OLG Graz 7R11/25d

7R11/25dTribunal de Recurso17 de mar. de 2025

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OLG Graz 7R11/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00700R00011.25D.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Ablehnungssache der Richterin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, Mag.a A*, im Zusammenhang mit der zu ** anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. C, Rechtsanwalt in Graz, als Sonderverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D GmbH, , ( des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, in dem Dr. E*, Rechtsanwalt in Graz, zum Insolvenzverwalter bestellt wurde), vertreten durch die Knötzl Haugeneder Netal Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 2.870.070,00 samt Anhang und Feststellung, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 4.608,96) gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Ablehnungssenates des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Jänner 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 402,86 (darin enthalten EUR 67,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht weist mit dem angefochtenen Beschluss den Ablehnungsantrag der Klägerin gegen die zuständige Richterin im Ausgangsverfahren ab und verpflichtet die Klägerin, der Beklagten die mit EUR 4.608,96 (darin EUR 768,16 USt) bestimmten Kosten der aufgetragenen Äußerung zum Ablehnungsantrag zu ersetzen.

Auf die Vorgeschichte und detaillierten Feststellungen des Erstgerichtes ist zu verweisen. Es folgert zur Kostenentscheidung rechtlich, das Ablehnungsverfahren sei ein Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens (Hauptverfahrens) unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden sei. Die Klägerin sei vollständig unterlegen und habe der Beklagten daher die Kosten der freigestellten Äußerung zum Ablehnungsantrag zu ersetzen. Als aufgetragener Schriftsatz komme dessen Zurückweisung nicht in Betracht.

Gegen den Beschluss richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass die Beklagte die Kosten ihrer Äußerung selbst zu tragen habe.

Die Beklagte beantragt in der Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

1. Das Rekursgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, die Rekursausführungen dazu hingegen für nicht stichhältig (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO):

1.1. Das Ablehnungsverfahren ist grundsätzlich zweiseitig (Ballon in Fasching/Konecny3 § 24 JN Rz 8/1 - Stand 30.11.2013, rdb.at mwN; Mayr in Rechberger/Klicka ZPO5 § 24 JN Rz 1; Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 24 JN Rz 6 (Stand 9.10.2023, rdb.at)). Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist - außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen - durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren (RS0126587). Dass aber ihr Ablehnungsantrag offenkundig unbegründet erfolgte, stellt die Klägerin im Rekurs nicht dar.

1.2. Dem Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli 2024 ist zwar der Ablehnungsantrag der Klägerin und eine sorgfältige Protokollführung durch die Richterin zu entnehmen, jedoch nicht, dass die Richterin der Beklagten ermöglichte, sich zum Ablehnungsantrag zu äußern. Daher musste das Erstgericht dieser noch eine Äußerungsmöglichkeit gewähren. Die schriftliche Äußerung der Beklagten war daher zweckentsprechend und notwendig.

1.3. Das Ablehnungsverfahren bildet nach der ständigen Rechtsprechung - auch des OLG Graz - einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RS0126588; 8 Ob 59/23v; OLG Graz 6 R 1/25 a, 7 R 3/25 b).

Der Rekurs bleibt daher erfolglos.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

3. Der Revisionsrekurs ist in Ablehnungssachen gemäß § 24 Abs 2 JN (RS0098751) und im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0044233 [T 15], RS0110033, RS0108950; RS0007695; RS0085813).

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