projetos
12Rs18/25s•OLG Linz 12Rs18/25s
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mario Niederfriniger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Leidlmayer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionist, **, ** Straße *, (nunmehr) vertreten durch Mag. Rupert Kreuml, Rechtsanwalt in Linz als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B, Landesstelle *, wegen Ausgleichszulage über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. September 2024, Cgs-5, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger bezieht seit 1. März 2008 eine Regelaltersrente von der C* (Deutschland) und seit 1. September 2012 eine Ausgleichszulage von der Beklagten. Seit 1. September 2013 erhält er von der C* überdies einen Zuschuss zur Krankenversicherung.
Der Zuschuss zur Krankenversicherung hat seit Juli 2022 EUR 56,86 monatlich, die Regelaltersrente seit Juli 2023 EUR 885,61 monatlich betragen.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2024 setzte die Beklagte die Ausgleichszulage ab 1. Mai 2024 vorläufig auf EUR 265,00 herab, weil aufgrund neu eingelangter Urkunden festgestellt worden sei, dass die Leistung voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebühre.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem (erkennbaren) Begehren auf Weitergewährung der Ausgleichszulage im bisherigen Ausmaß und der Begründung, der Zuschuss zur Krankenversicherung sei bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die vorläufige Leistung neuerlich zugesprochen, das darüber hinausgehende Klagebegehren jedoch abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung des unstrittigen Sachverhalts ist es zum Ergebnis gelangt, der Zuschuss sei zur Gänze als Nettoeinkommen bei der Bemessung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die unbeantwortet gebliebene, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1Im Berufungsverfahren ist weiterhin ausschließlich strittig, ob der dem Kläger gewährte Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 des [deutschen] SGB VI) bei der Bemessung der Ausgleichszulage (an sich) zu berücksichtigen ist oder nicht.
2. 1Die Ausgleichszulage gebührt gemäß §§ 292 Abs 1, 293, 296 Abs 1 ASVG als Differenzbetrag, wenn die Bruttopension und sonstige Nettoeinkünfte des Pensionsberechtigten unter Berücksichtigung gewisser Unterhaltsansprüche einen bestimmten, nach der Familiensituation differenzierten Mindestbetrag (sog „Richtsatz“) nicht erreichen (vgl etwa Pfeil in SV-Komm § 292 ASVG [233. Lfg] Rz 2).
2. 2„Nettoeinkommen“ in diesem Sinne ist gemäß § 292 Abs 3 ASVG „die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge“.
Solchermaßen sind alle Einkünfte des Pensionsberechtigten bei Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankäme, aus welchem Titel und von wem sie dem Pensionsbezieher zufließen, ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zukommen und ob sie allenfalls der Steuerpflicht unterliegen (vgl RIS-Justiz RS0085296).
Davon ausgenommen sind nur die in § 292 Abs 4 ASVG angeführten Leistungen.
2.3. 1Ausgehend vom Zweck der Ausgleichszulage, dem Pensionsbezieher in pauschaler Weise einen Betrag zur Verfügung zu stellen, mit dem ihm die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht wird, ist das „Nettoeinkommen“ jener Betrag, der dem Pensionisten letztlich real zur Verfügung steht (vgl RIS-Justiz RS0117784, insb [T1]).
2.3. 2Der Zuschuss zur Krankenversicherung gebührt gemäß § 106 Abs 1 SGB VI nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentenbeziehern (insbesondere), wenn sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, und beträgt gemäß § 106 Abs 2 SGB VI – verkürzt ausgedrückt – die Hälfte der in der gesetzlichen Krankenversicherung zu leistenden Beiträge (vgl §§ 241, 242 SGB V).
Zumal die Beiträge zur Krankenversicherung bei Versicherten mit Rentenbezug gemäß § 249a SGB V jeweils zur Hälfte vom Versicherungspflichtigen und vom Träger der Rentenversicherung aufzubringen sind, hat der Rentenversicherungsträger somit einem nicht pflichtversicherten Rentenbezieher jenen Beitrag als Zuschuss zur Krankenversicherung gemäß § 106 SGB VI zu gewähren, den er bei einem pflichtversicherten Rentenbezieher zu tragen hätte. Dadurch wird die Eigentumsgarantie verwirklicht, die auch die rentenrechtliche Position auf Beteiligung des Trägers der Rentenversicherung an den Aufwendungen für die Krankenversicherung schützt (vgl dazu etwa Peters in Kasseler Kommentar § 106 SGB VI [127. EL] Rz 2).
