OLG Wien 23Bs35/25b

23Bs35/25bTribunal de Recurso17 de mar. de 2025

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OLG Wien 23Bs35/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00035.25B.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Oktober 2024, GZ *-37.2, sowie dessen implizite Beschwerde gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß § 494 Abs 1 StPO sowie § 494a Abs 1 Z 2, Z 4 und Abs 6 StPO nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad sowie des Angeklagten A und seines Verteidigers DDr. Michael Dohr LL.M. LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung am 17. März 2025

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I./1./) und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I./2./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1a und 39a Abs 1 Z 4 (zu ergänzen:) iVm Abs 2 Z 3 StGB nach § 84 Abs 4 StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß „§ 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB“ wurde in einem die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Oktober 2021, AZ **, gewährte bedingte Entlassung widerrufen, vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Juli 2024, AZ *, gewährten bedingten Strafnachsicht hingegen gemäß „§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 1 und 2 StGB“ abgesehen und die Probezeit diesbezüglich auf fünf Jahre verlängert. Gleichzeitig wurde A mit nicht gesondert ausgefertigtem Beschluss (vgl jedoch RIS-Justiz RS0126528 sowie RS0101841) gemäß „§§ 50, 51 StGB […] mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit eine Alkoholtherapie durchzuführen und diese dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert nachzuweisen“.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 20. August 2024 in ** andere teils schwer (I./1./) am Körper zu verletzen versucht, und zwar

I./1./ B*, indem er im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung ein Küchenmesser zog, damit herumfuchtelte und aus etwa einem Meter Entfernung eine Stichbewegung in Richtung dessen Bauch führte, wobei es beim Versuch blieb, weil der Genannte zurückwich;

I./2./ C*, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte.

Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, „die grundlose Aggression“ und den raschen Rückfall erschwerend, mildernd hingegen den Umstand, dass es beim Versuch blieb.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 38.1), in Folge unausgeführt gebliebene Berufung des Angeklagten. Gegen die gemäß § 494 Abs 1 StPO und § 494a Abs 1 Z 2, Z 4, Abs 4 und Abs 6 StPO gefassten Beschlüsse richtet sich seine implizite Beschwerde.

Die Berufung wegen Nichtigkeit war zurückzuweisen, weil der Angeklagte weder in der Anmeldung der Berufung noch in einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will (§§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO). Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.

Zur Berufung wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).

Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung der Erstrichterin keinen Bedenken, zumal diese nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie sie zu ihren, für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte, und weshalb sie den – das festgestellte Tatgeschehen bestreitenden - Angaben des Angeklagten keinen Glauben schenkte.

So konnte sie die Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen auf die als glaubwürdig erachteten Angaben der Opfer B* (ON 7.8 S 5; ON 37.1 S 8 ff) sowie C* (ON 7.7 S 5; ON 13.9 S 4; 37.1 S 5 ff) stützen, wobei jene des Erstgenannten durch das forensische Gutachten ON 34.1, demzufolge diesem eine „rötliche[…] Antragung an der Messerklinge“ zugeordnet werden konnte (S 3), und jene des Zweitgenannten durch die Videoaufzeichnung ON 7.28.4, auf welchem Faustschläge des Angeklagten gegenüber C* ersichtlich sind, gestützt werden. Damit übereinstimmend gab auch der unbeteiligte Zeuge D* an, gesehen zu haben, „wie C* und B* Schläge abbekommen haben“ (ON 37.1 S 12; vgl auch ON 13.12 S 3 f). Die Erstrichterin legte auch schlüssig und nachvollziehbar dar, weswegen sie vor diesem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten und den Depositionen der (in einem Naheverhältnis zu diesem stehenden und stark alkoholisiert gewesenen) Zeugen E*, F* und G* keinen Glauben schenkte.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden von der Erstrichterin wiederum empirisch einwandfrei aus dem jeweiligen äußeren Tatgeschehen abgeleitet (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

In einer Gesamtschau hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.

Auch die Berufung wegen Strafe ist nicht im Recht.

Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Zunächst sind ungeachtet der Anwendung des § 39 Abs 1a StGB die beiden einschlägigen Vorstrafen zusätzlich als erschwerend zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0091527).

Zu den von der Erstrichterin im Übrigen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen ist festzuhalten, dass die bei B* durch die Tat (I./1./) verursachte (leichte) Verletzung (US 6) das Gewicht des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 StGB reduziert (vgl Riffel, WK² StGB § 34 Rz 30 mwN).

Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen ist überdies die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten aggravierend zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0090597).

Bei objektiver Abwägung der solcherart zum Nachteil des Angeklagten ergänzten und präzisierten Strafzumessungslage erscheint im Sinne des § 32 StGB die - bei einem vorliegenden Strafrahmen von einem bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe - verhängte, mit weniger als einem Drittel der Strafobergrenze ausgemessene Sanktion durchaus schuld- und tatangemessen und wird generalpräventiven Erwägungen gerecht, sodass für eine Herabsetzung kein begründeter Anlass besteht.

Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht kommt angesichts der einschlägigen Vorstrafen sowie des raschen Rückfalls aus spezialpräventiven Erwägungen keinesfalls in Betracht. An die Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ist das Berufungsgericht wegen des Verschlechterungsverbots (§§ 290 Abs 2, 471, 489 Abs 1 StPO) gebunden.

Der Angeklagte verstand es vorliegend nicht, die ihm anlässlich seiner Vorverurteilungen gebotenen Resozialisierungschancen für ein normangepasstes Leben zu nützen. Vielmehr delinquierte er im raschen Rückfall abermals spezifisch einschlägig. Es ist daher fallbezogen zusätzlich zu der nunmehr verhängten, wie dargestellt dem Verschlechterungsverbot unterliegenden teilbedingten Freiheitsstrafe – wenn auch die Verhängung einer solchen im neuen Urteil in der Regel nicht von einem Widerruf begleitet sein soll (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 53 Rz 3 mwN) – der Widerruf der zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährten bedingten Entlassung, zu welcher die Probezeit bereits auf fünf Jahre verlängert worden war, geboten, um A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm die Konsequenzen seiner Taten eindringlich vor Augen zu führen. Auch die Probezeitverlängerung im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** auf das gesetzliche Höchstmaß von fünf Jahren stellt eine angemessene Reaktion auf die neuerliche Straffälligkeit dar und war zur weiteren Sicherstellung seines künftig rechtstreuen Wandels geboten.

Die – mit seiner Zustimmung (ON 37.1 S 20) – erteilte Weisung fördert und erleichtert ein fortan rückfallfreies Verhalten des Angeklagten und ist solcherart gleichfalls nicht zu beanstanden.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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