OLG Wien 30Bs42/25h

30Bs42/25hTribunal de Recurso17 de mar. de 2025

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OLG Wien 30Bs42/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00042.25H.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 17. März 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB, § 12 dritter Fall StGB über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 14. Jänner 2025, GZ *-117, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Katja Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Mag. Florian Astl durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten B* enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* – soweit hier von Relevanz - des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) § 12 dritter Fall StGB, §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt sowie ein (augenscheinlich verhältnismäßiger) Konfiskationserkenntnis gefällt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* mit dem Mitangeklagten B*

A./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde beweg- liche Sachen in einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich oder andere durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen und wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), und zwar

I./ B* im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit weiteren zwei unbekannten Tätern

1. indem sie jeweils in Feuerwehrhäuser durch Einschlagen der Scheibe am Rolltor bzw. Aufbrechen der Türe einbrachen und nachgenannte Gegenstände mitnahmen oder mitnehmen wollten, nämlich

a. am 21. Juni 2024 in ** einen Akkuspreizer und einen Motortrennschleifer;

b. am 15. Juli 2024 in ** eine Akku-SäbelSäge, einen Akku-Spreizer samt Zubehör im Gesamtwert von 6.620 Euro;

c. am 14. Juli 2024 in **, wobei es beim Versuch blieb;

d. am 14. Juli 2024 in **, wobei es beim Versuch blieb;

e. zwischen 12. und 14. Juli 2024 in C* eine Akkuflex samt Akkus und einen Motortrimmer im Wert von 250 Euro;

f. in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2024 in **, wobei es beim Versuch blieb;

2. am 15. Juli 2024 in C* Verfügungsberechtigten der D* und anderen durch Einbruch in ein Gebäude und durch Aufbrechen von Behältnissen, indem sie ein Fenster der E* Filiale aufbrachen, einstiegen und den im Inneren befindlichen Bankomaten mit dem zu Punkt A./1./a. erbeuteten Metallspreizer aufzwängten und daraus Bargeld im Wert von 91.310 Euro sowie aus aufgebrochenen Kästen und Handkassen zum Nachteil des F* 107 Euro, zum Nachteil des G* 535,55, Euro zum Nachteil des H* 304 Euro und zum Nachteil der I* 90 Euro entnahmen;

3. in der Nacht vom 30. Juni 2024 zum 1. Juli 2024 in J*, indem sie sich durch Aufzwängen eines Fensters zur K* L* GmbH Zutritt verschafften und in weiterer Folge einen Wandtresor samt Inhalt sowie ein Tablet der Marke „**“ der Firma L* wegnahmen und versuchten, den im allgemein zugänglichen Foyer befindlichen Geldausgabeautomaten der M* J* – N* eGen aufzubrechen, wobei A* zu den Tathandlungen A./I./ 1., 2. und 3. beigetragen hat, indem er B* und den unbekannten Mittäter zu den jeweiligen Tatorten zum Zwecke der Einbruchsdiebstähle mit seinem bzw einem dafür ausgeliehenen Fahrzeug brachte, danach wieder mit der Diebesbeute abholte und die Walkie Talkies für die Durchführung der Einbruchsdiebstähle kaufte.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das teilweise Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und ein Teil der Beute sichergestellt werden konnte als mildernd, hingegen die vielfache Überschreitung der Wertgrenze im Sinne des § 128 Abs 1 Z 5 StGB, die mehrfache Deliktsqualifikation und die mehrfachen, über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Anzahl der Angriffe als erschwerend.

Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 113.2) und rechtzeitig zu ON 119.2 ausgeführte, eine Herabsetzung sowie eine teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe gemäß § 43a Abs 2, 3 oder 3 StGB anstrebende Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.

Der Behandlung der Berufungen ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).

