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8Bs68/25y•OLG Graz 8Bs68/25y
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 20. Februar 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von (richtig:) zwei Jahren, fünf Monaten und zehn Tagen mit dem Strafende 4. März 2026 resultierend aus mehreren Verurteilungen (Pos 8, 9 und 10 der ON 4) sowie aus dem Widerruf eines bedingt nachgesehenen Strafteils (Pos 5 der ON 4) und einer bedingten Entlassung (Pos 7 der ON 4). Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit werden am 8. Mai 2025 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini (ON 2.2, 2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag (zulässig ohne erneute Anhörung [zuletzt am 3. September 2024 zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz erfolgt]; vgl Pieber, WK2 StVG § 152a Rz 1) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 5).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, in welcher er auf sein geregeltes Familienleben, seine ab April in Aussicht stehende Beschäftigung sowie seine Absicht, in Zukunft straffrei zu bleiben verweist (ON 6).
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit (§ 46 Abs 1 und 4 StGB) wurden vom Erstgericht zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann.
Der Strafgefangene weist neben zwei Ordnungswidrigkeiten in der Justizanstalt (zuletzt Ordnungsstrafverfügung vom 28. Jänner 2025 wegen unerlaubten Besitzes von Alkohol [ON 2.3, 4]) insgesamt zehn Verurteilungen auf, von denen eine im Zusatzstrafenverhältnis steht (Pos 4 der ON 4) und die sich zum überwiegenden Teil gegen das Rechtsgut Leib und Leben, aber auch das Rechtsgut fremdes Vermögen richten. Er beging die den Anlassverurteilungen zugrundeliegenden Taten während zweier offener Probezeiten nach bedingter Entlassung aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sieben Monaten am 30. April 2020 und trotz angeordneter Bewährungshilfe (Pos 7 der ON 4), teils während eines Strafaufschubs (Pos 10 der ON 4) sowie teils im äußerst raschen Rückfall nach Verurteilungen und ungeachtet des bevorstehenden Vollzugs unbedingter Freiheitsstrafen (Pos 9 und 10 der ON 4). Die hartnäckige Fortsetzung einschlägig delinquenten Verhaltens nach mehrfach gewährten Bewährungschancen und ungeachtet des bereits verspürten Strafvollzugs lässt auf eine besondere Delinquenzneigung und Sanktionsresistenz schließen, die weiterhin eine gesteigerte Rückfallsgefahr bedingt und einer ausreichend positiven Zukunftsprognose entgegensteht. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte intakte Familienleben sowie die in Aussicht stehende Erwerbsarbeit konnten ihn schon bisher nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Selbst mit Rücksicht darauf, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Begehung der Taten durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben und unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Bewährungshilfe etwa vermochte ihn schon in der Vergangenheit nicht deliktsabhaltend zu beeinflussen) ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten – für das Prognosekalkül maßgebenden – Umstände der weitere Vollzug der Strafe besser geeignet, ihn nachhaltig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, als eine bedingte Entlassung (§ 46 Abs 1 StGB; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 46 Rz 7) .
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