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30Bs50/25k•OLG Wien 30Bs50/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 17. März 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28 Abs 1 „erster Satz“ SMG über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5. Dezember 2024, GZ *21.3, sowie die gegen den unter einem gemäß §§ 53 Abs 1, 54 Abs 2 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefassten Beschluss erhobene Beschwerde in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A sowie seines Verteidigers Dr. WolfGeorg Schärf durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
II. den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein Einziehungserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 (richtig:) erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 28 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit unter einem gefasstem Beschluss wurde gemäß §§ 53 Abs 1, 54 Abs 2 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Oktober 2019, AZ B*, gewährten bedingten Nachsicht betreffend einer 18-monatigen Freiheitsstrafe und der Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher abgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in C*, ** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er im Zuge eines ihm seitens der Justizanstalt Hirtenberg gewährten Haftausgangs am 6. Juni 2024 am Bahnhof C* von einer noch auszuforschenden Person ein Päckchen mit 42,2 Gramm Kokain beinhaltend 19,6 Gramm reines Cocain übernahm, sich dieses rektal einführte und es am 7. Juni 2024 bei seiner Rückkehr in die Justizanstalt Hirtenberg schmuggelte, mit dem Vorhaben, das Suchtmittel dort einem anderen Insassen zu übergeben.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Vorliegen von sechs einschlägigen rückfallsbegründenden Vorstrafen sowie die Tatbegehung während des Strafvollzugs als erschwerend, als mildernd hingegen die geständige Verantwortung des Angeklagten und die Verübung der Tat unter der Einwirkung eines Dritten bzw aus Furcht (§ 34 Abs 1 Z 4 StGB).
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig angemeldete (ON 1.15), zu ON 22 ausgeführte Berufung wegen Strafe, die eine Erhöhung der Sanktion anstrebt. Weiters wurde gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Oktober 2019, AZ B*, hinsichtlich einer Freiheitsstrafe und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gewährten bedingten Nachsicht erhoben und der Ausspruch des Widerrufs begehrt.
Der Berufung wegen Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Erstgericht verfehlt jene Vorverurteilungen des Angeklagten, denen Vermögensdelikte zugrunde lagen, zur Annahme des § 39 Abs 1 StGB als rückfallsbegründend heranzog (US 2). Da die gegenständliche Tat nicht von Gewinnstreben getragen war (US 3f), beruht sie nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen (RISJustiz RS0092147). Der Angeklagte verbüßte jedoch bis zum 24.Dezember 2013 eine vom Landesgericht Wiener Neustadt mit Urteil vom 18. Dezember 2013 zu AZ ** wegen §§ 127; 15, 142 Abs 1 erster Fall; § 27 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 SMG verhängte 20-monatige Freiheitsstrafe und während der Tatbegehung bis 11. Juli 2024 die vom Landesgericht Wiener Neustadt mit Urteil vom 2. März 2022 zu AZ ** wegen §§ 83 Abs 1, 125, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe. Wegen dieser, gegen dasselbe Rechtsgut (Leib und Leben) gerichteter Vorverurteilungen (RIS-Justiz RS0091972; RS0134087) liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und 1a StGB vor.
Die vom Erstgericht angenommene besondere Strafzumessungslage ist demzufolge dahingehend zu korrigieren, dass (lediglich) zwei einschlägige Vorverurteilungen (Punkt 2. und 6. der ON 17) aggravierend ins Gewicht fallen. Weiters hat die vollständige Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts (ON 2.2,2) mildernd Berücksichtigung zu finden.
Wenn auch die Berufungswerberin zutreffend aufzeigt, dass – neben der vom Erstgericht ohnehin ins Kalkül gezogenen Delinquenz während des Strafvollzugs - auch die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit schulderhöhend ins Gewicht fällt, erweist sich bei objektiver Abwägung der zum Vorteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen angesichts des nach § 39 Abs 1 und 1a StGB verschärften Strafrahmens von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe die mit einem Drittel der möglichen Höchststrafe ausbemessene Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten der personalen Täterschuld des Angeklagten, der sich nach der Überzeugung des Erstgerichts aufgrund von Drohungen eines Mitinsassen zur Tat hinreißen ließ, und dem in Bezug auf die Tatfolgen gering zu bewertenden Unrechtsgehalt der Tat gerade noch angemessen und nicht erhöhungsbedürftig.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ging das Erstgericht mit Blick auf die konkreten Tatumstände zu Recht davon aus, dass es zusätzlich zu der nunmehr zu verbüßenden eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe nicht des Vollzugs der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Oktober 2019, AZ B*, betreffend einer 18-monatigen Freiheitsstrafe und einer Unterbringung nach § 22 Abs 1 StGB gemäß § 40 Abs 1 SMG gewährten bedingten Nachsicht bedarf. Nicht nur, dass davon ausgegangen werden kann, dass der sich nunmehr in Summe über mehrere Jahre erstreckende Strafvollzug hinlängliche Entwöhnungschancen bietet, und es keiner vorbeugenden Maßnahme mehr bedarf (Ratz in Höpfel/Ratz, WK2 § 22 Rz 5), erscheint die vom Erstrichter gewählte Vorgehensweise eines Absehens vom Widerruf als Anreiz auch geeignet, A* künftig von einer neuerlichen Delinquenz abzuhalten.
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