OLG Linz 12R5/25d

12R5/25dTribunal de Recurso17 de mar. de 2025

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OLG Linz 12R5/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:01200R00005.25D.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Mag. A*, geboren am *, pA B, **, ** Straße *, vertreten durch Mag. Harald Wiesmayr, Rechtsanwalt in Grein als bestellter Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Mag. C, geboren am **, **, **straße *, vertreten durch Mag. Harald Papesch, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 22.300,79 sA, infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. Jänner 2025, Cg-88, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die als „Berufung“ bezeichnete Eingabe der klagenden Partei vom 24. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit ihrer am 17. November 2023 bei Gericht eingelangten und mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024 verbesserten Mahnklage begehrte die Klägerin EUR 20.300,79. Zusammengefasst brachte die Klägerin vor, der Beklagte habe sie als Verfahrenshelfer in der Tagsatzung am 28. Oktober 2020 vor dem Bezirksgericht Linz zu C1* nicht ordnungsgemäß vertreten. Gegen ihren Willen sei ein für sie nachteiliger Unterhaltsvergleich mit ihrem Ehegatten abgeschlossen worden. Obwohl dieser einen einstweiligen Unterhalt von monatlich EUR 1.820,00 leisten habe müssen, sei ein monatlicher Unterhalt von EUR 1.200,00 verglichen worden. Die Klägerin sei in der Verhandlung von der Verhandlungsrichterin und auch vom Beklagten unter Druck gesetzt bzw seien ihre Aussagen ignoriert worden. Der Beklagte habe die eindeutigen Weisungen der Klägerin missachtet. Zudem habe der Beklagte im Pflegschaftsverfahren Ps* des Bezirksgerichts Linz die Interessen der Klägerin und deren minderjähriger Tochter zu wenig vehement vertreten. Er habe ihm vorliegende Krankenunterlagen in der Verhandlung am 16. September 2020 nicht vorgelegt und daher sei es zu einem traumatischen Besuchskontakt zum Vater und massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen der mj Tochter gekommen. Wegen mangelhafter Vertretungsleistungen werde das für die Verrichtung der Tagsatzung bezahlte Honorar von EUR 450,00 zurückgefordert. Die Vertretungsleistungen seien für die Klägerin wertlos und hätten dazu geführt, dass weitere Rechtsanwaltskosten von EUR 2.970,00 aufgewendet hätten werden müssen.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die Klägerin persönlich an der Verhandlung am 28. Oktober 2020 teilgenommen und den Abschluss des Unterhaltsvergleichs gegen den Rat des Beklagten ausdrücklich gewünscht habe. Im Pflegschaftsverfahren habe es der Beklagte nicht verabsäumt, Urkunden vorzulegen, und in der Verhandlung am 16. September 2020 habe die Klägerin ausdrücklich erklärt, am Kontakt der Tochter mit dem Vater mitzuwirken. Sie sei mit einem begleiteten Besuchskontakt einverstanden gewesen. Die Klägerin habe in beiden Fällen gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen; zudem seien sämtliche geltend gemachten Ansprüche verjährt.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 8 bis 18 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Die für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen, wobei die in der Beweisrüge bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt sind:

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. März 2020 zu C2* sprach das Bezirksgericht Linz der Klägerin ab 20. März 2020 einen einstweiligen Ehegattenunterhalt von monatlich EUR 1.820,00 zu.

