OLG Wien 19Bs62/25v

19Bs62/25vTribunal de Recurso18 de mar. de 2025

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OLG Wien 19Bs62/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00062.25V.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 19. Februar 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu.

Begründung

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichts Augsburg vom 15. Oktober 2018, GZ , wurde gemäß § 63 deutsches StGB die Unterbringung des am ** geborenen österreichischen Staatsbürgers A in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Den – hier relevanten - Feststellungen zufolge leidet A wenigstens seit dem Jahr 1998, unter einer paranoiden Schizophrenie. Gegenstand des Wahnsystems des Beschuldigten ist die Vorstellung von unterschiedlichsten Personen (darunter auch Ärzte und Beamte) gemobbt und vergiftet zu werden. Der Unterbringung liegt zu Grunde, dass er am 6. März 2018 in ** – zusammengefasst - einen Mann durch zwei kräftige Faustschläge ins Gesicht zu Boden brachte und anschließend dem wehrlosen Opfer in einer Weise, die abstrakt geeignet war, dessen Leben zu gefährden, wuchtig mit dem Fuß gegen den Kopf trat, wodurch er den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs 1 Nr. 5, 223b Abs 1 dStGB verwirklichte. Im Tatzeitpunkt fehlte A* aufgrund der oben beschriebenen krankhaften seelischen Störung die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Handlung (§ 20 deutsches StGB [US 19]). Die Strafkammer gelangte zur festen Überzeugung, dass A* für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil von ihm infolge seines Zustands in unbehandeltem Zustand weitere erheblich rechtswidrige Taten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten sind. Es stehe zweifelsfrei fest, dass A* bei Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung der Taten auf diesem Zustand beruht; seine Tatbegehung ist gerade auf diese Erkrankung und sein deswegen entwickeltes Wahnsystem zurückzuführen (US 20 [ON 7, vgl auch das Einweisungsgutachten Deutschland ON 8]).

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 2020, AZ **, wurde die Vollstreckung der vom Landgericht Augsburg angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus übernommen und die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Die vom Landgericht Augsburg festgestellte Anlasstat sei ihm nach inländischem Recht, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 5 Z 1 StGB zuzurechnen (vgl erneut ON 6).

A* befand sich ab 2. Februar 2021 mit der Diagnose „paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)" in der Justizanstalt Göllersdorf und wurde am 29. Oktober 2024 als Passant in das Forensisch Therapeutische Zentrum Favoriten überstellt (ON 4, IVV). Zuletzt wurde die bedingte Entlassung des A* mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. Jänner 2024, AZ *, abgewiesen (ON 9.2). Diesem Beschluss lag schwergewichtig das vom Sachverständigen Dr. B erstellte Gutachten zum weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB Grunde (Gutachten ON 9.1).

Im Zuge der amtswegigen Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB (vgl auch den auf eine bedingte Entlassung lautenden Antrag des Untergebrachten [ON 3]) stellte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht mit dem angefochtenen Beschluss fest, dass die weitere Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig sei und wies den auf eine bedingte Entlassung aus dem Zentrum gerichteten Antrag des A* ab. Zuvor hatte sich die Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen eine bedingte Entlassung ausgesprochen (ON 1.6). Die Anhörung des A* (§ 170 iVm § 152a StVG) fand am 15. Jänner 2925 (ON 11) statt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige, zu ON 14 ausgeführte Beschwerde des A* (vgl weiters zur Ablehnung der Sachverständigen Dr. C* als befangen den als Widerspruch Stellungnahme titulierten Schriftsatz des Genannten vom 22. Jänner 2025 samt dessen Ergänzung vom 27. Jänner 2025 [ON 13 und ON 14]).

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht stellt im bekämpften Beschluss das Relevante des (deutschen) Anlassverfahrens (vgl insoweit auch die obigen Ausführungen), den bisherigen Verlauf der Unterbringung, die negative Stellungnahme des Anstaltsleiters samt der fachärztlichen Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt Göllersdorf (ON 4), den wesentlichen Inhalt des Gutachtens Dr.is C* vom 21. Jänner 2025, sowie die anzuwendenden Normen, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend dar. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend verwiesen (zur Zulässigkeit siehe RIS-Justiz RS0098664 [T3]).

