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22Bs74/25f•OLG Wien 22Bs74/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. Februar 2025, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene kosovarische Staatsangehörige A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein wegen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1; 87 Abs 1 und 2 erster Fall; 87 Abs 1; 142 Abs 1, 143 Abs 1; 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 zweiter Fall; 229 Abs 1 StGB verpönten Verhaltens vier, teilweise im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehende Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwölfeinhalb Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 30. Juni 2029, die Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 30. April 2025 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Beschlusskundmachung erhobene, schriftlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde (ON 19,2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2015, AZ **, war der Strafgefangene wegen schwerer Körperverletzung zu einer Geld-strafe und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.
Diese bedingte Nachsicht musste im Rahmen der durch dasselbe Gericht am 28. April 2027 zu AZ ** wegen absichtlich schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB erfolgten Verurteilung zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe widerrufen werden, wobei letztgenannte Sanktion vom Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 29. November 2017 auf vier Jahre erhöht wurde (AZ 17 Bs 292/17s [ON 11.1 und ON 11.2]).
Dazu ergingen in weiterer Folge noch zwei Bedachtnahmeurteile gegen B*. So wurde er vom Landesgericht Wiener Neustadt, jeweils zu AZ **, mit Urteil vom 30. Jänner 2018 wegen § 87 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten und mit Entscheidung vom 21. September 2017 wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1; 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 zweiter Fall; 229 StGB zu einer weiteren Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Vor all diesen Strafverfahren hatte B* bereits zwei gerichtliche Verurteilungen erlitten (Strafregisterauskunft ON 5).
Die Leitung der Justizanstalt Stein bescheinigte dem Strafgefangenen eine weitgehend ordnungsgemäße Führung im Vollzug (ein unerlaubter Gewahrsam im Oktober 2020) und befürwortete im Hinblick auf die Anhaltung im vorzeitigen Entlassungsvollzug seit 1. Juli 2024 und Absolvierung unbewachter Ausgänge außerhalb der Anstalt, die stets positiv verlaufen seien, eine bedingte Entlassung, wobei unter Hinweis auf die Stellungnahme des psychologischen Dienstes eine Weisungserteilung hinsichtlich einer weiterführenden Therapie sowie die Beistellung eines Bewährungshelfers nach der Haft angeregt wurde (ON 6.1 iVm ON 7.2).
Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau trat dem Antrag in Ermangelung einer positiven Zukunftsprognose entgegen (ON 1.3).
Zunächst ist den Ausführungen des Erstgerichts beizupflichten, dass im Hinblick auf die über acht Jahre andauernde Anhaltung im Erstvollzug, die weitgehend ordnungsgemäße Führung und Arbeitsleistung in der Haft, die anerkennenswerte erfolgreiche Absolvierung psychologischer Therapien und den positiv verlaufenden Entlassungsvollzug eine bedingte Entlassung des B* nach Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit bei gegebener Wohn- und Arbeitsmöglichkeit in ** grundsätzlich vorzunehmen wäre.
Jedoch liegt gegen den Beschwerdeführer seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zahl **, ein rechtskräftiges und unbefristetes Einreiseverbot vom 7. November 2018 vor, wobei insbesondere kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde (vom Beschwerdegericht beigeschaffte Entscheidung laut ON 5,2).
Im Hinblick darauf und den Umstand, dass der Strafgefangene laut eigenen Angaben weder über eine Wohn- noch eine Arbeitsmöglichkeit im Kosovo verfügt (ON 16.1), kommt somit eine positive Prognose im Sinne des § 46 Abs 1 StGB nicht in Betracht, weil B* nach Haftende der Fremdenpolizei übergeben und in den Kosovo abgeschoben wird und eine gesetzmäßige Rückkehr nach Österreich in absehbarer Zukunft unmöglich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangte das Erstgericht zutreffend zu dem Schluss, dass die als notwendig erachtete Weisung auf Fortsetzung der Therapie in Freiheit bzw. die Beigabe eines Bewährungshelfers zeitnah weder umsetz- noch kontrollierbar ist. Insbesondere besteht kein realistischer Empfangsraum, der die – sowohl zum Schutz der Allgemeinheit als auch zur Unterstützung des Strafgefangenen – unerlässliche Weiterbehandlung sicherstellen könnte (vgl. dazu OLG Wien, 31 Bs 285/24z).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Auf die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 133a StVG wird hingewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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