Im Unterhaltsverfahren fand am 28. Oktober 2020 zu C1* ua in Anwesenheit der Klägerin sowie eines Dolmetschers für die russische Sprache eine Verhandlung statt. Die Klägerin ist sehr intelligent und verfügt über ausreichend Deutschkenntnisse; sie konnte der Verhandlung folgen, wovon sich der Dolmetscher auch überzeugte. Die Richterin nannte einen Unterhaltsbetrag von monatlich EUR 1.200,00 und darüber wurde rund eine Stunde diskutiert. Der Beklagte wehrte sich anfänglich gegen den von der Richterin genannten Betrag, weil er von dem Ehegatteneinkommen ausging, welches dem einstweiligen Unterhalt zugrunde lag. Der Beklagte wollte den Vergleich mit dem von der Richterin genannten Betrag aus diesem Grund nicht und wollte das mit der Klägerin, die zu dem Betrag schon „ja“ gesagt hatte, noch vor dem Verhandlungssaal besprechen. Was genau die Streitteile im Beisein des Dolmetschers vor dem Verhandlungssaal besprachen, kann nicht festgestellt werden. Für einen Vergleich sprach für den Beklagten, dass damit eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung für zu viel bezahlten einstweiligen Unterhalt wegfallen würde. Außerdem kalkulierte der Beklagte einen Betrag von monatlich EUR 400,00 bis 450,00 mit ein, den ihm die Klägerin betreffend ihre Selbstversicherung genannt hatte, da die Scheidung schon im Raum stand und er damals davon ausging, dass die Klägerin sich über kurz oder lang selbst versichern müsse. Zudem konnte man zum damaligen Zeitpunkt die Einkommensentwicklung des Ehegatten im Hinblick auf die Corona-Situation nicht abschätzen. Die Streitteile forderten in weiterer Folge, dass die Klägerin zusätzlich zu einem Unterhalt von EUR 1.200,00 ihre Krankenselbstversicherung vom Ehemann bezahlt erhält, wozu dieser auch bereit war. Es wurde sodann ein Ehegattenunterhalt iHv EUR 1.200,00 ab 1. November 2020 vereinbart sowie der Ersatz des Betrages für die Krankenselbstversicherung. Die Klägerin wurde zu diesem Vergleich weder vom Beklagten noch von der Richterin oder ihrem Ehemann und dessen Vertreter gedrängt oder unter Druck gesetzt. Ihr wurde auch nicht mit dem Entzug der Krankenzusatzversicherung für die mj Tochter gedroht. Die Klägerin wollte diesen Vergleich schließen. Gegenteilige Aussagen und Weisungen der Klägerin an den Beklagten gab es nicht. Sie widersprach zu keinem Zeitpunkt dem Abschluss des Vergleichs. Die Klägerin verstand den Vergleichstext. Sie wusste, dass sie einen unbedingten Vergleich abschließt und keine bekämpfbare gerichtliche Entscheidung ergehen wird. Das Protokoll über die Tagsatzung vom 28. Oktober 2020 sowie die Vergleichsausfertigung wurden der Klägerin vom Beklagten am 5. November 2020 mit E-Mail übermittelt.

Es hätte im Verfahren C1* des Bezirksgerichtes Linz nicht festgestellt werden können, dass der Ehemann ein Einkommen wie in den Jahren 2017 bis 2019, welches dem einstweiligen Unterhalt zugrunde gelegt wurde, auch ab 2020 bis November 2023 ins Verdienen gebracht hätte bzw dieses bei Anspannung seiner Kräfte ins Verdienen bringen hätte können. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Klägerin, die jedenfalls seit Ende 2021 wieder in Russland aufhältig ist, ohne Vergleichsabschluss dergestalt obsiegt hätte, dass ihr der mit einstweiliger Verfügung gewährte Unterhalt ab 1. November 2020 bis November 2023 zugesprochen worden wäre und sie diesen Unterhalt bis November 2023 erhalten hätte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ohne Vergleichsabschluss dergestalt obsiegt hätte, dass sie mehr Unterhalt erhalten hätte als im Vergleich vereinbart wurde.

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2020 beauftragte die Klägerin den Beklagten als Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung in der Pflegschaftssache Ps* des Bezirksgerichts Linz. Die Klägerin wollte die begleiteten Kontakte des Vaters zur gemeinsamen Tochter und stellte zu diesem Zweck auch selbst den Kontakt mit der Besuchsbegleiterin her. Eine Kindeswohlgefährdung durch begleitete Kontakte stand nicht im Raum. Welche Unterlagen dem Beklagten am 11. September 2020 mit der Bezeichnung „D**“, „Zusammenfassung“ und „Seite 24 - [gemeint wohl:] 47 (Besuchscafe)“ übermittelt wurden, kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin wollte in der Verhandlung am 16. September 2020 im Verfahren zu Ps* des Bezirksgerichtes Linz, in der sie vom Beklagten vertreten wurde, einen Kontakt zwischen Vater und Tochter.