Nicht außer Acht zu lassen war weiters, dass A* die Psychoedukationsgruppe nicht erfolgreich abschließen konnte, weil er sich während der ersten Einheit zunehmend dypshorisch und eingeengt auf Wahnthemen präsentiert habe. Dem Erarbeiten von psychoeduktiven Inhalten stehe das bis dato unbehandelte Wahnsystem entgegen. Seit dem letzten ärztlichem Bericht vom 12. Mai 2023 sei es – so schon zutreffend das Erstgericht - dreimal zu einer Transferierung auf die Akutstation im Forensisch Therapeutischen Zentrum Göllersdorf gekommen. Und zwar am 10. Oktober 2023 wegen eines handgreiflichen Vorfalls mit einem Untergebrachten der Wohnstation, am 18. Dezember 23 aufgrund einer deutlichen Zunahme seiner paranoiden Erlebnisverarbeitung gegenüber dem Zentrumspersonal und daraus resultierendem agitierten und bedrohlichen Verhalten im Zuge einer Deeskalationsmaßnahme und am 11. Juni 2024, weil er im Zuge der Entgegennahme eines Pakets, dessen Tauglichkeit er in Frage stellte, zunehmend angespannt und bedrohlich erschien, wenngleich ohne eine konkrete Drohung auszusprechen oder tätlich geworden zu sein. In der Exploration habe er sich sodann im Rahmen der Grunderkrankung wahnhaft und ablehnend präsentiert. Trotz seiner anhaltend paranoiden Reaktionsbereitschaft erschien seine Steuerungsfähigkeit aber überwiegend gegeben. Problemlos – auch hier zutreffend das Erstgericht - verlaufe die Medikation zu seinen somatischen Beschwerden wie beispielsweise Bluthochdruck, Diabetes (vgl zu alldem ON 4).

Auch der Sachverständigen Dr. C* gegenüber präsentierte sich A* als paranoid-wahnhaft. Er berichtete von einem vielschichtigen Bedrohungsszenario (Gutachten ON 12.1, 12). Die Sachverständige verweist darauf, dass eine unbehandelte – er verweigert die Medikamenteneinnahme -, schwerwiegende paranoide Schizophrenie bei A* vorliege und diese auch im Zeitpunkt der Anlasstat maßgeblichen Einfluss auf die Tatbegehung gehabt habe. Nach wie vor sei er krankheits- und behandlungsuneinsichtig und negiere das dem Einweisungsurteil zu Grunde liegende Tatverhalten. Die sachverständige Einschätzung findet Bestätigung in den Schreiben des A* (ON 13 f), wonach Ärzte usw nicht das Recht hätten, ihn psychisch krank, drogen- und medikamentenabhängig zu machen, er zu Unrecht kriminalisiert und angehalten werde. Auch anlässlich seiner Anhörung erklärte er – zusammengefasst - unschuldig Opfer und nicht Täter zu sein. Der Täter sei nur einen Tag in Haft gewesen.

Die Sachverständige legt – so schon zutreffend das Erstgericht – weiters nachvollziehbar dar, dass ohne weitere Anhaltung des A* in einem Forensisch Therapeutischen Zentrum davon auszugehen ist, dass er unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft Taten mit schweren Folgen für Leib und Leben der/des Opfer(s) im Sinne vermeintlicher Verteidigungshandlungen (schwere Körperverletzung) begehen wird.

Der Expertise setzt A* in seiner Beschwerde (ON 16) unsubtantiiert entgegen, - zusammengefasst – keine Straftaten begangen zu haben und solche von ihm auch nicht zu erwarten seien, es keine Rechtfertigung für seine Anhaltung gebe, die Sachverständige befangen sei und österreichische Ärzte ein aggressives Mobbing von einer psychischen Störung unterscheiden können sollten. Gründe eine Befangenheit der Expertin anzunehmen, lassen sich – entgegen dem Vorbringen des A* in seinen Schreiben (ON 13 f) - nicht ausmachen.

Entsprechend § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einem Forensisch Therapeutischen Zentrum, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.

Unter Zugrundelegung der angeführten maßgeblichen Kriterien zeigt sich keine Änderung in Art und Intensität der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung des Beschwerdeführers gegenüber dem Einweisungszeitpunkt und insbesondere auch keine Reduktion der daraus resultierenden Gefährlichkeit in Bezug auf die im angefochtenen Beschluss zutreffend angeführten Prognosetaten, sodass die Voraussetzungen des § 47 Abs 2 StGB nicht erfüllt sind; damit kann aber eine Entlassung aus der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB nicht erfolgen.

Da der bekämpfte Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO iVm §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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