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23Bs70/25z•OLG Wien 23Bs70/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Februar 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* verbüßt – seit 24. Februar 2024 in der Justizanstalt Stein (ON 10) - den unbedingten fünfmonatigen Teil einer vom Landesgericht Korneuburg zu AZ ** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (vgl. ON 6.2). Das errechnete Strafende fällt auf den 3. Juli 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 3. Mai 2025 erfüllt, zwei Drittel der Sanktion am 13. Mai 2025 verbüßt sein.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass er in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin C* als Mittäterin (§ 12 StGB) - zusammengefasst -
1. im Zeitraum April bis September 2023 D* mit Bereicherungsvorsatz durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet hat, die diese an ihrem Vermögen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten, und zwar
a) zur mietweisen Überlassung eines Wohnhauses ab 12. Juni 2023 (Schaden an Miete und Nebenkosten: 5.068,80 Euro), indem sie bezüglich der Wohn-/Schulsituation falsche Behauptungen aufstellten und mehrfach wahrheitswidrig vorgaben, über ausreichende finanzielle Mittel in Form von Grundstücken bzw Pferden zu verfügen, deren Verwertung letztlich aber immer gescheitert sei;
b) zur Überlassung von Lebensmitteln im Wert von ca 100 Euro am 26. und 27. Juli 2023, indem sie wahrheitswidrig behaupteten, infolge eines tatsächlich nicht stattgefundenen schweren Unfalls des B* nicht über ausreichend Bargeld für Lebensmittel zu verfügen;
2. am 27. September 2023 D* mit Bereicherungsvorsatz ein Bild, ein Fahrrad sowie diversen Hausrat (Nespresso-Maschine, Teekocher, mindestens 12 Bettwäschegarnituren, hochwertige Handtücher, Kochgeschirr, Geschirrtücher, eine Nachttisch-Lampe im Schlafzimmer, ein Vollholzstockerl im Wohnzimmer sowie hochwertige Schnäpse und Liköre) in einem Gesamtwert von ca. 1.981 Euro weggenommen hat, indem sie diese Gegenstände beim Auszug mitnahmen;
3. im Zeitraum Juni bis 27. September 2023 die Schwimmbadplane der D* zerschnitten hat (Schaden 967,60 Euro).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3), indes entgegen der Äußerung der Anstaltsleitung (ON 3 S 2) - die bedingte Entlassung des A* B* zu beiden Stichtagen aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 9.2), indes nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe haben generalpräventive Erwägungen ausnahmslos außer Betracht zu bleiben, allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 17). Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper, aaO Rz 15/1).
Mit der Neufassung der Voraussetzungen der bedingten Entlassung durch das StRÄG 2008 verfolgte der Gesetzgeber die Zielsetzung, erhöhte Sicherheit bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Haftverbüßung zu erreichen. Die Anwendung des § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung hingegen auf (Ausnahme-) Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Im Fall des Beschwerdeführers liegt aus nachfolgenden Gründen solch ein Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos vor:
A* B* weist vier bis ins Jahr 2018 zurückreichende Verurteilungen auf (ON 4). Zunächst wurde er im Jänner 2018 wegen §§ 15, 127; 198 Abs 1; 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Da er (nach Einsicht zu AZ ** des Bezirksgerichts Zwettl in der Verfahrensautomation Justiz) seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter auch weiterhin nicht nachkam, wurde er im Dezember 2019 wegen § 198 Abs 1 StGB zu einer abermals bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, in einem die noch offene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Im August 2021 folgte eine Verurteilung wegen innerhalb zweier offener Probezeiten (nach Einsicht zu AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau in der Verfahrensautomation Justiz:) am 27. Juli 2020 begangener Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB zu einer abermals bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe.
Wiederum innerhalb offener Probezeit beging er die der Anlassverurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen.
Wenngleich er sich im Erstvollzug befindet, kann – mit Blick auf das Vorleben, insbesondere den Umstand, dass ihn die wiederholt gewährte Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht nicht von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten vermochte, er vielmehr seine kriminelle Energie zuletzt noch steigerte, und die bloß behauptete eventuelle Beschäftigungsmöglichkeit (vgl. ON 2.1) - nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den bisherigen Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess bereits ausreichend ist, um den Rechtsmittelwerber im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - ebenso wirksam vor einem Rückfall in (auch einschlägige) Delinquenz zu bewahren wie der weitere Vollzug der über ihn verhängten Strafe.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber der Sach- und Rechtslage.
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