Nach Erarbeitung der konkreten Kontaktrechtsmodalitäten gemeinsam mit beiden Eltern verkündete die Richterin den Beschluss und dem Vater wurde ein begleitetes Kontaktrecht zu seiner mj Tochter eingeräumt. Die Klägerin verzichtete auf Rechtsmittel.

Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt, weder vor der Verhandlung noch in der Verhandlung oder nach Erhalt der Ausfertigung des Beschlusses, dem Beklagten gegenüber geäußert, dass sie das begleitete Kontaktrecht nicht gewollt hätte. Zu einem gerichtlich festgesetzten begleiteten Kontaktrecht wäre es, auch wenn sämtliche damals vorhandenen und dem Beklagten übergebenen Unterlagen über den Gesundheitszustand der Minderjährigen vorgelegt worden wären, in jedem Fall gekommen.

Nach dem ersten begleiteten Kontakt am 26. September 2020 gelangte dem Beklagten aufgrund eines Schreibens der Besuchsbegleitung zur Kenntnis, dass der begleitete Kontakt eine enorme Überforderung und Belastung für das mj Kind darstelle. Der Beklagte beantragte daher nach Rücksprache mit der Klägerin am 21. Oktober 2020 die Aussetzung der Kontaktregelung. Dazu legte er auch Krankenunterlagen des Kindes und die Zustimmung des Kindesvaters für den Entfall des zweiten Kontakttermins vor. Nach dem 26. September 2020 fand kein weiterer Kontakt zwischen der mj Tochter und ihrem Vater mehr statt.

In der Folge kündigte die Klägerin dem Beklagten die Vollmacht. Die Klägerin zahlte dem Beklagten EUR 450,00 an Honorar für ihre Vertretung im Pflegschaftsverfahren betreffend die mj Tochter, nämlich für die Vertretung der Klägerin in der Verhandlung vom 16. September 2020, Verfassung und Einbringung des Aussetzungsantrages inklusive Barauslagen für die Übersendung eines Unterlagenkonvoluts von 6 bis 7 Kilogramm an die spätere Rechtsvertretung der Klägerin in E*.

Die Klägerin beauftragte zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2020 eine Rechtsanwältin in E*. An Honorar bezahlte die Klägerin ihrer neuen Rechtsanwältin gesamt EUR 2.980,28.

Dass die Klägerin weiterhin anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat, steht in keinerlei Zusammenhang mit der Vertretungstätigkeit durch den Beklagten im Pflegschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Linz.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Klägerin der Nachweis einer Aufklärungspflichtverletzung nicht gelungen sei. Ein Fehlverhalten des Beklagten liege nicht vor; er habe dem Wunsch der Klägerin entsprechend agiert. Die Klägerin habe genau gewusst, was in der Verhandlung am 28. Oktober 2020 vereinbart worden sei. Gegenteilige Weisungen habe sie nicht erteilt und sie sei auch von niemanden unter Druck gesetzt worden. Auch im Pflegschaftsverfahren habe der Beklagte keine Pflichtverletzung zu verantworten. Im Übrigen sei das den Unterhalt betreffende Klagebegehren auch verjährt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren statt zu geben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RIS-Justiz RS0041666). Mit ihrer persönlichen Eingabe vom 24. Februar 2025 (ON 97), eingelangt beim Landesgericht Linz am 5. März 2025 und tags darauf beim Berufungsgericht, verstößt die Klägerin gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, sodass diese Eingabe zurückzuweisen ist. Zudem ist das Schriftstück trotz absoluter Anwaltspflicht von keinem Rechtsanwalt unterfertigt.

2. 1Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin, dass sie nicht per Videokonferenz als Partei einvernommen worden sei, und stützt sich in ihrer Argumentation auf § 132a sowie § 375 Abs 2 iVm § 277 ZPO.

