OLG Wien 22Bs78/25v

22Bs78/25vTribunal de Recurso18 de mar. de 2025

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OLG Wien 22Bs78/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00078.25V.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2025, GZ **6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* B* verbüßt derzeit im forensisch-therapeutischen Zentrum C* wegen nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG; § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG, § 15 StGB; §§ 223 Abs 2, 224 StGB verpönten Verhaltens eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 11. Mai 2026, die Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 11. Jänner 2025 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 21. Juni 2025 verbüßt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Erwägungen ab.

Dagegen richtet sich die fristgerecht schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Nach Abs 2 leg. cit. ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Der seit 14. Februar 2024 rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht, AZ *, liegen - stark verkürzt dargestellt - massive Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zugrunde, wonach der Rechtsmittelwerber gemeinsam mit einer Mehrzahl an Mittätern „Cannabis-Plantagen“ betrieb, die insgesamt einen Ernteertrag von über 33 kg Cannabiskraut erbrachten bzw. erbracht hätten. Darüber hinaus verwendete er einen gefälschten slowenischen Personalausweis, der auf einen fremden Namen lautete und das Foto von B enthielt (Anlassurteil ON 4).

Wie bereits zu der dem Rechtsmittelwerber bekannten Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 6. Dezember 2024, AZ 22 Bs 350/24t, festgehalten, ragen derartige Handlungen, insbesondere die organisierte Erzeugung einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge vielfach übersteigenden Menge Suchtgifts, aus Sicht der Allgemeinheit, aber auch des Gerichtsalltags, aus den regelmäßig vorkommenden Suchtgiftdelikten auffallend hervor und stellen sich als Taten mit schweren Folgen dar.

Demgemäß ist die Fortsetzung des Vollzugs aus allgemein-prohibitiven Erwägungen erforderlich, weil nur dadurch einigermaßen realistisch die Möglichkeit besteht, potenzielle Straftäter davon abzuhalten, gleichartige strafbare Handlungen zu begehen und der unter Berücksichtigung der verheerenden Wirkung des Konsums von Suchtgift auf Leben und Gesundheit vorwiegend junger Menschen sozial schädlichen Kriminalitätsform angemessen entgegenzutreten

Somit kommt eine bedingte Entlassung zum vorliegenden Zeitpunkt, obwohl keine spezialpräventiven Hindernisse entgegenstehen, nicht in Betracht.

An diesem Kalkül vermag die bloß auf persönliche Umstände (gute Führung und Arbeitsleistung im Vollzug; schwierige familiäre Situation; Bewährung im Entlassungsvollzug) abstellende Beschwerde keine Änderung herbeizuführen, weil dadurch generalpräventive Aspekte nicht entkräftet werden können.

Das Rechtsmittel musste daher erfolglos bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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