Dass der vom Kläger zu seiner Rente bezogene Zuschuss zur Krankenversicherung als „Einkommen“ zu qualifizieren ist, wird vom Berufungswerber zu Recht (inhaltlich) nicht bezweifelt. Anders als das Pflegegeld – das pflegebedürftigen Personen die notwendige Betreuung und Hilfe soweit wie möglich sichern soll (vgl nur RIS-Justiz RS0106398) – wird dieser auch nicht „wegen des besonderen körperlichen Zustandes“ gewährt, sondern unabhängig davon.
2.4. 1Die bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten außer Betracht zu lassenden Einkünfte sind in § 292 Abs 4 ASVG mit Ausnahme des Klammerausdrucks in lit d (grundsätzlich) abschließend aufgezählt (vgl RIS-Justiz RS0085360; zur Parallelbestimmung des § 149 Abs 4 GSVG RIS-Justiz RS0086707).
Dieser Ausnahmekatalog steht in engem Zusammenhang mit der besonderen sozialen Funktion der Ausgleichszulage, die nicht dadurch eingeengt oder gar aufgehoben werden soll, dass Leistungen, die schon aufgrund anderer Bestimmungen – etwa wegen des Familienstands oder wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse – zu gewähren sind, in die Berechnung des Nettoeinkommens einbezogen werden und damit einen Ausgleichszulagenanspruch vermindern oder gar nicht erst entstehen lassen würden (RIS-Justiz RS0085356). Dem entsprechend fallen aufgrund ihres Einkommenscharakters etwa Zahlungen unterschiedlichster Renten grundsätzlich unter den Begriff der Einkünfte (vgl dazu insgesamt OGH 10 ObS 148/22w [Rz 12] mit zahlreichen Nachweisen aus seiner Rechtsprechung).
2.4. 2Der Berufungswerber erkennt zutreffend, dass der Zuschuss zur Krankenversicherung unter keine der in § 292 Abs 4 lit a - t ASVG ausdrücklich genannten Leistungen subsumiert werden kann. Die von ihm angestrebte Analogie könnte (höchstens) dann zur Anwendung kommen, wenn eine planwidrige Lücke vorläge.
2.4. 3Schon darin, dass der Berechnung der Ausgleichszulage die Bruttopension – also die Pension vor Abzug insbesondere der Sozialversicherungsbeiträge – zugrunde zu legen ist, kommt das grundsätzliche gesetzgeberische Konzept zum Ausdruck, dass die Leistung der Beiträge zu (erforderlichen) Versicherungen Teil der „Bestreitung des Lebensunterhalts“ ist.
Damit steht im Einklang, dass § 292 Abs 3 ASVG – im Hinblick auf die Formulierung „vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge“ – bei Bezug in- und ausländischer Pensionen teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass der nach § 73a ASVG zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen/Renten – ebenso wie der von den Beziehern einer (österreichischen) Pension nach § 73 ASVG zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag – nicht als gesetzlich geregelter Abzug anzusehen ist (ausdrücklich OGH 10 ObS 41/22k)
2.4. 4Damit fehlt die Grundlage für eine Analogie.
Weil der Zuschuss zur Krankenversicherung zur Abdeckung eines bestimmten Bedarfs geleistet wird, unterscheidet er sich auch wesentlich von den vom Berufungswerber zur Analogie herangezogenen Pensions- bzw Rentensonderzahlungen (§ 292 Abs 4 lit c ASVG), die auch anderen Personen ohne weitere Bedarfsprüfung zugute kommen (vgl Pfeil in SV-Komm § 292 ASVG Rz 30).
3Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
4Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
5Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die einzige relevante Rechtsfrage auf Grundlage der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst werden konnte.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.