2.1. 1Da es bei der Parteienvernehmung ganz besonders auf den persönlichen Eindruck des Richters ankommt (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 375 Rz 3; Spenling in Fasching/Konecny³ § 375 ZPO Rz 9), hat sie gemäß § 375 Abs 2 ZPO vor dem erkennenden Gericht zu geschehen. Eine Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg ist nur ausnahmsweise zulässig. Bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt; das Gericht ist dazu nicht verpflichtet. § 277 ZPO stellt die Rechtsgrundlage dafür dar, Zeugen, Parteien und Sachverständige statt im Rechtshilfeweg im Weg der Videokonferenz einzuvernehmen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 277 Rz 1). Videokonferenzen dienen nur als Ersatz für die Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg (Rechberger in Fasching/Konecny³ § 277 ZPO Rz 1).

2.1. 2Ein Recht auf Parteienvernehmung per Videokonferenz lässt sich auch nicht aus § 132a ZPO ableiten, da die Beweisaufnahme nach dieser Bestimmung auf die Vernehmung einer Partei oder eines informierten Vertreters im Rahmen der vorbereitenden Tagsatzung und die mündliche Erstattung und Erörterung eines Sachverständigengutachtens beschränkt ist. Zudem ermöglicht § 132a ZPO eine Videoverhandlung nur, soweit die Parteien damit einverstanden sind, und die Entscheidung über die Durchführung liegt letztlich beim Gericht (vgl Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 132a ZPO Rz 2, 9, 14 und 16 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Die Parteien können eine solche Vorgehensweise lediglich anregen (§ 132a Abs 1 Satz 3 ZPO).

2.1. 3Wenn das Erstgericht daher von der Durchführung einer Videokonferenz zur Parteienvernehmung der Klägerin Abstand nahm, weil es sich von dieser einen unmittelbaren Eindruck verschaffen wollte, begründet dies keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

2. 2Einen Verfahrensmangel sieht die Berufung auch darin, dass die von der Klägerin als Zeuginnen geführten späteren Rechtsvertreterinnen nicht einvernommen wurden. Dem Berufungssenat ist jedoch nicht ersichtlich, zu welchen anderen Feststellungen das Erstgericht bei deren Einvernahme gelangt wäre, waren die Zeuginnen doch bei den Verhandlungen am 16. September und 28. Oktober 2020 nicht anwesend. Auch in diesem Punkt ist eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu verneinen.

2. 3Weiters vertritt die Berufung die Ansicht, dass eine Präklusion der Parteienvernehmung zu Unrecht erfolgt sei.

2.3. 1Die Befristung einer Parteienvernehmung ist im Rahmen des § 279 ZPO möglich und dient insbesondere der Prozessökonomie (vgl RIS-Justiz RS0108902). Demnach hat das Gericht einem Antrag auf Beweisbefristung etwa dann Folge zu geben, wenn der Beweisaufnahme ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen steht. Es kommt weder darauf an, ob das Hindernis unvorhersehbar war oder nicht, noch ob es von den Parteien verursacht oder verschuldet wurde oder nicht. Nach der Rechtsprechung ist auch eine wiederholte Entschuldigung der zwecks Parteienvernehmung geladenen Partei mit Krankheit geeignet, eine die Beweisbefristung rechtfertigende Prozessverzögerung bzw Beweisvereitelung zu bewirken (Rechberger in Fasching/Konecny³ § 279 ZPO Rz 6). Nichts anders kann gelten, wenn nicht die Partei selbst erkrankt, sondern ein Pflegebefohlener, und die Partei deshalb nicht vor Gericht erscheint.

2.3. 2Das Erstgericht beabsichtigte zumindest in drei von den sechs anberaumten Tagsatzungen die Parteienvernehmung der Klägerin. Diese erschien jedoch unter Hinweis auf die Erkrankung der Tochter bei Gericht nicht und konnte auch keine Angaben dazu machen, wann voraussichtlich mit einem Wegfall des Hindernisses zu rechnen sein wird. Dieses Vorgehen ist geeignet, eine Prozessverzögerung zu bewirken, sodass die Befristung der Parteienvernehmung im Rahmen des § 279 ZPO nicht zu beanstanden ist.

