OLG Linz 8Bs52/25s

8Bs52/25sTribunal de Recurso17 de mar. de 2025

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OLG Linz 8Bs52/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00052.25S.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Reinberg in der Strafsache gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 und Abs 2 SMG über die (Kosten-)Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 26. Februar 2025, HR*-8, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Am 19. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wels das gegen A* wegen des Verdachts der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG zu BAZ* geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.5).

Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 (ON 7) beantragte A* unter Anschluss einer Leistungsaufstellung seines Verteidigers über insgesamt EUR 2.143,70 (darin enthalten 50% Erfolgszuschlag und 20% USt) einen angemessenen Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 196a StPO.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 150,00.

Die dagegen erhobene Beschwerde des A* (ON 9) ist nicht berechtigt.

Nach der seit 1. August 2024 geltenden Fassung des § 196a Abs 1 StPO (BGBl I Nr. 96/2024) hat der Bund im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 108 oder § 190 StPO dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.

Mit dieser gemäß § 516 Abs 12 StPO auch fallkonkret anzuwendenden Bestimmung sollen die Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrags generell an die bereits im Rechtsbestand enthaltenen Regelungen des § 393a Abs 1 StPO angelehnt, jedoch – wie auch dort – spezifischer und umfangreicher gefasst werden. Grundsätzlich wird aber weiterhin an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 2 ff).

Anknüpfend an die im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellten Bemessungskriterien eines gemäß § 196a StPO vom Bund zu leistenden Beitrags zu den Kosten der Verteidigungen ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht von einem absolut unterdurchschnittlichen Verteidigungsfall der Grundstufe (Stufe 1) auszugehen. Dem am 19. Februar 2025 eingestellten Ermittlungsverfahren lag ein Bericht der PI B* vom 7. August 2024 (ON 2) zugrunde, wonach A* verdächtig sei, zwischen April und Juli 2024 unbekannte Mengen Kokain vom abgesondert verfolgten C* erworben und bis zum eigenen Konsum besessen zu haben. Der Bericht umfasste ein einziges Vernehmungsprotokoll, nämlich jenes mit dem hier Verdächtigen, wobei dieser – in Abwesenheit seines Verteidigers – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte; sowie eine Kurz-Stellungnahme der BH D* über die fehlende Notwendigkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zudem die Vollmachtsbekanntgabe mit Antrag auf Freischaltung der Akteneinsicht, die Urgenz dieses Antrags, die elektronische Akteneinsicht sowie den sehr kurzen Einstellungsantrag vom 19. Februar 2025.

Der zu beurteilende Sachverhalt gestaltete sich äußerst übersichtlich; Komplexität oder Rechtsfragen waren einfach nicht zu beurteilen. Damit ist der vom Erstgericht mit EUR 150,00 festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nicht korrekturbedürftig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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