 32.112,-) hat der Kläger, wie vom Erstgericht zutreffend angenommen, zu rund einem Drittel obsiegt. Die auf dieser Basis errechneten und dem Beklagten zugesprochenen anteiligen Kosten und Barauslagen (SVGebühren) sind korrekt. Auf welcher Grundlage der Beklagte in seinem Rekurs eine Obsiegensquote des Klägers von 27 % annimmt, ist nicht nachvollziehbar.

Die Kosten des Vertagungsantrags vom 11.10.2023 (ON 19) hat das Erstgericht dem Beklagten (nach Einwendung des Klägers) zu Recht nicht zugesprochen (vgl Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 41 ZPO Rz 5).

Es hat bei den vom Erstgericht veranschlagten und zugesprochenen Beträgen zu bleiben.

4. Im dritten Verfahrensabschnitt (Tagsatzung am 25.10.2023 bis Vergleichsabschluss in der Tagsatzung am 29.8.2024; Streitwert: EUR 15.741,95) hat der Kläger, wie vom Erstgericht zutreffend angenommen, zu rund zwei Drittel obsiegt.

Im Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht (ON 30) wurde die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über die Berufung des Klägers nicht dem Endurteil vorbehalten, sondern wurden diese zu weiteren Kosten des Verfahrens erklärt.

Die Berechnung der Obsiegensquote des Klägers im Rekurs mit 55 % ohne Berücksichtigung des mit dem in der Tagsatzung am 29.8.2024 geschlossenen Vergleich erstrittenen Betrags von EUR 1.525,- ist nicht korrekt, die darauf aufbauenden Ableitungen sind daher verfehlt.

Es hat bei den vom Erstgericht veranschlagten und zugesprochenen Beträgen zu bleiben.

5. Die Kosten des vierten Verfahrensabschnitts (Tagsatzung am 29.8.2024) sind – vom Rekurswerber nicht bestritten – gegeneinander aufgehoben.

6. Entgegen der Gliederung im Rekurs war das Verfahren für die Kostenbestimmung nicht in fünf, sondern in die oben ersichtlichen vier Verfahrensabschnitte zu unterteilen.

Dem unberechtigten Kostenrekurs war nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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