3Die Klägerin bekämpft die oben kursiv dargestellten Feststellungen und begehrt zusammengefasst die Ersatzfeststellungen, dass der Beklagte gegen ihren ausdrücklichen Willen den Unterhaltsvergleich in der Tagsatzung abgeschlossen habe, die Klägerin von einer bekämpfbaren Entscheidung ausgegangen sei und der Beklagte es unterlassen habe, sich auf Basis der vorliegenden medizinischen Unterlagen vehement gegen das begleitete Kontaktrecht des Vaters zur mj Tochter auszusprechen.

3. 1Die Berufung geht davon aus, dass sich das Erstgericht nicht auf die Angaben der vernommenen Zeugen hätte stützen dürfen und sich bereits aus dem E-Mail der Klägerin vom 11. November 2020 (Blg ./F) ihr Unmut ergeben hätte. Dieses E-Mail der Klägerin kann aber nur so verstanden werden, dass sie ihren Ärger darüber äußerte, dass nicht festgehalten wurde, dass Unterhalt bis zum Ende ihres Studiums zu zahlen ist. Die Formulierung der Klägerin, dass „1200“ besprochen waren, deutet darauf hin, dass die Klägerin ursprünglich damit auch einverstanden war. Insoweit die Klägerin unter Hinweis auf den Aktenvermerk ihrer Rechtsanwältin vom 18. Dezember 2020 (Blg ./G) über ein Telefonat mit dem Beklagten dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern versucht, gelingt ihr dies nicht. Im Aktenvermerk ist zwar tatsächlich festgehalten, dass der Beklagte geschildert habe, dass die Richterin „drüberfahre“, es findet sich jedoch auch der Hinweis, dass der Beklagte von einem seiner Ansicht nach ungünstigen Vergleich sprach, den die Klägerin aber akzeptiert habe. Nichts anderes berichtete der Beklagte auch in seiner Parteienvernehmung (vgl ON 80.1 S 4).

Keines der Beweisergebnisse vermag davon zu überzeugen, dass der Beklagte gegen den Willen der Klägerin einen Vergleich abschloss. Vielmehr sprechen die Umstände, nämlich dass die Klägerin in der Tagsatzung anwesend war, sie sehr intelligent ist und über ausreichend Deutschkenntnisse verfügte, um der Verhandlung zu folgen, sowie ihre Mitteilung vom 11. November 2020 (Blg ./F) dafür, dass sie sich mit dem Abschluss des unbedingten Vergleichs einverstanden zeigte. Wenn die Berufung auf die Tagebucheintragungen der Klägerin (Blg ./AG) verweist, so vermögen diese die Einvernahme der Klägerin nicht zu ersetzen, würde dadurch doch der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt (vgl RIS-Justiz RS0036711). Zudem findet sich zur Tagsatzung am 28. Oktober 2020 kein konkreter Eintrag und lässt sich dem Tagebuch nicht entnehmen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Verhandlung nicht mit dem Unterhaltsvergleich einverstanden war.

Genauso wenig ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden, dass die Klägerin nicht mit einem begleiteten Kontaktrecht des Vaters zur gemeinsamen Tochter einverstanden war. Vielmehr zeigte sich die Klägerin laut Protokoll vom 16. September 2020 bereit, am Kontakt der Tochter mit dem Vater mitzuwirken. Trotz Kenntnis der gesamten Krankengeschichte ging die Klägerin zu diesem Zeitpunkt offenbar selbst davon aus, dass sich ein (begleiteter) Kontakt zwischen mj Tochter und Vater nicht negativ auf die Gesundheit des Kindes auswirken würde. Warum im Gegensatz zur Mutter der Beklagte als Rechtsanwalt von einer Kindeswohlgefährdung hätte ausgehen sollen, ist für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar. Aus der Beilage ./L ergibt sich auch nicht, welche (Kranken-)Unterlagen dem Beklagten tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden, ist doch lediglich das übermittelte PDF-Dokument mit „D*“ bezeichnet.

Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die ärztliche Bestätigung vom 13. Februar 2020 (Blg ./O) verweist, so empfiehlt die Kinderärztin zwar die Anwesenheit der Mutter bei den begleiteten Kontakten, rät davon aber nicht ab. Aus der Überweisung vom 8. Juli 2020 (Blg ./P) und dem „ärztlichen Gutachten“ vom 7. September 2020 (Blg ./Q) geht zwar hervor, dass die Tochter an starken Trennungsängsten und Ängsten vor Fremden leidet; dass ein begleiteter Kontakt nicht möglich bzw kindeswohlgefährdend wäre, lässt sich diesen Urkunden aber ebenfalls nicht entnehmen. Im Übrigen hat das Erstgericht den Beklagten und die Zeugen gesehen und eingehend vernommen. Es konnte sich daher aus eigener Wahrnehmung ein umfassendes Bild von deren Glaubwürdigkeit machen.

3. 2Gegen die bekämpften Feststellungen bestehen somit keine Bedenken.

4In ihrer gesamten Argumentation übergeht die Klägerin, dass ihre behaupteten Ansprüche jedenfalls bereits bei Einbringung der Klage verjährt waren.

4. 1Gemäß § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind (RIS-Justiz RS0034951). Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns (RIS-Justiz RS0034440 [T1]). Ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RIS-Justiz RS0034524 [T11]). Die Verjährung beginnt allerdings nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des (Primär-)Schadens zu laufen (vgl RIS-Justiz RS0083144). Auch das Entstehen einer Verbindlichkeit ist ein möglicher, nach dem ABGB zu ersetzender Schaden (RIS-Justiz RS0022568 [T16], vgl auch RS0022518).

4. 2Die Klägerin stützt ihre Schadenersatzansprüche betreffend Unterhalt auf ein Fehlverhalten des Beklagten in der Verhandlung am 28. Oktober 2020 und behauptet, dass ein Vergleich gegen ihren Willen abgeschlossen worden sei. Der abgeschlossene Vergleich betrifft den Unterhalt ab 1. November 2020. Die Klägerin war während der Verhandlung anwesend und das Protokoll über die Verhandlung wurde ihr am 5. November 2020 übermittelt; folglich hatte sie spätestens an diesem Tag Kenntnis vom Schädiger, vom Schaden und von der Schadensursache. Die Verjährungsfrist endete damit jedenfalls am 6. November 2023. Wenn die Klägerin damit argumentiert, dass die Verjährungsfrist für die einzelnen Unterhaltsbeträge drei Jahre betrage und nicht vor deren Fälligkeit zu laufen beginne, ist ihr entgegen zu halten, dass diese künftig fällig werdenden Beträge einen schon bei Vergleichsabschluss vorhersehbare Schaden darstellten, welcher mit Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen gewesen wäre.

4. 3Nichts anderes kann für den Vorwurf gelten, der Beklagte habe die Klägerin in der Tagsatzung am 16. September 2020 nicht ordnungsgemäß vertreten, sodass seine Vertretungsleistungen wertlos gewesen und weitere Rechtsanwaltskosten aufgelaufen seien. Die Klägerin war in der Tagsatzung am 16. September 2020 anwesend und wusste somit vom Verhalten des Beklagten. Der (begleitete) Besuchskontakt fand am 26. September 2020 statt. Am 21. Oktober 2020 stellte der Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der Kontaktregelung und verwies unter Vorlage diverser Urkunden – etwa der psychologischen Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 (Blg ./R) – auf negative gesundheitliche Folgen bei der mj Tochter. Damit mussten aber der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen spätestens mit diesem Tag Schaden, Schädiger und Schadensursache bekannt gewesen sein. Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen, in E* aufgelaufenen Anwaltskosten handelt es sich ebenfalls um Folgekosten, deren Geltendmachung eine Feststellungsklage bedingt hätte. Verjährung trat damit spätestens am 22. Oktober 2023 ein.

4. 4Bei der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, zu deren Wahrung die Klage innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingelangt sein muss (RIS-Justiz RS0038661). Die von der Klägerin verfasste Klage ging bei Gericht jedoch erst am 17. November 2023 ein, sodass die geltend gemachten Schadenersatzansprüche jedenfalls verjährt sind.

5Aus den dargelegten Gründen war der Berufung keine Folge zu geben.

6Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.

7Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, da keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zur Lösung anstanden.

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