Vorweg ist zugunsten des Angeklagten festzuhalten, dass die zur Berufungsverhandlung eingeholte Strafregisterauskunft keinen Eintrag aufweist, was bedeutet, dass die während des Strafverfahrens noch aufscheinende – wenn auch nicht einschlägige - Vorstrafe mittlerweile getilgt ist. Dieser Umstand ist auch im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, sodass keine nachteiligen Konsequenzen aus der früheren Verurteilung abgeleitet werden dürfen und der Angeklagte so zu behandeln ist, als wäre er immer unbescholten gewesen (RIS-Justiz RS0106650; 15 Os 103/96; Kert in WK-StPO § 1 TilgG Rz 34). Es tritt daher der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels hinzu.

Zurecht berücksichtigte das Erstgericht die teilweise Sicherstellung eines Teils des Diebesguts als Milderungsgrund (§ 34 Z 14 StGB), da auch eine teilweise ohne Zutun des Täters erfolgte Schadensgutmachung diesen Milderungsgrund bildet (RIS-Justiz RS0091337).

Der Berufung zuwider liegt in der Beitragstäterschaft des Angeklagten kein bloß untergeordneter Tatbeitrag. Als untergeordnete Tatbeteiligung ist nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist (vgl dazu Ebner in WK² StGB § 34 RZ 16 mwN). Berücksichtigend, dass es sich bei dem Angeklagten um den Chauffeur handelte, der die Mittäter zum Zweck der Einbruchsdiebstähle mit seinem bzw einem dafür von ihm ausgeliehenen Fahrzeug zu den jeweiligen Tatorten brachte sowie im Vorfeld Walkie Talkies für die Durchführung der Einbruchsdiebstähle ankaufte (ON 117, 7 f), kann ein untergeordneter Tatbeitrag nach § 34 Abs 1 Z 6 StGB nicht angenommen werden. Vielmehr sicherte der Angeklagte als Lenker des jeweils bei den Tatangriffen verwendeten Tatfahrzeugs deren Durchführung.

Von einer – vom Angeklagten behaupteten – strafmildernden Selbststellung im Sinne des § 34 Abs 1 Z 16 StGB kann ebenso keine Rede sein, zumal eine solche – soweit hier interessierend – voraussetzt, dass der Täter sich selbst gestellt hat, obwohl er hätte fliehen können (Riffel, WK² StGB § 34 Rz 37). Fallkonkret ging der Festnahme des Angeklagten unmittelbar eine Verfolgungsjagd mit der Polizei voraus, in der dieser teils selbst als Lenker fungierte und die letztlich hinsichtlich des Angeklagten in einem vom Mitangeklagten bewusst herbeigeführten Zusammenstoß mit einem Polizeifahrzeug ihr Ende fand, da er durch eine Polizeistreife angehalten und festgenommen werden konnte (ON 8, 9). Eine unter den angesprochenen Milderungsgrund fallende Selbststellung wird damit aber ebenso wenig dargetan wie eine leichte Fluchtmöglichkeit und ergibt sich selbiges auch nicht aus dem Akt.

Bei objektiver Abwägung der zugunsten des Angeklagten um den Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels nach § 34 Z 2 StGB korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die über den Angeklagten verhängte Unrechtsfolge - ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – auch angesichts des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung durch seine teilweise geständige Verantwortung, vor allem aber durch die Belastung des ursprünglich nicht geständigen Mittäters (siehe ON 111.3) als zu hoch bemessen und war daher im spruchgemäßen Umfang auf ein allen Strafzwecken gerecht werdendes Ausmaß in Höhe von zwei Jahren und drei Monaten herabzusetzen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nach §§ 43, 43a StGB lagen schon angesichts der verhängten zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe und in Bezug auf § 43a Abs 4 StGB mit Blick auf die wiederholte Delinquenz (acht Tatangriffe) und die Persönlichkeit des Angeklagten nicht vor (RIS-Justiz RS0092050). Darüber hinaus bedarf es zur Abschreckung ähnlicher Tätergruppen, die sich auf Einbrüche in Bankomaten spezialisiert haben, eines deutlichen Signals der Abschreckung.

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